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- Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB
- Grundlagen zu Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB
- § 314 BGB ausserordentliches Kündigungsrecht
- §§ 490,543 BGB ,569,626,723 alle lex specialis
- z.B. Mietvertrag, Dienst- und Arbeitsvertrag , Gesellschaftsvertrag
- Wichtigster Unterschied zu Ordentl. Kündigung= Existenz von einem wichtigenGrund
- § 314 BGB lex Specializ zu Rücktr. § 323 ff. BGB entw. damit keine Rückabwicklungsschwr. auftreten,da § 314 BGB Zukunft anhält
- DefinitionDie Kündigung ist eine einseitige, auf Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete empfangsbedürftige WE. Die Kündigung ist zugleich ein Gestaltungsrecht, das das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft (ex nunc) beendet
- DefinitionEin Dauerschuldverhältnis liegt vor, wenn der Gesamtumfang der von den Parteien( § 314 I S.1 BGB ) zu erbringenden Leistungspflichten von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt, d.h. wenn in einem bestimmten zeitlichen Rahmen immer neue Leistungspflichten entstehen.
- Schema § 314: Prüfung
- Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, § 314 I S.1 BGB
- Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 314 III BGB
- Vorliegen eines wichtigen Grundes, § 314 I S.2 BGB
- Merksatz: Grund darf idR nicht im Risikobereich des Kündigenden liegen
- Schema § 314: Prüfung'' wichtiger Grund '
- Vorliegen eines als Kündigungsgrund generell geeigneten SV
- Umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
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