Anspruch auf Nutungsersatz des Sicherungseigentümers Schema
11703
  • Anspruch auf Nutungsersatz des Sicherungseigentümers

    • Anmerkung: Nach Ansicht des BGH ändert sich daran nach Eintritt der Verwertungsreife nichts. Auch dann steht dem Sicherungseigentümer kein Recht auf Inanspruchnahme der aus dem Sicherungseigentum gezogenen Nutzungen zu.

    • Es ist daher zu fragen, ob die Nutzung des Sicherungseigentums durch Vermietung dem Sicherungseigentümer zugewiesen ist und damit E in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, dessen wirtschaftliche Verwertung der B vorbehalten ist. -§§ 987,990 (-) RZB aus dem SV -§ 816 (-)Vermietung ist keine Verfügung -§ 812 I 1 2. Alt str. Wem Gebühren die Nutzungen -§§ 687 II S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB (-) Nutzungsrecht nurSicherungsgeber -§ 823 (-) keine Nutzungsentziehung, NutzungsrechtSicherungsgeber-§ 816 analog(-)

      • § 816 I BGB analog?

        • § 566 BGB : Miete hat gewisse dingliche Wirkung

        • contra: kein endgültiger Vermögensübergang

Anspruch auf Nutungsersatz des Sicherungseigentümers Schema

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