
- Konkurrenzen BGB
c.i.c neben 123: (Anspruch des Anfechtenden)
§§ 280 I, 241 II, 311 II i.V.m. § 249 ; Gem. § 249 I BGB kann als Ersatz des
negativen Interesses die Aufhebung des Vertrags verlangt werden.
relevant wenn zB Anfechtungsrecht nicht besteht oder
Frist verstrichen
(-) Argumente:
cic hat einen zu leichten Verschuldensmaßstab (276 II) ? bei 123 braucht man
aber Vorsatz + Täuschung
cic 3 Jahre Verjährung <? Unterlaufung der Anfechtungsfrist 1 Jahr aus 124
BGH (+) parallel
anwendbar (bei SE-Anspruch auf Vertragsaufhebung):
Argument: unterschiedliche Schutzrichtung:
cic (Vermögen) contra Anfechtung (freie Willensbildung)
siehe: Unterschiedliche A-Vss:
c.i.c verlangt Vermögensschaden
Liegt ein Anfechtungsrecht vor: Kein Streitentscheid
123 neben Deliktischen Ansprüche
wie z.B. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BG
Parallel anwendbar weil:
für beides braucht man Vorsatz
unterschiedliche
Verjährung egal, weil jmd der vorsätzlich
und sittenwidrig schädigt nicht schutzwürdig ist
119 II neben 313: beachtlicher
Motivirrtum
Grundsätzlich Anfechtung Vorrang
beidseitiger Motivirrtum
e.A.: allein 313: es hängt vom Zufall ab
wer von beiden zuerst anficht und sich damit nach 122 SE-Pflichtig macht
- willkürliches Ergebnis
h.M: Vorrang Anfechtung:
es ist eben nicht zufällig
wer anficht, sondern nur die Partei für die Vertrag nachteilig ist
- sachgerecht weil Vertragsanpassung
? 313 bleibt für Irrtümer die nicht zugleich ein Anfechtungsrecht
sind
c.i.c neben 122: (SE Pflicht des Anf.Gegners)
parallel anwendbar
c.ic. wenn Anfechtungsgegner Irrtum schuldhaft verursacht hat
c.i.c. neben 122 (SE Pflicht des Anfechtenden)
Konkurrenz
122
Verschuldensunabhängig
Alles oder Nichts Prinzip
Umfang
negative Interesse mit Begrenzung auf das positive Interesse
c.i.c.
bei Verschulden
Mitverschulden 254
Umfang
keine Begrenzung des Erfüllungsinteresses
im Ergebnis
parallel
Arg.: § 122 hat leicht erfüllbare Vrss (Verschulden egal) und leichte Rechtsfolge (s.o.).
Dagegen hat CIC schwerere Vrss (Verschulden erforderlich) und schwere Folge
das ist hinnehmbar, keine Konkurrenzen
Mängelrechte
e.A.: § 439 analog (+)
Arg.: gleiche Interessenlage
Arg.: analoge Anwendung systemwidrig
Arg.: Grund für Entstehen v. Nachlieferungsanspruch ist
Übergabe mangelhafter Sache, was hier nicht der Fall ist
evtl. sogar bei Verweigerung der Behebung durch Verkäufer
h.M.: nur AT anwendbar;
§ 536a wird durch §§ 280 ff. verdrängt
Arg.: vollkommene Zerstörung kann vom Wortlaut her kein Mangel mehr sein
a.A.: § 536a ist
anwendbar
Arg:: nicht nachvollziehbar, warum Vermieter bei bloßer Gebrauchs-
untauglichkeit besser stehen sollte als bei komplettem Untergang
con.: Besserstellung des Vermieters, weil jetzt Verschulden erforderlich
(P) Nachbesserungsanspruch d.
Mieters bei (Teil-)Unmöglichkeit
Wertungen der §§ 275 Abs. 2, 313
bei 'wirtschaftlicher Unmöglichkeit' ? nur SE-Anspruch gegeben
BGH: 'zumutbare
Opfergrenze'
z.B.: in altem Wohnhaus ist Fahrstuhl wg. Alters
kaputt, Instandsetzung würde 90.000 ? kosten
BGH: vor Reiseantritt
nicht anwendbar, nur BT
Arg.: unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten zur Teilunmöglichkeit
Folge(P) Leistungshinder-
nis nach Reisebeginn
h.M.: § 651i nicht mehr anwendbar
a.A.: § 651i ist noch (analog) anwendbar
Arg.: es wäre merkwürdig, wenn § 326 erst nicht anwendbar und dann doch wieder
123 - Mängelrechte
Kein Ausschluss bei Kenntnis des Käufers nach 442 I 2 wenn VK Mangel arglistig verschwiegen hat
Neuer KnotenParallel anwendbar
§ 438 III BGB normiert, das die Mängelrechte bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung, abweichend von § 438 I und II BGB,
in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB verjähren: § 438 III ab Kenntnis,d
123 verfristet (Gestaltungsrechte verjähren nicht) nach 1 Jahr ab Kenntnis § 124
unterschiedliche Schutzrichtung: Schutz der Willensbildung vs. Vermögensschutz
Setzung einer Nachfrist nach § 440 I Var.3 BGB wohl unzumutbar sein
119 II des Gläubigers
- Mängelrechte
Mangelfreiheit ist immer verkehrswesentliche Eigenschaft
Anfechtung scheidet aber aus! Argumente:
Verjährung
Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 I BGB in 2 bzw. 5 Jahren,
beginnend mit der Übergabe / Ablieferung (§ 438 II).
Die Anfechtung ist hingegen bis zu 10 Jahre möglich (§ 121 II BGB)
eigene Fahrlässigkeit
Gewährleistung
unmöglich § 442 I 2
Anfechtung
Lösung vom Vertrag
Vorrang der Nacherfüllung
grundsätzliche Fristsetzungserfordernis
nach §§ 437 Nr.2, 323 I und §§ 437 Nr.3, 281 I BGB umgangen werden. Dem Verkäufer
würde sein Recht zur zweiten Andienung genommen
ab wann?
119 II (+)
Gefahrübergang, da ab dann überhaupt erst dieGewährleistungsrechte eingreifen.
119 II (-)
bereits ab Vertragsschluss aus, da der Verkäufer die Möglichkeit haben soll durch Nacherfüllung
seiner Pflicht aus § 433 I BGB nachzukommen und den Vertrag zu retten?
119 II des Schuldners
- Mängelrechte
wenn Verkäufer versucht durch Anfechtung
die Sachmangelhaftung auszuschließen
Verkäufer verkauft irrtümlich eine wertvollere Sache 434 III ? 119 II (+) wenn
Käufer keine Rechte geltend macht (ausüben) und ihm diese zustehen,
hier droht kein Unterlaufen
Anfechtung - andere
Vertragstypen
Werkvertrag
Anfechtung 119 II
Vorrang der Nacherfüllung 634 Nr 3, 323 I
Abweichende Verjährung 634a
Ausnahme:
Arglistanfechtung (§ 634a III bzw. §§ 636 Var.3, 323 II Nr.3 BG
Reisevertrag
Anfechtung 119 II
Recht auf Abhilfe des Reiseveranstalters 651c III
Anfechtung 123
Veranstalter nicht schutzwürdig
Mietrecht
Anfechtung 119 II
nur Kündigung
§§ 543 II Nr.1, 569 I BGB
Ausnahme:
123
Anfechtung 123
Unterschiedliche Schutzrichtung: Willensbildung <? Vermögensschutz
Vermieter nicht schutzwürdig
Mängelrechte
im
Kaufrecht
Mängelrecht geht vor!
auch bei vorvertraglichem
Bereich: Aufklär.pf,/Hinweispf.
Ausnahme:
Arglist
Arg.: keine Gefahr der Umgehung
vgl. rechts bei Anfechtung § 123
auch bei Angaben 'ins Blaue hinein'
Ausnahme: Pflichtverletzungen,
die nicht auf Mängeln beruhen
Arg.: keine Gefahr der Umgehung
z.B.: Mitverkauf eines Teils des Nachbargrundstücks
- vgl. auch Untergang der Sache der auf Mangel beruht §§987 f. bGB
nach Überlassung: § 536 ff. sind leges specialis
außer bei Arglist (s.o.)
vor Überlassung ist unprobl. CIC und Anfechtung mögl
Arg. § 536 ff. nicht anwendbar
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