
14056
- Ansprüche des Eigentümers gegen den Besitzer
- auf Schadensersatz gegen den...
- gutgläubigen Besitzer
- Grundsatz: (-) nach § 993 I Hs. 2 BGB
- Ausnahme: (+) nach § 991 II BGB, soweit Besitzmittler dem mittelbaren Besitzer ggü. verantwortlich
- bei Fremdbesitzerexzess sind §§ 823 ff. BGB anwendbar
- verklagten Besitzer
- (+) nach § 989 BGB bei Verschulden
- bösgläubigen Besitzer
- (+) nach §§ 990 I, 989 BGB bei Verschulden
- (+) nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB für Vorenthaltungschaden bei Verzug
- deliktischen Besitzer
- (+) nach §§ 992, 823 ff. BGB
- nach hM Rechtsgrundverweisung
- beachte § 848 BGB
- (+) nach §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB für Vorenthaltungschaden bei Verzug
- auf Nutzungsherausgabe und Nutzungsersatz gegen den...
- gutgläubigen Besitzer
- Grundsatz: (-) nach § 993 I Hs. 2 BGB
- Ausnahme: (+) nach §§ 988, 812 ff. (insbes. § 818 I) BGB bei unentgeltlichem Besitz
- Ausnahme: (+) nach §§ 993 I Hs. 1, 812 ff. BGB bzgl. Übermaßfrüchten
- str., ob bei rechtsgrundlosem Besitz § 988 BGB analog
- Rspr. (+)
- h.L. (-), aber §§ 812 ff. BGB
- verklagten Besitzer
- (+) nach § 987 BGB
- bösgläubigen Besitzer
- (+) nach §§ 990 I, 989 BGB
- Ausnahme: (-) nach § 991 BGB bei gutgläubigem mittelbaren Besitzer
- deliktischen Besitzer
- (+) nach §§ 992, 823 ff. BGB
- gem. § 252 BGB auch die Nutzungen, die der Eigentümer gezogen hätte
- auch tatsächlich gezogene Nutzungen, die der Eigentümer nicht gezogen hätte
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10