
13393
- BVerfG: Restriktive Auslegung der Mordmerkmale
- (P) Unbedingte RF = lebenslange Haft -> VSS der einz. MM plus zusätzlich
- Lit.: Lehre von der negativen Typenkorrektur
- Gesamtwrüdigung →Mord (-) wenn nicht als besonders verwerflich erscheint
- con.: Infragestellung der Bestimmtheit, Berechenbarkeit, Gleichmäßigkeit der Rechtsanwednung in zentralen Bereich des StrafR
- BVerfG: Tötung von langer Hand geplant
- con.: Annahme Mord wäre von Geständnisfreude des Täters bzgl. Handlungsmotive abhängig
- Bzgl. einzelner MM vertretene Auffassungen
- Verdeckungsabsicht
- Lehre von der Doppelspontaniät Mord (-) bei Spontantötung
- VSS
- Vortat gegen Leib und Leben
- Tat aus unvorrausgesehenen Augenblickslage
- Enger räumlicher Zusammenhang zw. Taten
- con.: Führt nur bei Verdeckungsabsicht zum Ausschluss, nicht bei anderen MM
- BGH: (-) wenn diese nicht Kriterien des niedrigen Beweggrundes erfüllt
- Verdeckungsabsicht ist Unterfall niedrigen Beweggründe
- Heimtücke
- Verwerflicher Vertrauensbruch bzw. Missbrauch sozial positiver Vertrauensmuster erforderlich
- Wird der restriktiven Auslegung des MM gerecht
- con.: Beschränkt Täterkreis.
- con.: 'Vertrauen' offener Begriff → Rechtsunsicherheit
- BGH: Rechtsfolgenlösung
- Ausnahmsweise Rückgriff auf Strafrahmen des 49 I Nr.1 auf Rechtsfolgenseite
- (+) außergewöhnliche Umstände von schuldmindernder Bedeutung Verhängung lebenslanger FS unverhältnism.
- Nur so Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10