
10875
- 812 I S.21.Alt & 2.Alt
- Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrunds (1.Alt)
- Arg.: ex tunc Wirkung, also RG nie bestanden
- a.A: § 812 S.2
- con.: bei Zahlung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit (§ 142 II) ist idR Bestätigung (§ 144) und damit stellt sich (P) gar nicht
- Arg.: tatsächlich bestand Rechtsgrund bis Erklärung
- Arg.: auch sonst keine strikte ex tunc Wirkung der Anfechtung
- Vorrang Sonderregeln
- 527 f., 628 I
- condictio ob rem (2.Alt)
- Zwitterstellung zw. Vertrag und SGG
- hier wird Leistung außerhalb des Synallagmas vereinbart (nicht einklagbar)
- beim Vertrag wird Leistung (einklagbar) vereinbart
- Parteien müssen Motiv (außerhalb v. Erfüllung) vereinbaren!
- = nicht einklagbar
- aber auch kein bloßer Beweggrund
- Beispielz.B:. Unterverbriefung: so ist § 814 nicht anwendbar
- Beispielz.B: Bauunternehmer beginnt in Erwartung des baldigen Vertragsschlusses mit Bauarbeiten, es kommt nicht zum Vertragsschluss
- BeispielHahnenfall: K weckt der Hahn des Nachbarn jeden Morgen, also kauft er ihn für 1000 € und isst ihn. N kauft neuen Hahn.
- Beispiel
- weil Notar (-)
- Beispiel
- Alt.: Ausschluss, wenn Erfolgseintritt von Anfang an unmöglich
- Beispieles gab schon vorher einen anderen Hahn!
- Alt.: Treuwidrige Verhinderung durch Leistenden
- Beispielbei Unterverbriefung verhindert der K, dass Eintragung stattfindet (str)
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