
13620
- final auf Angreifer gerichtet
- Ausnw. zul. Drittwirkung der Handlung bei Verwendung Dritten gehörender Gegenstände beim/zum Angriff?
- h.M.:
- (-)
- Arg.: Eigt. d. Dritten nicht weniger schützenswert weil missbrauch
- m.M.:
- (+)
- erforderlich
- Recht braucht Unrecht nicht zu weichen
- grdstzl. keine Güterabwägung
- Schema: Die Verteidigungshandlung muss nach objektivem ex-ante-Urteil geeignet sein, den Angriff zu brechen. Dabei darf der Verteidiger das Mittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt. Er ist nicht gehalten auf weniger gefährliche Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhalft ist. Stehen mehrere, gleich wirksame Mittel oder Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung, so hat der Angreifende das relativ mildeste Mittel zu wählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist
- bei tödlichen Waffen:
- 3-Stufen-Folge
- Androhen des Gebrauchs
- BeispielWarnschuss
- Versuchen kampfunfähig zu machen
- BeispielSchuss in Beine / Arme
- Tötung als letztes Mittel
- jedes Mittel subsidiär gegenüber präsenter obrichkeitlicher Hilfe!
- Arg.: R'bewährungsprinzip schließt Anerkennung staatlichen Gewaltmonopols mit ein
- geboten
- (-), wenn
- Bagatellangriff
- Überschreiten der Schwelle zur KV verboten
- krasses Missverhältnis
- Angriffe schuldlos Handelnder
- Kinder / Betrunkene / Geisteskranke
- Pers. in Notwehrexess / Notstand
- RF:
- Ausweichen
- wenn möglich, ohne dass O sich dabe etwas vergibt
- Schutzwehr
- Trutzwehr unter größtmöglicher Schonung
- irrender Angreifer
- RF:
- Aufklärungesetzliche Schuldverhältnisseersuch
- persönliche Nähebeziehung
- h.M.:
- wenn O aufgrund früherer Misshandlung die Gefahr der Eskalation kannte
- Arg.: ehel. Verpflichtung zu verständnissvollem Eingehen und Rücksichtnahme auf den anderen
- a.A.:
- wenn intakte familiäre Nähebeziehung
- Arg. e.A.: Schutzwürdigkeit des Fortbestandes der engen Beziehung
- Arg. a.A.: Grantenstellung kollidiert mit R'bewährungsprinzip
- m.M.:
- keine Beschränkung
- schuldhafte Herbeiführung der NW-Lage
- Absichtsprovokation
- RF: Beschränkung der NW?
- h.M,
- (+)
- Arg.:
- h.M.
- Rechtsmissbrauch
- a.A.
- Verteidigung der R'Ordnung fehlt
- a.A.
- verkappter Angriff / Selbstgefährdung
- a.A.
- ähnlich d. Einwilligung: Verzicht auf R'Güterschutz
- a.A.:
- (+)
- wenn Ausweichen möglich, sonst
- (-)
- m.M.:
- (-)
- Arg.: Provozierter hat sich verleiten lassen und so den Boden der R'Ordnung verlassen
- provozierendes Vorverhalten:
- muss nicht rw sein; Hänseleien / Stichelein genügen
- aber gerade auf Schaffung der NW-Lage gerichtet
- auf sonstige Weise
- vorwerfbar
- Grenze
- h.M.:
- sozialethisch vorwerfbares Verhalten, das seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt
- Provoktationszusammenhang
- objektiv
- Neuer Knoten
- Neuer Knoten
- rechtlich erlaubtes Verhalten
- sittlich neutrales Verhalten
- provozierte Notwehrlage
- Bezugspunkt: R'Güter des Provozierten
- RF: Beschränkung der NW?
- h.M,
- (+)
- m.M.:
- (-)
- Arg.: Mitverantwortung kein tragfähiger Grund für Verschlechterung der Rechte
- s.u.
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