Schema
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    1. Tat

      • Subjekt

        • tauglicher Täter

      • Handlung

        • natürlicher Handlungsbegriff

          • Definition
            ist
            • jedes sozialerhebliche, menschliche Verhalten,
            • das vom Willen beherrscht oder beherrschbar
            • und damit auch vermeidbar ist.
          • (-), bei
            • vis absoluta
              • vis compulsiva
            • Bewusstlosigkeit
              • Hypnose
                • (+)
                • (-), ledigl. Ausschluss d. Schuldfähigkeit
              • Ohnmacht
              • Tiefschlaf
            • Reflexbewegung
              • Affekthandlungen
                • Willenselement so schnell, dass faktisch keine Möglichkeit zum Gegenentschluss besteht
              • Automatismen
                • können 'abtrainiert' werden
            • Krankheitssymptomen (Epilepsie, etc.)
      • Objekt

      • Erfolg

      • sonst. Modalitäten

    2. tatbestandsausschließendes Einwilligung (Einverständnis)

      • wenn Zustimmung bezogen auf

        • faktische Position

          • natürlicher Wille ausreichend
          • Täuschung unschädlich
          • kein subj. Element beim Täter erforderlich
          • Beispiel
            z.B. Sachherrschaft
        • rechtliche Position

          • Vrstzg. wie bei rfg. Einwilligung, i.B.
            • rechtliche Dispositionsbefugnis
            • Beachtlichkeit v. Täuschungshandlungen
            • subj. Element beim Täter
          • Beispiel
            z.B. Eigentumsschutz nach § 903 BGB
      • keine Anerkenntnis eines mutmaßllichen Einverständnisses

        • Arg.: nicht R'Schutz verkürzende Entscheidung des RG'Inh., sondern Interessenabwägung. Diese ist aber gerade Gegenstand der RF-Stufe

    3. Kausalität

      • Äquivalenz-Theorie:

        • Definition
          conditio-sine-qua-non-Formel

          • ohne Rücksicht auf...
            • ...Anzahl der Zwischenursachen
            • ...Bestimmbarkeit der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge
              • ausreichend: Ausschluss anderer Ursachen
            • ...Reserveursachen / hypothetische Kausalverläufe
            • ...Anknüpfungshandlungen Dritter
              • überholender Kausalverlauf: das spätere Ereignis beseitigt die Fortwirkung der vorherigen Kausalkette vollständig und führt den Erfolg nun allein herbei
              • a.A.: Regressverbot
                • der erfolgvermittelnde Täter kann nicht beim Vortäter Regress nehmen
              • nach der csqn-Formel sind alle Ursachen gleichwertig
                • auch Hervorrufen d. Motivlage beim Zweittäter reicht (Gnadenschussfall)
      • L. v. d. gesetzmäßigen Bedingung

        • Definition
          ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine reihe zeitlich aufeinander folgender Veränderungen gesetzmäßig verbunden ist

      • P: kumulative Kausalität

        • Beispiel
          Bsp.: T1 + T2 bringen unabhängig voneinander dem O jew. 50% der lethalen Giftdosis bei

        • RF:

          • csqn (+)
          • ABER: fehlende Vorhersehbarkeit
            • Lit.: obj. Zur. (-), da atypisch
            • Rspr.: subj. Zur. (-), da wesentliche Kausalabweichung
      • P: alternative Kausalität

        • Beispiel
          Bsp.: T1 + T2 bringen unabhängig voneinander dem O jew. 100% der lethalen Giftdosis bei

        • RF:

          • csqn
            • h.M.: (+) nach Abwandlung der csqn-Formel:
              • Definition
                Von mehreren zeitgleich wirkenden Bedingungen, die zwar alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können,ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
            • a.A. [Frister]: (-)
          • obj. / subj. Zurechnung (+), da Reserveursachen nicht entlasten
    4. Zurechnung

      • Vorsatzdelikt

        • welches Korrektiv zur Eingrenzung der uferlosen Weite d. Kausalität?

          • Rspr.: Korrektur im Vorsatz
          • Schema: 'Wollte man in der hier behandelten Fragestellung ein Problem des subjektiven Tatbestandes, und zwar des Irrtums über den Kausalverlauf (sog. subjektive Zurechnungn) erblicken, so ergäbe sich nichts anderes.'
      • Fahrlässigkeitsdelikt

        1. objektive Sorgfaltspflichtverletzung

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