- Ersatzfähigkeit des Gebührenschadens
Grundlagen
zu Ersatzfähigkeit des GebührenschadensProblem
anders als die Verfahrensgebühr und die Termingebühr
idR nur
Freistellungsanspruch
denn vor Bezahlung des eigenen RA ist noch kein Schaden entstanden
unproblematisch
aber max iHv RVG Satz
Arg.: höheres Honorar würde gegen Schadensminderungspflicht, § 249 BGB verstoßen
wenn sonst kein Anwalt wg geringen Streitwert bereit
nicht die Kosten der Mahnung
soweit erforderlich
auch umfassende außergerichtl Mandatierung und auch bei einfach gelagerten Fällen, wenn weder Einwendungen gegen Forderung noch Hinweis auf ZU
Ersatz iRd § 249 BGB
ohne Verzug
bei Erforderlichkeit
zur Durchsetzung
personales
Element
Grundfall: rechtsunkundiger Privatmann
Rechtskundiger
Geschädigter
insb. Rechsanwälte
h.M.: Erforder-
lichkeit (+)
Arg.: Ihm kann nicht zugemutet werden, seine Fachkenntnis
kostenlos dem Schädiger zur Verfügung zu stellen
Institutioneller
Geschädigter
inbs. Leasingfirmen
e.A.: Erforderlichkeit (-)
Arg.: eigene Rechtsabteilungen
h.M.: auch hier
Erforderlichkeit (+)
Arg.: idR keine Fachanwälte
sachliches
Element
a.A.: wenn es sich in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht besonders schwierig gelagerten Fall handelt
Unabhängig von der Zahlungsbereitschaft
rechtliche oder tatsächliche Komplexität
ex ante Sicht
e.A.: wenn der Gegner sich dem Grunde oder
der Höhe nach weigert, den Schaden zu begleichen
Unabhängig von der Schwierigkeit
a.A.: Die Notwendigkeit der Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten
entfällt erst bei Rechtsmissbrauch bzw. bloßer Schikane
Arg.: Privatleuten ist Akteneinsicht in behördliche Unterlagen
zum Unfall nicht in gleichem Umfang möglich wie dem RA
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