
14057
- Ansprüche und Gegenrechte des Besitzers gegen den Eigentümer
- auf Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB
- des gutgläubigen Besitzers
- (+) nach § 994 I BGB auf Ersatz notwendiger Verwendungen
- (+) nach § 996 BGB auf Ersatz nützlicher Verwendungen
- des Prozessbesitzers
- (+) nach §§ 994 II, 683 S. 1, 670 oder 684 S.1, 818 BGB auf Ersatz notwendiger Verwendungen unter den Voraussetzungen der GoA (partielle Rechtsgrundverweisung)
- des bösgläubigen Besitzers
- (+) nach §§ 994 II, 683 S. 1, 670 oder 684 S.1, 818 BGB auf Ersatz notwendiger Verwendungen unter den Voraussetzungen der GoA (partielle Rechtsgrundverweisung)
- des deliktischen Besitzers
- (+) nach §§ 850, 994 II, 683 S. 1, 670 oder 684 S.1, 818 BGB auf Ersatz notwendiger Verwendungen unter den Voraussetzungen der GoA (partielle Rechtsgrundverweisung)
- Zurückbehaltungsrecht, § 1000 BGB
- des gut- und bösgläubigen Besitzers und des Prozessbesitzers
- (+) nach § 1000 S. 1 BGB
- § 273 II hilft nicht, da Verwendungsersatzanspruch wegen § 1001 BGB meist noch nicht fällig
- des deliktischen Besitzers
- (+) nach § 1000 S. 2 BGB
- bei Vorsatz!
- Wegnahmerecht, § 997 BGB
- (+) nach §§ 997 I, 258 BGB
- Ausnahme: (-) nach § 997 II BGB in drei Fällen
- kein Anspruch auf Verwendungsersatz
- Nutzlosigkeit für wegnehmenden Besitzer
- Abwendung durch Ausgleichszahlung des Eigentümers
- Befriedigungsrecht aus der Sache, § 1003 BGB
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