Schema
13482
    • Kollektives Arbeitsrecht

      • Betriebsverfassungsrecht

        • Anwendungsbereich

          • räumlich
            • Territorialitätsprinzip: nur inländische Betriebe, diese aber ohne Rücksicht auf Staatszugehörigkeit von AN / AG / Unternehmen
          • persönlich: AN i. S. d. § 5
            • allg. arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
            • Beispiel
              Erweiterung:
              • die in Heimarbeit beschäftigten
            • Abs. 2
              • Nr. 3: Beschäftigung aufgrund prmär karitativer / religöser Motive
                • An-Quali von Krankenschwester in Orden
                  • BAG: (-)
                    • Tätigkeit als Vereinsmitglied aufgrund karit/rel. Gründe
                  • Lit.: (+)
                    • haupsächlich auf Erwerbssicherung gerichtet
              • Nr. 5 Personen im fam. Umfeld des AG
                • bei Angehörigen von Gesellschaftern zumindest kein aktives Wahlrecht
                • auch nichtbenannte weitere enge Angehörige
            • Abs. 3: Leitende Angestellte
              • Nr. 1: besondere Personalbefugnis
              • Nr. 2:
                • formell: Generalvollmacht / Prokura
                  • unabhängig von
                    • Einzel- oder Gesamtprokura
                    • Beschränkungen im Innenverhältnis
                • daneben: unternehmerische Aufgaben
                  • reine Stabsfunktionen
                    • Definition
                      Aufgaben, die eine für den Arbeitgeber entscheidende Planung, Beratung und Vorbereitung betreffen
              • Nr. 3: Auffangtatbestand
          • sachlich
            • positives Kriterium: Betrieb
              • 'Betrieb', § 1 I ./. 'Unternehmen'
                • Definition
                  Ein Unternehmen ist
                  1. eine organisatorische Einheit
                  2. mit welcher der Unternehmer einen über den arbeitstechnischen Zweck hinausgehenden
                  3. ideellen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgt.
                • Definition
                  Ein Betrieb ist
                  1. eine organisatorische Einheit
                    • Betrieb kann grdstzl. nicht zu mehreren Unternehmen gehören
                  2. innerhalb derer der Arbeitgeber
                  3. allein oder mit seinen Arbeitnehmern
                  4. mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln
                  5. bestimmte arbeitstechnische Zwecke forgesetzt verfolgt,
                  6. die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen
                • § 4, Betriebsteil
                  • § 4 Abs. 1: qualifizierter Betriebsteil
                    • TBM 2 - 4 eines Betriebes erfüllt,
                    • ABER
                      • Mangels Leiungsapparat keine eigene organisatorische Einheit
                      • Zweck ist dem Zweck des Hauptbetriebes untergeordnet
                    • Definition
                      gesetzliche Fiktion: Betrieb wenn selbständig, d. h. wenn
                        • räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt und
                          • maßgeblich ist die Erreichbarkeit des BR durch die MA
                          • Verkehrsverhältnisse sind zu berücksichtigen
                        • Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit
                          • mind. 1 Person muss überhaupt Weisungsrechte des AG wahrnehmen
                        • eigenständiger Aufgabenbereich und
                          • deutlich abgrenzbarer arbeitstechnischer Zweck
                        • eigenständige Organisation
                          • nicht: umfassend eigenständiger Leitunsapparat
                          • ausreichend: relative Selbständigkeit
                            • des Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung eingerichtet
                            • Leitung muss die Weisungsrechte des AG ausüben
                              • in personellen Angelegenheiten und
                              • in sozialen Angelegenheiten
                    • 7Optionen
                      1. Untätigkeit
                      2. Wahl eines eigenen BR
                      3. Beteiligung an Wahl des Haupt-BR
                        • Verlust der Betriebsfikition?
                          • Lit.: (+), Hauptbetrieb und Betriebsteil werden ein Betrieb
                            • Neuer Knoten
                  • § 4 Abs. 2: einfacher Betriebsteil
                    • Zuordnung zum Hauptbetrieb
                      • Welcher ist der Haupt-Betrieb?
                        • BAG:
                          • grdstzl.: Betrieb, der die Leitung des Kleinstbetriebes unterstützt
                          • wenn nicht bestimmbar: räumliche Nähe
                        • h. L.: Betrieb mit der größten räumlichen Nähe
                • § 1 I S. 2, Gemeinschaftsbetrieb
                  • liegt vor, wenn
                    • § 1 Abs. 2: widerlegbare gesetzliche Vermutung
                      • Nr. 1: entspricht grdstzl. bisheriger Rspr, welche aber keine Widerlegbarkeit vorsah, sodass die Neuregelung eher R'unsicherheit schafft
                      • Nr. 2:
                        1. Spaltung
                        2. ohne wesentliche Organisationsänderung
                    • Definition
                      oder wenn
                      1. die materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingestezt werden und
                      2. der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leistungsapparat gesteuert wird.
                        • Definition
                          liegt vor, wenn sich die Unternehmen
                          • zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben und
                            • lediglich unternehmerische Zusammenarbeit
                            • ausdrücklich
                            • stillschweigend
                              • notwendig: genügend tatsächliche Anhaltspunkte bei Gesamtwürdigung aller Umstände
                          • sich diese auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.
                            • müssen institutionell einheitlich wahrgenommen werden
              • mind. 3 AN wählbar
              • mind. 5 AN wahlberechtigt
              • Änderungen
                • Spaltung:
                  • Identitätsverlust durch betriebliche Organistationsänderung
                    • Strukturänderung auf Unternehmensebene
                    • Veränderungen in
                      • Leitungsstruktur
                      • Betriebsorganisation
                      • arbeitstechnischem Zweck
                    • § 21a: Übergangsmandat
                  • Identitätswahrung: Fortbestand des regulären Mandates
                  • Wegfall d. Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
                    • § 21b: Restmandat
                  • Eingliederung in bestehenden Betrieb, in dem ein BR...
                    • ... besteht
                      • Übernahme des Mandats durch aufnehmenden BR
                    • ... nicht besteht
                      • Übergansmandat
                        • beschränkt auf den eingegliederten Teil
                        • unbeschränkt
                      • kein BR mehr
                • Zusammenfassung, bei der der größere Betrieb einen BR...
                  • ... hat
                    • Übergangsmandat des größeren Betriebes
                  • ... nicht hat
                    • einheitliche Lösung: Betriebsrat erhält
                      • Restmandat für gesamten Betrieb
                        • Minderheitenschutz
                      • überhaupt kein Restmandat
                        • Wortlaut
                      • Zweiteilung eines Betriebes unzulässig
                    • Betriebsrat nur für den kleineren Betrieb Restmandat
                      • kein aufgedrängter BR
                • Untergang
                  • Restmandat
                    • kein Vollmandat
                      • i. B. auf § 102 sowie §§ 111, 112
                    • zeitlich unbegrenzt
                    • in ursprünglicher Besetzung
            • negatives Kriterium: kein Ausschluss
              • § 130: juristische Personen d. öffentlichen Rechts
                • Entscheidend ist allein die Rechtsform, nicht die wahrgenommene Aufgabe
                • dann aber:
                  • Personalvertretungsrecht
              • § 118 II: Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen
                • Rechtsform irrelevant
                • Ausdruck der Kirchenautonomie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV)
                • dann aber ggf:
                  • Mitarbeitervertretung
              • § 118 I: Tendenzbetriebe:
                • Anwendbarkeit des BetrVG
                  • ausgeschlossen
                    • Unterrichtung in wirt. Angelegenheiten, §§ 106 - 110
                    • Betriebsänderungen, §§ 111 - 113
                      • Grundsatz: (+), wenn Regelung Korrektur wirt. Nachteile zum Gegenstand hat
                      • (-) bei Regelung bzgl. Interessenausgleichsverhandlung
                  • eingeschränkt
                    • Ordnung des Betriebes, § 87 Abs. 1 Nr. 1
                    • Arbeitszeit, § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3
                    • Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungs- und Widerspruchsrechte, § 99 II / 102 III / 103
    • Individualarbeitsrecht

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