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- dogmatischeGrundlagen zum Ermessen
- dogmatische Grundlagen zu dogmatischeGrundlagen zum Ermessen
- Definition= Handlungsspielraum der Verwaltung
- Verfassungsrechtl. Gründe für ausnahmsweise Verneinung eines Ermessenspielraums trotz Indikatoren
- Verletzung von Art. 19 IV GG nur, wenn gar keine gerichtliche Kontrolle möglich
- Materielle GRe
- Art. 12 GG: Beim Berufszugang kein Versagungsermessen, soweit unzulässige Berufszugangsbeschränkung
- Art. 14 I GG: Gesetzgeber muss IuS-Bestimmung selbst vornehmen
- Zwecke
- Durch Auslegung zu ermitteln
- Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit (Dispensermessen)
- Flexible taktische Reaktionen auf wechselnde Umstände (taktisches Ermessen)
- Besonderer Sachverstand (Planungsermessen)
- Flexible Optimierung staatlicher Leistungen (Managementermessen)
- Historie
- Weimarer Zeit: Freies Ermessen
- Kein Rechtsweg
- Heute: Pflichtgemäßes Ermessen
- Kontrolle auf Ermessensfehler, § 114 VwGO
- Gründe:
- Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG
- Generalklausel, § 40 VwGO
- Umfassende GR-Bindung, Art. 3 I GG
- Gesetzestechnik
- Ermessen
- Fehlen einer gesetzl. Regelung
- 'Ermessen'
- 'Kann'
- Soll: Ermessen nur in atypischen Fällen
- 'Darf'
- Ermittlung durch Auslegung
- e. A.: Ledigl. Handlungsermächtigung
- a. A.: Ermessen
- Arten
- Entschließungsermessen
- Definition= 'Ob' des Handelns
- Auswahlermessen bezgl.
- Definition= 'Wie' des Handelns
- DefinitionAdressat
- DefinitionMaßnahme
- Intendiertes Ermessen = vorgezeichnetes Ermessen Ermessen soll in eine bestimmte Richtung gehen
- Rspr.: Ermittlung durch Auslegung, ob im Normalfall bestimmte Ermessensausübung beabsichtigt ist, dann keine Begründung nötig
- Con.: Aushöhlung der Begründungspflicht von § 39 I S.2 VwVfG
- a. A.: Unzulässig
- Arg.: 'Soll'-Vorschrift ist klarer Die Annahme eines intendierten Ermessens verwischt die Grenze zwische 'Soll'- und 'Darf'-Regelungen Will der Gesetzgeber eine Richtung vorgeben, kann er den Begriff 'soll' wählen
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