BVerfG: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale Schema
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  • BVerfG: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale

    • (P) Unbedingte RF = lebenslange Haft -> VSS der einz. MM plus zusätzlich

      • Lit.: Lehre von der negativen Typenkorrektur

        • Gesamtwrüdigung →Mord (-) wenn nicht als besonders verwerflich erscheint

        • con.: Infragestellung der Bestimmtheit, Berechenbarkeit, Gleichmäßigkeit der Rechtsanwednung in zentralen Bereich des StrafR

      • BVerfG: Tötung von langer Hand geplant

        • con.: Annahme Mord wäre von Geständnisfreude des Täters bzgl. Handlungsmotive abhängig

      • Bzgl. einzelner MM vertretene Auffassungen

        • Verdeckungsabsicht

          • Lehre von der Doppelspontaniät Mord (-) bei Spontantötung
            • VSS
              • Vortat gegen Leib und Leben
              • Tat aus unvorrausgesehenen Augenblickslage
              • Enger räumlicher Zusammenhang zw. Taten
            • con.: Führt nur bei Verdeckungsabsicht zum Ausschluss, nicht bei anderen MM
          • BGH: (-) wenn diese nicht Kriterien des niedrigen Beweggrundes erfüllt
            • Verdeckungsabsicht ist Unterfall niedrigen Beweggründe
        • Heimtücke

          • Verwerflicher Vertrauensbruch bzw. Missbrauch sozial positiver Vertrauensmuster erforderlich
            • Wird der restriktiven Auslegung des MM gerecht
            • con.: Beschränkt Täterkreis.
            • con.: 'Vertrauen' offener Begriff → Rechtsunsicherheit
      • BGH: Rechtsfolgenlösung

        • Ausnahmsweise Rückgriff auf Strafrahmen des 49 I Nr.1 auf Rechtsfolgenseite

          • (+) außergewöhnliche Umstände von schuldmindernder Bedeutung Verhängung lebenslanger FS unverhältnism.
    • Nur so Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren

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