
10946
- § 248b StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
Grundlagen
zu § 248b StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen- aber nicht z.B. ggü Urkundsdelikten, da andere Schutzrichtung
Anwendung nur bei Rückführungsabsicht
kein eigenhändiges Delikt
wenn jeder mal fahren soll
im Gegensatz zu §§ 315c, 142 StGB
typische
'Spritztourfälle'
h.M.: insoweit § 248b StGB = lex specialis
- §242 = mitbestrafte Nachtat
- §248 b = starkes Delikt
nachträgliches Aufgeben der Rück-
führungsabsicht nach Unfall
Arg.: dann würde Entdeck-
ungsgefahr zu groß sein
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
