13633
    1. NS-Lage

      1. gegenwärtige

        • Definition
          wenn die Bedrohungslage

          • bei natürlicher Weiterentwicklung
          • jederzeit in einen Schaden umschlagen kann
        • auch: Dauergefahr

      2. Gefahr

        • Definition
          liegt vor, wenn

          • aufgrund tatsächlicher Umstände
            • Anscheinsgefahr
          • der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist
            • objektive ex-ante Perspektive
        • 228 BGB

          • ausgehend von
            • fremder Sache oder
            • herrenloser Sache
      3. für ein rechtlich geschütztes Interesse

        • s.g. Erhaltungsinteresse

      4. des Verteidigers oder eines Dritten

        • auch desjenigen, in dessen R'Güter eingegriffen wird

        • auch R'Güter der Allgemeinheit

    2. NS-Hdlg

      1. Benutzung / Beschädigung / Zerstörung einer Sache von der die Gefahr

        • 228 BGB

          • ausgeht
        • 904 BGB

          • nicht ausgeht
      2. Gefahr nicht anders als durch Eingriff abwendbar

        • entspricht Erforderlichkeit bei

        • geeignetes und

          • ausreichend ist, dass überhaupt irgendeine Rettungschance besteht
        • relativ mildestes Mittel

          • i. B. auch:
            • Abbruch, wenn Ziel erreicht
            • Ausweichen -→ keine Rechtsbewährung
        • in das s. g. Eingriffsgut

      3. Interessenabwägung

        • Erhaltungsinteresse muss Eingriffsgut wesentlich überwiegen

          • absolutes Rangverhältnis
            • Beispiel
              bspw. Art. 1 GG: Personen vor Sachen
            • Indiz: Strafdrohung
          • Wertung i. d. konkreten Lebenssituation
            • Intensität und Umfang des drohenden Schadens
            • Grad der drohenden Gefahr und Höhe der Rettungschance
            • Defensivnotstand: Allg. R'Grundsatz d. § 228 BGB: ausreichend, wenn nicht außer Verhältnis zu abgewendeter Gefahr
        • Erhaltungsinteresse

          • 228 BGB
            • darf nicht außer Verhältnis zu Schaden am Eingriffsgut stehen
          • 904 BGB
            • muss unverhältnismäßig größer als Schaden am Eingriffsgut sein
          • 34 StGB
            • muss Eingriffsgut wesentlich überwiegen
              • absolutes Rangverhältnis
                • Beispiel
                  bspw. Art. 1 GG: Personen vor Sachen
                • Indiz: Strafdrohung
              • Wertung i. d. konkreten Lebenssituation
                • Intensität und Umfang des drohenden Schadens
                • Grad der drohenden Gefahr und Höhe der Rettungschance
                • Defensivnotstand: Allg. R'Grundsatz d. § 228 BGB: ausreichend, wenn nicht außer Verhältnis zu abgewendeter Gefahr
                  • Rückausnahme: Tötung
      4. Angemessenheit

        • 34 StGB

          • Prüfung auf rechts- und sozialethische Schranken
            • Generelles Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
              • Leben
                • auch nicht gegen andere Leben
                • Arg.: keine Verdinglichung der Opfer
              • Selbstbestimmung über körperliche Integrität
                • Beispiel
                  bspw. Zwangsblutspende
                • absolut bei Folter
                • sonst relativ
                  • Beispiel
                    bspw. Nötigung zur Suizidabwändung
            • sonstige oberste Rechtsprinzipien
              • Beispiel
                bspw. keine Anstiftung zum Meineid um Strafe zu entgehen
              • i.B. dort, wo abschließend rechtlich geordnete Verfahren bestehen
            • besondere Duldungspflichten aus
              • NW
              • beruflicher Gefahrtragungspflicht
              • Garantenstellung
              • selbstverschuldeter Notstandslage
                • e.A.
                  • (+)
                  • Arg.: argumentum a fortiori aus § 32, wo Herbeiführen der Lage zum Ausschluss führt
                • a.A.:
                  • (-)
                  • Arg.: actio illicita in causa
    3. subj. RF'Element

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