
13633
- NS-Lage
- gegenwärtige
- Definitionwenn die Bedrohungslage
- bei natürlicher Weiterentwicklung
- jederzeit in einen Schaden umschlagen kann
- auch: Dauergefahr
- Gefahr
- Definitionliegt vor, wenn
- aufgrund tatsächlicher Umstände
- Anscheinsgefahr
- der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
- objektive ex-ante Perspektive
- 228 BGB
- ausgehend von
- fremder Sache oder
- herrenloser Sache
- für ein rechtlich geschütztes Interesse
- s.g. Erhaltungsinteresse
- des Verteidigers oder eines Dritten
- auch desjenigen, in dessen R'Güter eingegriffen wird
- auch R'Güter der Allgemeinheit
- NS-Hdlg
- Benutzung / Beschädigung / Zerstörung einer Sache von der die Gefahr
- 228 BGB
- ausgeht
- 904 BGB
- nicht ausgeht
- Gefahr nicht anders als durch Eingriff abwendbar
- entspricht Erforderlichkeit bei
- geeignetes und
- ausreichend ist, dass überhaupt irgendeine Rettungschance besteht
- relativ mildestes Mittel
- i. B. auch:
- Abbruch, wenn Ziel erreicht
- Ausweichen -→ keine Rechtsbewährung
- in das s. g. Eingriffsgut
- Interessenabwägung
- Erhaltungsinteresse muss Eingriffsgut wesentlich überwiegen
- absolutes Rangverhältnis
- Beispielbspw. Art. 1 GG: Personen vor Sachen
- Indiz: Strafdrohung
- Wertung i. d. konkreten Lebenssituation
- Intensität und Umfang des drohenden Schadens
- Grad der drohenden Gefahr und Höhe der Rettungschance
- Defensivnotstand: Allg. R'Grundsatz d. § 228 BGB: ausreichend, wenn nicht außer Verhältnis zu abgewendeter Gefahr
- Erhaltungsinteresse
- 228 BGB
- darf nicht außer Verhältnis zu Schaden am Eingriffsgut stehen
- 904 BGB
- muss unverhältnismäßig größer als Schaden am Eingriffsgut sein
- 34 StGB
- muss Eingriffsgut wesentlich überwiegen
- absolutes Rangverhältnis
- Beispielbspw. Art. 1 GG: Personen vor Sachen
- Indiz: Strafdrohung
- Wertung i. d. konkreten Lebenssituation
- Intensität und Umfang des drohenden Schadens
- Grad der drohenden Gefahr und Höhe der Rettungschance
- Defensivnotstand: Allg. R'Grundsatz d. § 228 BGB: ausreichend, wenn nicht außer Verhältnis zu abgewendeter Gefahr
- Rückausnahme: Tötung
- Angemessenheit
- 34 StGB
- Prüfung auf rechts- und sozialethische Schranken
- Generelles Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- Leben
- auch nicht gegen andere Leben
- Arg.: keine Verdinglichung der Opfer
- Selbstbestimmung über körperliche Integrität
- Beispielbspw. Zwangsblutspende
- absolut bei Folter
- sonst relativ
- Beispielbspw. Nötigung zur Suizidabwändung
- sonstige oberste Rechtsprinzipien
- Beispielbspw. keine Anstiftung zum Meineid um Strafe zu entgehen
- i.B. dort, wo abschließend rechtlich geordnete Verfahren bestehen
- besondere Duldungspflichten aus
- NW
- beruflicher Gefahrtragungspflicht
- Garantenstellung
- selbstverschuldeter Notstandslage
- e.A.
- (+)
- Arg.: argumentum a fortiori aus § 32, wo Herbeiführen der Lage zum Ausschluss führt
- a.A.:
- (-)
- Arg.: actio illicita in causa
- subj. RF'Element
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