Konkurrenzen BGB Schema
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  • Konkurrenzen BGB

    • c.i.c neben 123: (Anspruch des Anfechtenden)

      • §§ 280 I, 241 II, 311 II i.V.m. § 249 ; Gem. § 249 I BGB kann als Ersatz des

        negativen Interesses die Aufhebung des Vertrags verlangt werden.

      • relevant wenn zB Anfechtungsrecht nicht besteht oder

        Frist verstrichen

      • (-) Argumente:

        cic hat einen zu leichten Verschuldensmaßstab (276 II) ? bei 123 braucht man

        aber Vorsatz + Täuschung

        cic 3 Jahre Verjährung <? Unterlaufung der Anfechtungsfrist 1 Jahr aus 124

      • BGH (+) parallel

        anwendbar (bei SE-Anspruch auf Vertragsaufhebung):

        Argument: unterschiedliche Schutzrichtung:

        cic (Vermögen) contra Anfechtung (freie Willensbildung)

        siehe: Unterschiedliche A-Vss:

        c.i.c verlangt Vermögensschaden

      • Liegt ein Anfechtungsrecht vor: Kein Streitentscheid

    • 123 neben Deliktischen Ansprüche

      wie z.B. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BG

      • Parallel anwendbar weil:

        • für beides braucht man Vorsatz

        • unterschiedliche

          Verjährung egal, weil jmd der vorsätzlich

          und sittenwidrig schädigt nicht schutzwürdig ist

    • 119 II neben 313: beachtlicher

      Motivirrtum

      • Grundsätzlich Anfechtung Vorrang

      • beidseitiger Motivirrtum

        • e.A.: allein 313: es hängt vom Zufall ab

          wer von beiden zuerst anficht und sich damit nach 122 SE-Pflichtig macht

          • willkürliches Ergebnis
        • h.M: Vorrang Anfechtung:

          es ist eben nicht zufällig

          wer anficht, sondern nur die Partei für die Vertrag nachteilig ist

          • sachgerecht weil Vertragsanpassung
        • ? 313 bleibt für Irrtümer die nicht zugleich ein Anfechtungsrecht

          sind

    • c.i.c neben 122: (SE Pflicht des Anf.Gegners)

      • parallel anwendbar

      • c.ic. wenn Anfechtungsgegner Irrtum schuldhaft verursacht hat

    • c.i.c. neben 122 (SE Pflicht des Anfechtenden)

      • Konkurrenz

        • 122

          • Verschuldensunabhängig

          • Alles oder Nichts Prinzip

          • Umfang

            • negative Interesse mit Begrenzung auf das positive Interesse

        • c.i.c.

          • bei Verschulden

          • Mitverschulden 254

          • Umfang

            • keine Begrenzung des Erfüllungsinteresses

      • im Ergebnis

        parallel

        • Arg.: § 122 hat leicht erfüllbare Vrss (Verschulden egal) und leichte Rechtsfolge (s.o.).

          Dagegen hat CIC schwerere Vrss (Verschulden erforderlich) und schwere Folge

          das ist hinnehmbar, keine Konkurrenzen

    • Mängelrechte

    • 123 - Mängelrechte

      • Kein Ausschluss bei Kenntnis des Käufers nach 442 I 2 wenn VK Mangel arglistig verschwiegen hat

      • Neuer Knoten

      • Parallel anwendbar

        • § 438 III BGB normiert, das die Mängelrechte bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung, abweichend von § 438 I und II BGB,

          in der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB verjähren: § 438 III ab Kenntnis,d

          123 verfristet (Gestaltungsrechte verjähren nicht) nach 1 Jahr ab Kenntnis § 124

        • unterschiedliche Schutzrichtung: Schutz der Willensbildung vs. Vermögensschutz

        • Setzung einer Nachfrist nach § 440 I Var.3 BGB wohl unzumutbar sein

    • 119 II des Gläubigers

      - Mängelrechte

      • Mangelfreiheit ist immer verkehrswesentliche Eigenschaft

      • Anfechtung scheidet aber aus! Argumente:

        • Verjährung

          • Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach § 438 I BGB in 2 bzw. 5 Jahren,

            beginnend mit der Übergabe / Ablieferung (§ 438 II).

          • Die Anfechtung ist hingegen bis zu 10 Jahre möglich (§ 121 II BGB)

        • eigene Fahrlässigkeit

          • Gewährleistung

            • unmöglich § 442 I 2

          • Anfechtung

            • Lösung vom Vertrag

        • Vorrang der Nacherfüllung

          • grundsätzliche Fristsetzungserfordernis

            nach §§ 437 Nr.2, 323 I und §§ 437 Nr.3, 281 I BGB umgangen werden. Dem Verkäufer

            würde sein Recht zur zweiten Andienung genommen

        • ab wann?

          • 119 II (+)

            • Gefahrübergang, da ab dann überhaupt erst dieGewährleistungsrechte eingreifen.

          • 119 II (-)

            • bereits ab Vertragsschluss aus, da der Verkäufer die Möglichkeit haben soll durch Nacherfüllung

              seiner Pflicht aus § 433 I BGB nachzukommen und den Vertrag zu retten?

    • 119 II des Schuldners

      - Mängelrechte

      • wenn Verkäufer versucht durch Anfechtung

        die Sachmangelhaftung auszuschließen

      • Verkäufer verkauft irrtümlich eine wertvollere Sache 434 III ? 119 II (+) wenn

        Käufer keine Rechte geltend macht (ausüben) und ihm diese zustehen,

        hier droht kein Unterlaufen

    • Anfechtung - andere

      Vertragstypen

      • Werkvertrag

        • Anfechtung 119 II

          • Vorrang der Nacherfüllung 634 Nr 3, 323 I

          • Abweichende Verjährung 634a

          • Ausnahme:

            • Arglistanfechtung (§ 634a III bzw. §§ 636 Var.3, 323 II Nr.3 BG

      • Reisevertrag

        • Anfechtung 119 II

          • Recht auf Abhilfe des Reiseveranstalters 651c III

        • Anfechtung 123

          • Veranstalter nicht schutzwürdig

      • Mietrecht

        • Anfechtung 119 II

          • nur Kündigung

          • §§ 543 II Nr.1, 569 I BGB

          • Ausnahme:

            • 123

        • Anfechtung 123

          • Unterschiedliche Schutzrichtung: Willensbildung <? Vermögensschutz

          • Vermieter nicht schutzwürdig

    • Mängelrechte

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