
13482
- Kollektives Arbeitsrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Anwendungsbereich
- räumlich
- Territorialitätsprinzip: nur inländische Betriebe, diese aber ohne Rücksicht auf Staatszugehörigkeit von AN / AG / Unternehmen
- persönlich: AN i. S. d. § 5
- allg. arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- BeispielErweiterung:
- die in Heimarbeit beschäftigten
- Abs. 2
- Nr. 3: Beschäftigung aufgrund prmär karitativer / religöser Motive
- An-Quali von Krankenschwester in Orden
- BAG: (-)
- Tätigkeit als Vereinsmitglied aufgrund karit/rel. Gründe
- Lit.: (+)
- haupsächlich auf Erwerbssicherung gerichtet
- Nr. 5 Personen im fam. Umfeld des AG
- bei Angehörigen von Gesellschaftern zumindest kein aktives Wahlrecht
- auch nichtbenannte weitere enge Angehörige
- Abs. 3: Leitende Angestellte
- Nr. 1: besondere Personalbefugnis
- Nr. 2:
- formell: Generalvollmacht / Prokura
- unabhängig von
- Einzel- oder Gesamtprokura
- Beschränkungen im Innenverhältnis
- daneben: unternehmerische Aufgaben
- reine Stabsfunktionen
- DefinitionAufgaben, die eine für den Arbeitgeber entscheidende Planung, Beratung und Vorbereitung betreffen
- Nr. 3: Auffangtatbestand
- sachlich
- positives Kriterium: Betrieb
- 'Betrieb', § 1 I ./. 'Unternehmen'
- DefinitionEin Unternehmen ist
- eine organisatorische Einheit
- mit welcher der Unternehmer einen über den arbeitstechnischen Zweck hinausgehenden
- ideellen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
- DefinitionEin Betrieb ist
- eine organisatorische Einheit
- Betrieb kann grdstzl. nicht zu mehreren Unternehmen gehören
- innerhalb derer der Arbeitgeber
- allein oder mit seinen Arbeitnehmern
- mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln
- bestimmte arbeitstechnische Zwecke forgesetzt verfolgt,
- die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen
- § 4, Betriebsteil
- § 4 Abs. 1: qualifizierter Betriebsteil
- TBM 2 - 4 eines Betriebes erfüllt,
- ABER
- Mangels Leiungsapparat keine eigene organisatorische Einheit
- Zweck ist dem Zweck des Hauptbetriebes untergeordnet
- Definitiongesetzliche Fiktion: Betrieb wenn selbständig, d. h. wenn
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt und
- maßgeblich ist die Erreichbarkeit des BR durch die MA
- Verkehrsverhältnisse sind zu berücksichtigen
- Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit
- mind. 1 Person muss überhaupt Weisungsrechte des AG wahrnehmen
- eigenständiger Aufgabenbereich und
- deutlich abgrenzbarer arbeitstechnischer Zweck
- eigenständige Organisation
- nicht: umfassend eigenständiger Leitunsapparat
- ausreichend: relative Selbständigkeit
- des Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung eingerichtet
- Leitung muss die Weisungsrechte des AG ausüben
- in personellen Angelegenheiten und
- in sozialen Angelegenheiten
- 7Optionen
- Untätigkeit
- Wahl eines eigenen BR
- Beteiligung an Wahl des Haupt-BR
- Verlust der Betriebsfikition?
- Lit.: (+), Hauptbetrieb und Betriebsteil werden ein Betrieb
- Neuer Knoten
- § 4 Abs. 2: einfacher Betriebsteil
- Zuordnung zum Hauptbetrieb
- Welcher ist der Haupt-Betrieb?
- BAG:
- grdstzl.: Betrieb, der die Leitung des Kleinstbetriebes unterstützt
- wenn nicht bestimmbar: räumliche Nähe
- h. L.: Betrieb mit der größten räumlichen Nähe
- § 1 I S. 2, Gemeinschaftsbetrieb
- liegt vor, wenn
- § 1 Abs. 2: widerlegbare gesetzliche Vermutung
- Nr. 1: entspricht grdstzl. bisheriger Rspr, welche aber keine Widerlegbarkeit vorsah, sodass die Neuregelung eher R'unsicherheit schafft
- Nr. 2:
- Spaltung
- ohne wesentliche Organisationsänderung
- Definitionoder wenn
- die materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingestezt werden und
- der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leistungsapparat gesteuert wird.
- Definitionliegt vor, wenn sich die Unternehmen
- zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben und
- lediglich unternehmerische Zusammenarbeit
- ausdrücklich
- stillschweigend
- notwendig: genügend tatsächliche Anhaltspunkte bei Gesamtwürdigung aller Umstände
- sich diese auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.
- müssen institutionell einheitlich wahrgenommen werden
- mind. 3 AN wählbar
- mind. 5 AN wahlberechtigt
- Änderungen
- Spaltung:
- Identitätsverlust durch betriebliche Organistationsänderung
- Strukturänderung auf Unternehmensebene
- Veränderungen in
- Leitungsstruktur
- Betriebsorganisation
- arbeitstechnischem Zweck
- § 21a: Übergangsmandat
- Identitätswahrung: Fortbestand des regulären Mandates
- Wegfall d. Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
- § 21b: Restmandat
- Eingliederung in bestehenden Betrieb, in dem ein BR...
- ... besteht
- Übernahme des Mandats durch aufnehmenden BR
- ... nicht besteht
- Übergansmandat
- beschränkt auf den eingegliederten Teil
- unbeschränkt
- kein BR mehr
- Zusammenfassung, bei der der größere Betrieb einen BR...
- ... hat
- Übergangsmandat des größeren Betriebes
- ... nicht hat
- einheitliche Lösung: Betriebsrat erhält
- Restmandat für gesamten Betrieb
- Minderheitenschutz
- überhaupt kein Restmandat
- Wortlaut
- Zweiteilung eines Betriebes unzulässig
- Betriebsrat nur für den kleineren Betrieb Restmandat
- kein aufgedrängter BR
- Untergang
- Restmandat
- kein Vollmandat
- i. B. auf § 102 sowie §§ 111, 112
- zeitlich unbegrenzt
- in ursprünglicher Besetzung
- negatives Kriterium: kein Ausschluss
- § 130: juristische Personen d. öffentlichen Rechts
- Entscheidend ist allein die Rechtsform, nicht die wahrgenommene Aufgabe
- dann aber:
- Personalvertretungsrecht
- § 118 II: Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen
- Rechtsform irrelevant
- Ausdruck der Kirchenautonomie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV)
- dann aber ggf:
- Mitarbeitervertretung
- § 118 I: Tendenzbetriebe:
- Anwendbarkeit des BetrVG
- ausgeschlossen
- Unterrichtung in wirt. Angelegenheiten, §§ 106 - 110
- Betriebsänderungen, §§ 111 - 113
- Grundsatz: (+), wenn Regelung Korrektur wirt. Nachteile zum Gegenstand hat
- (-) bei Regelung bzgl. Interessenausgleichsverhandlung
- eingeschränkt
- Ordnung des Betriebes, § 87 Abs. 1 Nr. 1
- Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3
- Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungs- und Widerspruchsrechte, § 99 II / 102 III / 103
- Individualarbeitsrecht
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