Schema
14370
    • Arten von Sachen

      • Sachen sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB

      • nur an Sachen kann Eigentum oder Besitz bestehen

      • Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen: -relevant wegen unterschiedlicher Übertragung §§ 873, 925 BGB und 929 BGB

      • bewegliche Sachen(Mobilien)

        • Mobilien

          • DEF. Sachen, die weder Grundstücke noch deren Bestandteile sind:
          • Unterscheidungen:
            • Vertretbare Sachen, § 91 BGB
              • Stücke einer bestimmten Gattung
              • Individualität der Sache tritt in den Hintergrund
              • BSP: Geld, Wertpapiere, Lebensmittel, Brennstoffe, neue Maschinen
            • Nicht vertretbare Sache
              • Individualität entscheidend
              • BSP: -Maßarbeit -Gebrauchtwagen -Antiquitäten -Kunstwerke
      • unbewegliche Sachen (Immobilien)

        • Immobilien

          • DEF. unbewegliche Sachen oder Immobilien sind Grundstücke
            • DEF. Grundstück: -ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Im Grundbuch ist dieses als Grundstück eingetragen.
    • Bestandteile von Sachen

      • Jede Sache hat Bestandteile

        • Computer: CPU, Speicher, Kabel etc.

      • Grundsatz: Eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile haben das gleiche rechtliche Schicksal

      • Unterscheidung nach Art des Bestandteils:

        • Wesentliche Bestandteile

          • DEF: alle Teile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder im Wesen verändert wird, § 93 BGB, können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
          • Entscheidend ist die Trennbarkeit
            • Wirkt sich die Trennung weder auf das gelöste Teil noch auf den Rest der Sache aus, liegt kein wesentlicher Bestandteil vor.
            • Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Einzelteile und des Rests ist entscheidend -Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsanschauung
            • Irrelevant ist, wie wichtig der Bestandteil für die Sache ist.
        • Einfache Bestandteile

        • Scheinbestandteile

          • DEF: Sachen die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind, gehören nicht zu den Grundstücksbestandteilen. Es sind Scheinbestandteile § 95 BGB
          • Entscheidend ist der WIlle des Verbindenden im Moment der Verbindung: -Will er die Sachen später wieder trennen, liegen Scheinbestandteile vor. -WIll er die Sachen im Zeitpunkt der Verbindung nicht wieder trennen und kommt er erst später auf diese Idee, dann handelt es sich um wesentliche Bestandteile.
          • Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Verbindung: -zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Pacht, Miete, Leasing)
          • Neuer Knoten
      • Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks

        • DEF: Bewegliche Sachen, solange sie mit dem Grund und Boden zusammenhängen

        • Wie bei Mobilien sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks sonderrechtsunfähig, d.h. man kann nicht seperat über sie Verfügen.

        • Die Übereignung des Grundstücks führt auch immer zur Übereignung seiner wesentlichen Bestandteile: -wenn man ein 'Haus kauft' (und übertragen erhält), kauft man (und bekommt übertragen) eigentlich ein Grundstück mit einem Haus als wesentlichem Bestandteil.

        • Da es sich im Sachenrecht um zwingendes Recht handelt, können die Parteien auch keine andere Vereinbarung treffen: -z.B. kann ein Eigentumsvorbehalt 'verlorengehen', wenn eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache wird

        • Umkehrschluss: Alle Sachen, die nicht wesentliche Bestandteile sind, können daher einzeln übertragen oder belastet werden. BSP: BIld in einem Haus, Stühle oder Tische

    • Eigentum und Besitz

      • Eigentumsvorbehalt

      • aufschiebende und auflösende Bedingung

      • Eigentumsübergang durch Verbindung

      • Einwendungen des Besitzers

      • Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

      • INSO Aussonderung

    • Zubehör

      • DEF: Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteile sind und mit einer Hauptsache in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen und letztlich ihm wirtschaftlichen Zweck dienen, § 97 BGB.

      • Zubehör ist also sonderrechtsfähig und könnte seperat verkafauft werden.

      • Im Zweifel teilt es das Schicksal der Hauptsache

      • Wichtige Paragraphen: - § 311C Erstreckung auf Zubehör -, § 926 Zubehör des Grundstücks

    • Nutzungen

      • DEF: Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile, § 100

      • BSP: -Bewohnen eines Hauses -Stimmrecht aus Gesellschaftsanteil

      • Geregelt an verschiedenen Stellen: - § 581: Pacht - § 1030: Nießbrauch - § § 987 ff.: Ansprüche des Eigentümers im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

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