
13599
- T erkennt Möglichkeit der RGV
- kognitives Element
- zusätzliches voluntatives Element notwendig?
- h.M. [volitive Theorien]: (+)
- [Billigungstheorie]
- h.M.:
- T nimmt die Gefahr billigend in Kauf
- Lit.: Ernstnahmetheorie
- T hat die Gefahr
- ernst genommen
- und sich mit ihr abgefunden
- a.A. Lit.: Gleichgültigkeitstheorie
- a.A.: Gleichgültigkeitstheorie
- T nimmt die Gefahr aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hin
- T nimmt die Gefahr aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hin
- letztlich Bestrafung einer bloßen Gesinnung
- Willen dokumentiert unrechtserhöhende Missachtung der RG-Beeinträchtigung
- Motivlage: 'Na wenn schon'
- Anhaltspunkte für Sichabfinden
- heute:
- objektive Gefährlichkeit der Tathandlung
- früher: Hemmschwellentheorie
- (-), bei Tötungsdelikten wegen der psychologischen Hemmschwelle
- Fallgruppen
- Lederriemenfall
- m.M. [kognitive Theorien]: (-)
- handelt
- e.A. [Wahrscheinlichkeitstheorie]
- obwohl ihm die TB-Erfüllung
- zwar weniger als überwiegend wahrscheinlich
- jedoch mehr als nur möglich erscheint
- Vorsatz kann sich auch auf wenig wahrscheinlichen Erfolg beziehen
- e.A. [Möglichkeitstheorie]
- im Bewusstsein der konkreten Möglichkeit der RGV
- weitet Vorsatz zu sehr aus, u. a. auf leichtsinniges Verhalten im StV
- a.A. [Risikotheorie]
- ohne das Risiko durch Aufmerksamkeit abzuschirmen
- privilegiert den Absichtstäter, der ein bewusst unsicheres Mittel wählt
- a.A. [Vermeidungstheorie]
- ohne Maßnahmen zur Verringerung des Risikos zu ergreifen
- § 16 I S. 1 spricht nur von Kenntnis
- Luxuria
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