
11703
- Anspruch auf Nutungsersatz des Sicherungseigentümers
- AGL: Auslegung des SV (= § 1228 BGB analog a.A.), GOA, §§ 987, 990 BGB , § 816 BGB , § 812 I BGB 1 2. Alt., § 823 BGB
- scheitert jeweils nach h.M.: (SN hat jeweils kein Recht zur Nutzung und keinen Schaden);Sicherungsgeberhat dagegen Recht zum Besitz (§ 986 BGB )
- Arg.: er ist ja formal Eigentümer
- Arg.: Vergleich zu GrundpfandR
- , h.M: nein
- Arg.: das Nutzungsrecht aus § 903 BGB steht dem bloßen Sicherungs-E gerade nicht zu SÜ dient nur der Verwertungsmöglichkeit SN muss sache nutzen können, um Gewinne zu erzielen, um die Forderungen tilgen zu können
- Arg.: beim Pfandrecht (wirtsch. vergleichbar zu SiÜ) ist nach § 1214 II BGB auch geregelt, dass NutzungenSicherungsgeberzustehen
- vgl. § 771 BGB
- Umfang der Verwertungsrechte folgt aus Sicherungsabrede - hilfsweise aus §§ 1228 ff. BGB analog -Andere Verwertungsarten als die Veräußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Sicherungseigentum -
- BeispielE ist Eigentümer und unm. Besitzer eines Gaststättengrundstücks. Die Einrichtungsgegenstände hat er zur Sicherung eines § 488 BGB an B übereignet. Nachdem die Geschäfte immer schlechter liefen, vermietet er die Gaststätte inkl. Inventar an D. Steht der B gegen E ein Anspruch auf Herausgabe der anteilig für die Gaststätteneinrichtung erzielten Miete zu?
- Anmerkung: Nach Ansicht des BGH ändert sich daran nach Eintritt der Verwertungsreife nichts. Auch dann steht dem Sicherungseigentümer kein Recht auf Inanspruchnahme der aus dem Sicherungseigentum gezogenen Nutzungen zu.
- Es ist daher zu fragen, ob die Nutzung des Sicherungseigentums durch Vermietung dem Sicherungseigentümer zugewiesen ist und damit E in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, dessen wirtschaftliche Verwertung der B vorbehalten ist. -§§ 987,990 (-) RZB aus dem SV -§ 816 (-)Vermietung ist keine Verfügung -§ 812 I 1 2. Alt str. Wem Gebühren die Nutzungen -§§ 687 II S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB (-) Nutzungsrecht nurSicherungsgeber -§ 823 (-) keine Nutzungsentziehung, NutzungsrechtSicherungsgeber-§ 816 analog(-)
- § 816 I BGB analog?
- § 566 BGB : Miete hat gewisse dingliche Wirkung
- contra: kein endgültiger Vermögensübergang
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