
- Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
e.A.: § 366 III
HGB analog
Arg.: durch Figur der Verplichtungsermächtigung ist der E
(z.B.: VorbehaltsVerkäufer) als Besteller anszusehen
con.: als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig
nur, wenn der E z.B. Reperatur auch wollte, was idR nicht der Fall ist
z.B.: Pflicht aus SA das Auto instand zu halten
con.: Hingabe zur Reperatur ist kein WE iSd. § 185 BGB , sondern gesetzl. Entstehung
aber Arg.: verfügungsähnlich und daher vergleichbar
h.M.: un-
möglich
Arg.: Werkunternehmerpfandrecht entsteht nur an Sachen im Eigentum 'des' Bestellers, § 1257 BGB
Arg.: Verpflichtungsermächtigung ist Umgehung des Offenkundigkeitsgrundsatzes
Arg.: Besitzübertragung dient hier gerade nicht der Verfügung
und ihr kommt deswegen keine Legitimationswirkung zu
wenig Schutz: dieses erlischt durch Rücktritt oder son-
stige Beendigung des schuldR VH zw. E und nicht-E
vertragl. Bestellung
durch AGB, § 932 BGB
z.B.: K bringt seinen unter Eigentumsvorbehalt erworbenes Auto zu U zu Reperatur. Dessen
AGB besagen: Besteller räumt U vertragliches PfandR an den Gegenständen ein
BGH: zulässig
Arg.: auf rechtsgesch. Verfügungen sind die §§ 929, 932 BGB , 1207 normal anwendbar
- Gutgläubigkeit des WU aber (-), wenn WU wortwörtlich Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen vorsehen
Arg.: Umgehung der gesetzl. Regel
Grundlagen
zu Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGBUnterschied: VermPfR ist besitzlos
Erlöschen
mit Herausgabe der Sache, §§ 1253, 1257 BGB
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