
12665
- Vollstreckungsverfahren
- Allgemeines
- DefinitionVerwaltungszwang = behördliche Durchsetzung mit Hilfe von bestimmten Zwangsmitten
- Ausnahmen
- sofortiger Vollzug
- öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Unterwerfung unter die sofortige Volstreckung
- Vollstreckung
- Arten
- von Geldforderungen
- = Beitreibung
- Erzingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
- = Verwaltungszwang
- §§ 6 - 18 VwVG
- Vollstreckungsgegenstand
- Definition= Verwaltungsakte 'Handlung-Duldung-Unterlassung'
- = Verfügungen
- Voraussetzungen
- § 6 (1) VwVG
- Unanfechbarkeit
- Definition= keine Angreifbarkeit mit formellen Rechtsbehelfen durch Fristablauf
- §§ 70, 74, 58 (2) VwGO
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
- § 80 (2) Nr. 4 VwGO
- keine aufschiebende Wirkung
- § 80 (2) Nr. 2 VwGO
- Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
- § 80 (2) Nr. 3 VwGO
- Anwendung durch Bundes- oder Landesgesetz
- Zwangsmittel
- Ersatzvornahme
- Definition= Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten ('Ersatzunternehmer') auf Kosten des Pflichtigen
- DefinitionVertretbarkeit = Handlung kann auch von anderen Personen vorgenommen werden
- BeispielBeispiel: Abbruch eines Schwarzbaus durch einen von der Verwaltungsbehöre beauftragten Privatunternehmer
- Zwangsgeld
- BeispielBeispiel: Abgabe des Führerscheins
- unmittelbarer Zwang
- 1. Variante: Behörde zwingt den Pflichtigen zu der von ihr verlangten H - D - U
- BeispielBeispiel: Wegtragen enes Straßendemonstranten
- 2. Variante: Behöde nimmt die verlangte Handlung vor
- BeispielBeispiel: Wegnahme des Führerscheins
- Zwangesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- dreistufiger Aufbau
- Androhung des Zwangsmittels
- 'Ermahnung'
- Konkretes Zwangsmittel
- § 13 (3) VwVG
- kalendarisch bestimmte (ausreichende) Frist
- schriftlich
- in Verbindung mit Grund-VA möglich
- in Teilen ein Muss
- bei Anordnung der sofortigen Vollziehung
- § 13 (2) VwVG
- vorraussichtlich entstehende Kosten sind anzugeben
- § 13 (4) VwVG
- bei Zwangsgeld: bestimmter Betrag
- § 13 (5) VwVG
- Festsetzung des Zwangsmittels
- 'Gelbe Karte'
- bei fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Zwangsmittel festgesetzt
- muss inhaltlich der Androhung entstprechen
- bei Abweichung unwirksam
- gilt nicht für den sofortigen Verzug
- Bremen: Festsetzung nur beim Zwangsmittel Zwangsgeld!
- ist im Falle der Ersatzvornahme dann unentbehrlich, wend der Pflichtige endgültig und ernstlich erklärt, dass er der Grundverfügng nicht Folge leisten wird
- = feststellender VA
- Neuer Knoten
- Anwendung des Zwangsmittels
- 'Rote Karte'
- Anwendung erfolgt grundsätzlich nach der Festsetzung
- Widerstand des Betroffenen darf mit Gewalt gebrochen werden
- Grundsatz der Bestimmtheit!
- Schema: Prüfungsschema
- Obersatz
- Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage
- § 14 VwVG i. V. m. § 6 (1) VwVG
- Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit
- Allgemeine Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseorraussetzungen
- § 6 (1) VwVG
- DefinitionFestsetzung ist notwendiger Bestandteil der Vollstreckung im sog. 'gestreckten Verfahren'
- ergibt aus Umkehrschluss aus § 14 S. 2 VwVG
- Vollstreckungsfähiger GrundVA
- Ist VA eine Verfügung?
- Formelle Vollstreckbarkeit des GrundVA
- Zitat: Gesetzesvorlaut von § 6
- Unanfechtbarkeit
- Hat das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung?
- Anordnung der sofortigen Vollziehung?
- Materielle Vollstreckbarkeit des GrundVA
- Welche Anforderung ist an die Grundverfügung zu stellen?
- Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit
- Wirksamkeit als Mindestanforderung
- § 43 (1) VwVfG
- Beginn der Wirksamkeit
- § 41 (5) VwVfG
- wirksame Zustellung
- § 43 (2) VwVfG § 44 VwVfG
- Ende der Wirksamkeit
- Rechtmäßigkeit erforderlich?
- bei Unanfechtbarkeit
- nicht nötig, Tatbestand ist in Bestandskraft erwachsen
- bei Anfechtbarkeit
- streitig
- 3 Meinungen
- Lit.: 'Theorie zum Rechtswidrigkeitszusammenhang'
- Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist erforderlich, weil die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sich im Vollzug durchschlägt
- Wegen der Tatbestandswirkung des nicht bestandsfähigen VA ist die Rechtmäßigkeit nicht inzident bei der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung zu prüfen
- h.M.: inzident zu prüfen nur im Rahmen der Kostentragung / Entschädigung erforderlich
- Meinungsfreiheit egal wenn Rechtmäßigkeit laut Bearbeitervermerk gegeben ist
- Fehlen von Vollstreckungshindernissen
- Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit
- rechtliche Unmöglichkeit: 'Sperrung der Vollstreckung'
- Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung
- Androhung
- Formgerechte Androhung
- § 13 (1) S. 1 VwV
- Schriftform
- § 13 (2) S. 1,2 VwVG
- in Verbindung mit Grundverfügung
- Wirksamkeit der Androhung
- Rechtsfolge
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Angemessen
- Erforderlich
- Legitimer Zweck
- Geeignetheit
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