- GSV
Deliktsrecht
Verschuldenshaftung
nachgewiesenes Verschulden
vermutetes Verschulden
Gefährdungshaftung (eigene AGL)
Sonderansprüche
Bereicherungsrecht
Durchgriff auf Dritten
Leistungskondiktion: Grundfall § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB- § 812 I BGB 1 Alt. 1 Leistungskondiktion§ 812 I BGB 2 Alt. 1 späterer Wegfall des rechtlichen Grundes condictio ob causam finitam - andere Leistungskondiktion
- = Nichtleistungskond. mit § 816 BGB ; Bereicherung erfolgt ?in sonstiger Weise? bzw. durch eine ?Verfügung eines Nichtberechtigten?
- Unterfall: Permanente Einrede
- für Entführungsfälle damit § 814 BGB nicht anwendbarNichtleistungskondiktion
- Grundsätzlich subsidiärEingriffskondiktion § 812 I BGB 1 2. Alt. 'auf dessen Kosten'Eingriffskondiktion gem. § 816 BGB
- § 816 I BGB 2 Durchgriffkondition: Durchgriff auf Dritten
- Verfügung = Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts gerichtet istAusschlusstatbestände
- 814815241a817 S. 2
Geschäftsführung ohne Auftrag
berechtigte GOA ist Rechtsgrund iSd § 812 I S.1 BGB
Ebenfalls Rechtfertigungsgrund bei § 823 BGB
das Eigentümer - Besitzer Verhältnis
Eigentümer Besitzer Verhältnis sperrt Bereicherungs- und Deliktsrecht (§ 993 BGB )
Sonderprobleme
Leistungsort bei
gesetzl. SchuldVH
Richtet sich nach Zweck der jew. Vorschrift
gutgläubig / unverklag-
tem Eigentümer Besitzer Verhältnis Besitzer
da wo sie gerade ist
bei bösgläubig / verklag-
tem Eigentümer Besitzer Verhältnis Besitzer
Ort wo die Sache war,
als er bösgläubig wurde
Arg.: er darf nicht darauf vertrauen,
dass er behalten / den Ort ändern darf
Bereicherungsrecht
Ort wo die Sache bei
Rechtshängigkeit war
Arg.: er darf nicht darauf vertrauen,
dass er behalten / den Ort ändern darf
oder, wo er bösgläubig gem. §§ 818 IV BGB , 819 wurde
Anwendbarkeit des
§ 823 BGB neben Eigentümer Besitzer Verhältnis
3 Ausnahmen
Gedanke aus § 991 II BGB
hier liegt aber auch teilw. verbotene Eigenmacht vor
Anwendbarkeit der
§ 812 ff. BGB neben Eigentümer Besitzer Verhältnis
Arg. für Anwendbarkeit des BereicherungsR jeweils:
Eigentümer Besitzer Verhältnis regelt nur SE und NE, um die es hier nicht geht
Ausnahmen,
'die 3 Vs'
Verbrauch
mangels Erhalt der Muttersache != Nutzung, also nicht geregelt
§ 816 BGB ist Rechtsfortwirkungsanspruch
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