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- Arten von Sachen
- Sachen sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB
- nur an Sachen kann Eigentum oder Besitz bestehen
- Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen: -relevant wegen unterschiedlicher Übertragung §§ 873, 925 BGB und 929 BGB
- bewegliche Sachen(Mobilien)
- Mobilien
- DEF. Sachen, die weder Grundstücke noch deren Bestandteile sind:
- 'Waren' im Handelsrecht, §§ 373 ff. HGB
- Unterscheidungen:
- Vertretbare Sachen, § 91 BGB
- Stücke einer bestimmten Gattung
- Individualität der Sache tritt in den Hintergrund
- BSP: Geld, Wertpapiere, Lebensmittel, Brennstoffe, neue Maschinen
- Nicht vertretbare Sache
- Individualität entscheidend
- BSP: -Maßarbeit -Gebrauchtwagen -Antiquitäten -Kunstwerke
- unbewegliche Sachen (Immobilien)
- Bestandteile von Sachen
- Jede Sache hat Bestandteile
- Computer: CPU, Speicher, Kabel etc.
- Grundsatz: Eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile haben das gleiche rechtliche Schicksal
- Unterscheidung nach Art des Bestandteils:
- Wesentliche Bestandteile
- DEF: alle Teile, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder im Wesen verändert wird, § 93 BGB, können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
- Entscheidend ist die Trennbarkeit
- Wirkt sich die Trennung weder auf das gelöste Teil noch auf den Rest der Sache aus, liegt kein wesentlicher Bestandteil vor.
- Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Einzelteile und des Rests ist entscheidend -Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsanschauung
- Irrelevant ist, wie wichtig der Bestandteil für die Sache ist.
- Einfache Bestandteile
- Scheinbestandteile
- DEF: Sachen die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind, gehören nicht zu den Grundstücksbestandteilen. Es sind Scheinbestandteile § 95 BGB
- Entscheidend ist der WIlle des Verbindenden im Moment der Verbindung: -Will er die Sachen später wieder trennen, liegen Scheinbestandteile vor. -WIll er die Sachen im Zeitpunkt der Verbindung nicht wieder trennen und kommt er erst später auf diese Idee, dann handelt es sich um wesentliche Bestandteile.
- Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Verbindung: -zeitlich begrenztes Nutzungsrecht (Pacht, Miete, Leasing)
- Neuer Knoten
- Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
- DEF: Bewegliche Sachen, solange sie mit dem Grund und Boden zusammenhängen
- Wie bei Mobilien sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks sonderrechtsunfähig, d.h. man kann nicht seperat über sie Verfügen.
- Die Übereignung des Grundstücks führt auch immer zur Übereignung seiner wesentlichen Bestandteile: -wenn man ein 'Haus kauft' (und übertragen erhält), kauft man (und bekommt übertragen) eigentlich ein Grundstück mit einem Haus als wesentlichem Bestandteil.
- Da es sich im Sachenrecht um zwingendes Recht handelt, können die Parteien auch keine andere Vereinbarung treffen: -z.B. kann ein Eigentumsvorbehalt 'verlorengehen', wenn eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache wird
- Umkehrschluss: Alle Sachen, die nicht wesentliche Bestandteile sind, können daher einzeln übertragen oder belastet werden. BSP: BIld in einem Haus, Stühle oder Tische
- Eigentum und Besitz
- Eigentumsvorbehalt
- aufschiebende und auflösende Bedingung
- Eigentumsübergang durch Verbindung
- Einwendungen des Besitzers
- Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
- INSO Aussonderung
- Zubehör
- DEF: Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteile sind und mit einer Hauptsache in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen und letztlich ihm wirtschaftlichen Zweck dienen, § 97 BGB.
- Zubehör ist also sonderrechtsfähig und könnte seperat verkafauft werden.
- Im Zweifel teilt es das Schicksal der Hauptsache
- Wichtige Paragraphen: - § 311C Erstreckung auf Zubehör -, § 926 Zubehör des Grundstücks
- Nutzungen
- DEF: Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Gebrauchsvorteile, § 100
- BSP: -Bewohnen eines Hauses -Stimmrecht aus Gesellschaftsanteil
- Geregelt an verschiedenen Stellen: - § 581: Pacht - § 1030: Nießbrauch - § § 987 ff.: Ansprüche des Eigentümers im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
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