
13619
- Gegenwärtiger
- Definitionist der Angriff, der
- unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
- beendeter Angriff
- Definitionwenn er seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat
- P: antizipierte Notwehr durch Selbstschutzeinrichtung
- bei entsprechenden Warnungen
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung
- ohne entsprechende Warnungen
- zwar vor Beginn des Angriffs eingerichtet
- aber erst im Zeitpunkt des Angriffs wirkend
- rechtswidriger
- Definitionist der Angriff, wenn
- h.M.:
- der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht
- Erfolgsunwert reicht
- a.A.:
- er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
- verlangt zusätzlich Handlungsunwert
- Notwehr gegen Notwehr
- Angriff
- Definitionist
- jede Bedrohung
- Putativnotwehr
- rechtlich geschützter Interessen
- Definitionist
- jedes Individualrechtsgut oder rechtlich anerkannte Interesse des Angegriffenen oder eines Dritten
- Ausn.: Vermögen
- Arg.: Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckungsmonopol d. Staates
- Güter der Allgemeinheit / R'Ordnung als solche
- RückAusn.: wenn der Einzelne hieran teilhat
- durch menschliches Verhalten
- auch: Unterlassen
- gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder gewollt ist
- auf den Verteidiger oder einen Dritten
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