
11843
- Versammlungsfreiheit Art. 8 GG
- Schutzbereich
- Schema: Versammlung
- (P) mehrere Personen
- e.A.: mind. 7 Personen erforderlich
- §§ 56, 73 BGB
- con.: Vorrang der Verfassung vor BGB (einfachem Recht)
- a.A.: mind. 3 Personen notwendig
- Allgemeiner Sprachgebrauch
- h.L.: es genügen 2 Personen
- Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das Funktionieren der Demokratie
- Wortlaut von Art. 8 I GG
- friedlich und ohne Waffen
- = 'Handlungen von einiger Gefährlichkeit'
- Ankettungen und Sitzblockaden sind friedlich
- Gewalttätigkeiten von Einzelnen lassen nur diese Personen aus SV herausfallen
- innere Verbindung
- (P) Verbindung = Meinungskundgabe
- h.M.: enger Versammlungsbegriff → Meinungskundgabe erforderlich
- Definition= Erörterung von öffentlichen Angelegenheiten, Kundgabe von Meinungen (Art.5)
- DefinitionMitwirkung an öffentlicher Meinungsbildung
- es kommt nicht darauf an, dass einzelne Teilnehmer kommunizieren, sondern Gesamtcharakter
- Arg.: Art. 8 ist vor allem demokratisches Grundrecht
- a.A.: weiter Versammlungsbegriff: jeder Zweck
- Beispielz.B. (-)
- Beispielnormales Konzert, Fussballspiel
- BeispielLoveparade
- Tanzen als Kommunikation?
- (P) Gegendemonstration
- nonverbale Kommunikation 'ich bin dagegen' reicht aus
- aber Abgrenzung zur reinen Verhinderung
- Bestimmung über Modalitäten (Ort, Zeitpunkt)
- vom Schutzbereich erfasst
- allerdings kein Zutrittrecht zu beliebigen Orten
- Äußerungen
- auch rein veranstaltungsbezogene
- organisatorsche Ansagen
- Rechtfertigung
- Versammlungen unter freiem Himmel
- §§ 12a, 19a V GG ersG
- Beispiel
- BeispielFriedhofssatzung oder § 118 OWiG
- Einschränkung durch / aufgr. von Gesetz möglich
- Ratio: im Vergleich zu geschl. Räumen: Eskalationsgefahr, idR emotionaler
- Versammlungen in geschlossen Räumen
- Beispielz.B. auch Stadion
- kein Gesetzesvorbehalt
- nur verfassungsimmanente Schranken
- (P) Halböffentliche Gebäude
- Fraport Entscheidung
- Flughafen = freier Himmel
- hier: Schranke = § 1004 BGB
- Eingriff
- Bild und Tonaufzeichnungen
- BVerfG: Eingriff auch durch rein faktische Maßnahmen
- innere Entschlussfreiheit, teilzunehmen, wird beeinträchtigt
- (+), wenn exzessiv
- Gegenmeinung
- das gilt nach h.M. auch für Kamera-Monitor-Prinzip (ohne Aufzeichnung)
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