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- Rechtsmangel, § 435 BGB
- Besonderheiten
- lange Verjährung: 30 Jahre: § 438 I BGB Nr. 1 a
- privatR. Rechte Dritter
- dingliche Belastungen der Kaufsache
- Beispielinsb. Hypotheken und Grundschulden
- auch fälschlich eingetragene § 435 S.2 BGB
- kein Ausschluss der Mängelrechte gem. § 442 II BGB
- obligatorische Rechte Dritter soweit sie einem Dritten den berechtigten Besitz verschaffen
- BeispielMiet- und Pachtverträge
- Beispielaber: Verkauf einer Grundschuld an Grundstück, das zu schlechteren Konditionen vermietet ist, als in KV vereinbart: § 535 BGB (-)
- e.A.: ja, 30J Verjährung
- Arg.: Wortlaut
- Dritteigentum ist ein Recht, das dem K gegenüber geltend gemacht werden kann
- Erst-Recht Schluss -Eigentum stärkstes dingliches Recht
- Arg.: sonst besteht Gefahr der Regressfalle, weil SE Anspruch nach § 311a II BGB schon nach 3 Jahren (§ 195 BGB ) verjährt, der K dem wahren Eigentümer aber 30 Jahre lang (§ 197 BGB ) Herausgabe § 985 BGB schuldet
- Arg.: Dritteigentum auch in § 438 I BGB Nr. 1a genannt
- con.: nicht ausdr. von Eigentum, sondern dingl. Rechten die Rede
- dann Mangel (+), aber Nacherfüllung unmöglich → SE gem. §§ 311a II BGB , 435, 437
- vermittelnde Ansicht
- zwar kein Mangel
- aber dafür Anwendung von § 438 I BGB Nr.1a statt Regelverjährung → 30 Jahre
- con.: wegen Ersitzung (§ 937 BGB ) ist Regressfalle nur theoretisches Problem
- nein, § 195 BGB → 3J
- Arg.: Primäranspruch § 433 1 S.1 BGB beinhaltet schon → Nichterfüllung, keine Schlechterfüllung
- klare Differenzierung zw. S.1 und S.2
- con.: Regressfalle (s.o.)
- Gesetzgeber wollte diese mit Schuldrechtsreform gerade abschaffen
- öRechtliche Beschränkungen
- öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die auf anderen Umständen beruhen, als auf der Beschaffenheit der Sache
- Sondervorschrift des § 436 BGB für öffentlich-rechtliche Lasten an Grundstücken
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