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- Tat
- Subjekt
- tauglicher Täter
- Handlung
- natürlicher Handlungsbegriff
- Definitionist
- jedes sozialerhebliche, menschliche Verhalten,
- das vom Willen beherrscht oder beherrschbar
- und damit auch vermeidbar ist.
- (-), bei
- vis absoluta
- vis compulsiva
- Bewusstlosigkeit
- Hypnose
- (+)
- (-), ledigl. Ausschluss d. Schuldfähigkeit
- Ohnmacht
- Tiefschlaf
- Reflexbewegung
- Affekthandlungen
- Willenselement so schnell, dass faktisch keine Möglichkeit zum Gegenentschluss besteht
- Automatismen
- können 'abtrainiert' werden
- Krankheitssymptomen (Epilepsie, etc.)
- Objekt
- Erfolg
- sonst. Modalitäten
- tatbestandsausschließendes Einwilligung (Einverständnis)
- wenn Zustimmung bezogen auf
- faktische Position
- natürlicher Wille ausreichend
- Täuschung unschädlich
- kein subj. Element beim Täter erforderlich
- Beispielz.B. Sachherrschaft
- rechtliche Position
- Vrstzg. wie bei rfg. Einwilligung, i.B.
- rechtliche Dispositionsbefugnis
- Beachtlichkeit v. Täuschungshandlungen
- subj. Element beim Täter
- Beispielz.B. Eigentumsschutz nach § 903 BGB
- keine Anerkenntnis eines mutmaßllichen Einverständnisses
- Arg.: nicht R'Schutz verkürzende Entscheidung des RG'Inh., sondern Interessenabwägung. Diese ist aber gerade Gegenstand der RF-Stufe
- Kausalität
- Äquivalenz-Theorie:
- Definitionconditio-sine-qua-non-Formel
- ohne Rücksicht auf...
- ...Anzahl der Zwischenursachen
- ...Bestimmbarkeit der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge
- ausreichend: Ausschluss anderer Ursachen
- ...Reserveursachen / hypothetische Kausalverläufe
- ...Anknüpfungshandlungen Dritter
- überholender Kausalverlauf: das spätere Ereignis beseitigt die Fortwirkung der vorherigen Kausalkette vollständig und führt den Erfolg nun allein herbei
- a.A.: Regressverbot
- der erfolgvermittelnde Täter kann nicht beim Vortäter Regress nehmen
- nach der csqn-Formel sind alle Ursachen gleichwertig
- auch Hervorrufen d. Motivlage beim Zweittäter reicht (Gnadenschussfall)
- L. v. d. gesetzmäßigen Bedingung
- Definitionein Verhalten ist ursächlich, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine reihe zeitlich aufeinander folgender Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist
- P: kumulative Kausalität
- BeispielBsp.: T1 + T2 bringen unabhängig voneinander dem O jew. 50% der lethalen Giftdosis bei
- RF:
- csqn (+)
- ABER: fehlende Vorhersehbarkeit
- Lit.: obj. Zur. (-), da atypisch
- Rspr.: subj. Zur. (-), da wesentliche Kausalabweichung
- P: alternative Kausalität
- BeispielBsp.: T1 + T2 bringen unabhängig voneinander dem O jew. 100% der lethalen Giftdosis bei
- RF:
- csqn
- h.M.: (+) nach Abwandlung der csqn-Formel:
- DefinitionVon mehreren zeitgleich wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können,ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
- a.A. [Frister]: (-)
- obj. / subj. Zurechnung (+), da Reserveursachen nicht entlasten
- Zurechnung
- Vorsatzdelikt
- welches Korrektiv zur Eingrenzung der uferlosen Weite d. Kausalität?
- Rspr.: Korrektur im Vorsatz
- Schema: 'Wollte man in der hier behandelten Fragestellung ein Problem des subjektiven Tatbestandes, und zwar des Irrtums über den Kausalverlauf (sog. subjektive Zurechnungn) erblicken, so ergäbe sich nichts anderes.'
- Fahrlässigkeitsdelikt
- objektive Sorgfaltspflichtverletzung
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