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- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Der Vertragsschluss
- BeispielVerpflichtungsgeschäfte
- Grundsatz der Vertragsfreiheit: Parteien sind frei in der inhaltlichen Gestaltung des Vertrags und ist darüber nicht an die im BGB geregelten Vertragstypen gebunden
- BeispielVerfügungsgeschäfte
- erhebliche Einschränkungen: Bindung an BGB
- BeispielVertrag
- zwei sich entsprechende, inhaltlich deckende Willenserklärungen
- Annahme
- Annahme unter Änderungen gilt nach § 150 II BGB als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Angebot
- verspätete Annahme gilt nach § 150 I BGB als neuer Antrag
- Anwesend
- Angebote gegenüber Anwesenden können nach § 147 I BGB nur sofort angenommen werde
- Abwesend
- Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 II BGB
- Angebot
- BeispielAntrag
- eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
- sie wird mit dem Zugang wirksam. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Antrag so bestimmt oder bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches ?Ja' erfolgen kann, §§ 133,157, 315 ff. BGB
- Unmöglichkeit, § 275 BGB
- Leistungsstörungen
- zentrale Anspruchsgrundlage für Ansprüche aus Leistungsstörungen §280 I BGB
- BeispielSchuldverhältnis
- Als Schuldverhältnis gilt die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner.
- Forderungsrechte
- Hauptpflichten beim Kaufvertrag § 433 I 1 BGB ? Sache übergeben = Verschaffung von Besitz (§ 854 BGB) ? Übertragung des Eigentums (§§ 929ff. BGB bzw. §§ 873, 925 BGB oder §§ 398ff. BGB) § 433 II BGB ? Zahlung des Kaufpreise
- Neuer Knoten
- Entstehung von Schuldverhältnissen
- Nach § 311 II BGB entsteht ein Schuldverhältnis bereits durch die Aufnahme von Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen sowie die Anbahnung eines Vertrages, also vor dem beabsichtigten Vertragsschluss
- rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
- Zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ist nach § 311 I BGB grundsätzlich ein Vertrag erforderlich. Nur wenn es das Gesetz vorschreibt, genügt ein einseitiges Rechtsgeschäft. (Auslobung, Vermächtnis)
- gesetzliche Schuldverhältnisse
- Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, indem bestimmte, tatsächliche Voraussetzungen erfüllt werden, also beispielsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB)
- BeispielPflichtverletzung
- Die Pflichtverletzung ist der Kernbegriff des einheitlichen, alle Leistungsstörungen umfassenden Haftungstatbestands.
- Für eine Pflichtverletzung nach § 280 I BGB muss der Schuldner objektiv hinter seinem Pflichtenprogramm (was er normalerweise hätte machen müssen) zurückbleiben
- BeispielVertretenmüssen
- Die Verantwortlichkeit des Schuldners (auch Vertretenmüssen genannt) bestimmt sich für den handelnden Schuldner direkt nach § 276 BGB Verschulden = Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Vorsatz
- Vorsatz ist das Wissen (?Ich weiß, dass es nicht in Ordnung ist.?) und Wollen (?Ich will so handeln.?) der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.
- Fahrlässigkeit § 276 BGB
- Es wird ein objektiver Maßstab angelegt, ?die im Verkehr erforderliche Sorgfalt?. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, was der einzelne Schuldner als Individuum kann oder nicht kann. Eine Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe hingegen verändert den Maßstab. An einen Arzt als Ersthelfer wird ein höherer Maßstab als an einen ?normalen? Autofahrer angelegt.
- Haftung für Erfüllungsgehilfen
- Erfüllungsgehilfe ist wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird
- Beweislast für Vertretenmüssen
- Der Schuldner trägt die Beweislast, dass ein Vertretenmüssen fehlt, § 280 I 2 BGB. Grund für diese Abweichung von der üblichen Beweislastverteilung ist, dass der Geschädigte regelmäßig nicht erkennen kann, warum eine Pflichtverletzung aufgetreten ist. Daher muss der Gläubiger nur den Beweis, dass ein Schuldverhältnis gegeben ist und dass eine Pflichtverletzung vorliegt, erbringen.
- Mitverschulden
- Das Mitverschulden ist in § 254 BGB geregelt. Diese Norm führt grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs um den Mitverschuldensanteil. Bei einem weit überwiegendem Mitverschuldensanteil ist auch der komplette Ausschluss des Schadensersatzes möglich.
- BeispielBesondere Voraussetzungen nach §§ 280 I, II, 286 BGB
- Für den Schadensersatzanspruch nach § 280 I, II müssen auch die Anforderungen des § 286 BGB erfüllt sein. Zentraler Begriff hierbei ist die Mahnung. Eine Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung. Auf sie sind die Regeln über die Willenserklärung entsprechend anwendbar. Die Mahnung kann nicht vor Fälligkeit erfolgen und muss sich auf die geschuldete Leistung beziehen. Wird erheblich zu viel angemahnt, lässt dies die Wirkung der Mahnung entfallen.
- BeispielBesondere Voraussetzungen nach §§ 280 I, III
- Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung, § 281 BGB
- Verletzung der Hauptpflicht
- Angemessene Fristsetzung
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Ausschluss der Frist
- Abmahnung als Alternative
- Schadensersatzberechnung
- Teilleistungen
- Schlechtleistung
- Ist die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt worden (Schlechtleistung), kann der Gläubiger statt der Leistung keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist, § 281 I 3 BGB. Hat der Schuldner schon Teilleistungen erbracht, z.B. die mit Sachmängeln behaftete Kaufsache geliefert, ist er nach § 281 V BGB berechtigt, die Sache vom Käufer nach den Regelungen des Rücktritts aus §§ 346 bis 348 BGB zurückzufordern, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordert.
- Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB, § 282 BGB
- Nach § 282 BGB kann der Gläubiger wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners nach § 241 II BGB Schadensersatz statt der Leistung nur ausnahmsweise fordern, wenn ihm die Leistung nicht mehr zuzumuten ist
- Beispiel für eine Schutzpflichtverletzung, §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB ? Maler Manfred malt ordentlich die Wand an, beschädigt aber das Sofa, als er sich zur Pause niedersetzt.
- Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht, § 283 BGB
- Die Unmöglichkeit der Leistung ist ein Unterfall der Pflichtverletzung. Nach § 283 Satz 1 BGB kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 I BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht. Die Vorschrift des § 283 BGB gilt jedoch nur für die nachträgliche Unmöglichkeit, d.h. die Unmöglichkeit, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist
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