
- Klassifizierung eines Verwaltungsakts
Inhalt
befehlender VA
z.B.: Polizeiverfügungen, Gebührenbescheide,
Gewerbeprüfungen / -besichtigungen
+ Widerspruch
gestaltender VA
z.B.: Einbürgerungen, Beamtenernennungen,
Immatrikulationen, Leistungsbescheide, §§ 48 VwVfG / 49
+ Widerspruch
feststellender VA
Beispiele:
Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Anerkennung des Status der Körperschaft des öRechts
Feststellung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen
Wirkung
begünstigender VA
Beispiele
belastender VA
Beispiele
Doppelwirkung
Beispiele
Ernennung von Beamten
Baugenehmigung für 3 statt 5 Stockwerke
notwendige Beiladung nach § 65 II VwGO
Drittwirkung
z.B.
Baugenehmigung, die Nachbargrundstück beschattet
h.Lit.: VA ist in Qualität unteilbar: ein VA
für und gegen alle ? Anfechtungsklage
Arg.: der Regelungsgehalt bzgl.
beider Wirkungen stimmt überein
Rspr.: Rechts-
natur teilbar
es muss auch ggü. dem Drittbelasteten Finalität vorliegen, damit Anfechtungsklage statthaft
Arg.: nicht rechtliche - sonder faktische
Unmöglichkeit der neuen Begünstigung
Bezug
personen-
bezogen
wenn persönliche Eigenschaft
Regelungsgegenstand ist
dinglich
z.B.: Bauerlaubnis
Teile
Vorbereitungsakt
z.B.: Note einzelner Examensklausur
z.B.: Anordnung der MPU
Vorbescheid
- Bestätigung von Teil der Vorss. für gesamtes Vorhaben
Teilgenehmigung
- Bestätigung von gesamten Vorss. für Teil des Vorhabens
Zweitantrag,
neuer VA
kein VA, wenn gleicher Sachverhalt
z.B.: A beantragt einmal Subvention, genehmigt, dann beantrag er nochmal, in anderer Höhe
Dauer
Dauer-VA
Ein DauerVA liegt dann vor, wenn die behördl.
Anordnung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe
hinaus in der Zukunft Regelungswirkung hat
jede Untersagungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
Beteiligung
Einseitgkeit
Normalfall: VA (+)
Mitwirkungs-
bedürftigkeit
des Bürgers
tatsächlicher EInfluss auf Ergebnis (ob und wie)
Bezeichnung
Wille der Parteien
Mehrstufigkeit
z.B.: Einverständniserfordernis der Gemeinde bei Erteilung
von Baugenehmigung durch Landkreis (§ 34 I BauGB)
z.B.: mehre Klausurnoten ergeben Endnote (VA)
(P) notwendige Beiladung,
muss zw. Zulässigkeit und Begründetheit kurz angesprochen werden
nicht in Hamburg, weil der Rechtsträger der gleiche ist
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