
1375
- IDF
tatsächliche IDF
(§4 I-IV DVG)
- typisches Schutzgut: öffentliche Sicherheit
- weil Nichtantwort -> §111 OwiG
- Unzulässig, wenn Identität bekannt
- Schema: Vrss.
- II Nr. 1: Abwehr einer Gefahr
- Schutzgut: öffentliche Sicherheit
- konkrete Gefahr
- Störer
II Nr. 2: 'verrufene Orte'
- Schutzgut: öffentliche Sicherheit
- abstrakte Gefahr
- jeder
II Nr.3. gefähredete Orte
- Schutzgut: öffentliche Sicherheit
- Flughäfen, Bahngöfe, Gerichts- und Behördengebäude
- hochwertige RG
- Objekt selber
- Personen
- abstrakte Gefahr
- jeder
II Nr.4: Kontrollstellen
- Schutzgut: öffentliche Sicherheit
- abstrakte Gefahr
- jeder
Rechtsfolgen (u.a.)
- anhalten
- festhalten
- zur Dienststelle bringen
- dann Ingewahrsamnahme subsidiär
- bei freiwilligem Mitkommen
- = tats. Element der IDF
- bei Weigerung
- = seperate Vollstreckungsmaßnahme
Berechtigungsscheine
(§4 V DVG)
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