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- Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV
- Zulässigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- EuG ist zuständig für Klagen von nat. und. jur Pers. und best. Klagen von MS
- =Art. 256 I AEUV i.V.m. Art. 51 EuGH-Satzung
- EuGH: für Organklagen und sonstige Klagen der MS
- Fachgerichtszuständigkeit Art. 257 AEUV
- Parteifähigkeit
- Aktive Parteifähigkeit
- MS, Kommision, Rat, Parlament
- Art. 263 II AEUV
- Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen
- Art. 263 III AEUV
- Nat. und jur. Pers.
- Art. 263 IV AEUV
- Passive Parteifähigkeit
- Rat, Kommission, Europ. Parlament, EZB, Europ. Rat, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
- Klagegegenstand
- Organklagen und Klagen der MS
- VO
- RL
- Beschlüsse
- Alle and. Hlg der Unionsorg., soweit dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen
- Keine GASP Maßnahmen außer nach Art. 275 II AEUV
- Was bedeutet GASP Maßnahme konkret?
- Individualklagen
- An den Kläger gerichtete Hlg. ( Beschluss i.S.v. Art. 288 IV 2 AEUV
- Sonstige Hlg., die den Kl. unm. und indiv. betreffen
- Organhlg= mit Rechtsaktform des individualisierten Beschlusses
- Formell als VO erlassen aber materiell als individualgericht. Beschluss i.s.v. Art. 288 IV AEUV
- Definitionsog. Scheinverordnung= Individualger. Beschluss, der in Form der VO ergangen ist.
- Entfaltete konkret-indiv. Wirkung,
- Stellt Bündel von Einzelentscheidungen dar!
- Definitionsog. Hybridakte= ' echte' VO die abstrakt-generelle Wirkung haben * zusätzlich Einzelne unmittelb. und individ. betrifft.
- Hat ggü Einzelnen einen materiell die Wirkung eines individger. Beschlusses.
- Rechtsakte mit VO-Charakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen
- die Kl. zwar unmittelbar, aber nicht individuell betreffen!
- Norm muss d.h. unmittelb. und nicht weiter konkretisierungsbed. Pflichten auferlegen
- (+) wenn sie nicht als ein Gesetzgebungsakt, also nicht in einem Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerf. erg. sind.
- Richtiger Beklagter
- gegen das Unionsorgan zu richten, das den streitgegenst. Rechtsakt erlassen hat!
- Klageberechtigung
- Rat, Kommission, Parlament, sowie MS sind ohne weiteres klageberechtigt≠ Art. 263 II AEUV
- Rechnungshof, EZB und Ausschuss der Regionen sind nur klageberechtigt, wenn die NEKlage dem Schutz der eigenen(organschaftl.) Befugnisse dient≠ Art. 263 III AEUV
- nat. und jur. Pers
- Wenn Adressat einer angef. Hlg= uneingeschränkt klageberechtigt ( Art. 263 IV 1 Alt. AEUV)
- Ansonsten nur: wenn sie unm. und indiv. durch angegriffenen Rechtsakt betroff. sind (Art. 263 IV 2 Alt. AEUV)
- DefinitionBetroffenheit: Beeinträchtigung eines tats. Interesses des Klägers.
- Definitionunmittelbar: Rechtsakt selbst und nicht erst eine seiner Folgen hinzutr. Durchf.maßn. greift in Interessenkreis des Kl. ein
- = formelle unmittelbare Betroffenheit
- Ausnahme: Durchführungsakt ist:
- gewiss
- muss vzwingend ergehen (agency- Situation)
- ODER bereits erlassen wurde = mat. unm. Betroffenheit
- DefinitionIndividuell: Plaumann-Formel
- Streitige Vorschrift berührt den Kläger wg. bestimmter pers. Eig. oder besond., ihn aus dem Rechtskreis aller übrigen Pers. herausheb. Umstände
- UND individualisiert ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung (alten Rechts).
- Bei Rechtsakten mit VO-Charakter, die keine Durchführungsakt nach sich ziehen, genügt unm. Betroffenheit= Art. 263. IV 3. Alt AEUV
- Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes
- Art. 263 II AEUV
- Kläger muss von ihm behauptete Nichtigkeitsgründe schlüssig darlegen!
- Form der Klageerhebung
- Klageschrift muss Vorschriften des Art. 21 I 2 EuGH-Satz und Art. 38 Verf-EuGH bzw. Art. 44 VerfO-EuG genügen
- Klagefrist
- binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe oder Kenntniserlangung
- Art. 263 V AEUV
- Rechtschutzbedürfnis
- Problematisch nur: wenn fehlerhafte Rechtsakt zum Ztpkt der Klageerheb. bereits aufgehoben oder Mangel vollst. beseitigt
- Spezif. RBF trotzdem (+) wenn
- konkrete Wiederholungsgefahr besteht!
- Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung für das Funktionieren der Union betroffen sind oder
- die Verurteilung des Unionsorg. Grl. für einen Amtshaftungsanspruch des Kl. gg Union bilden kann
- Art. 340 II AEUV
- Neuer Knoten
- Neuer Knoten
- Begründetheit
- ' Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn der angefochtene RA des beklagten Unionsorgans mit einem in Art. 263 II AEUV genannten NEgründe- zumindest teilweise
- - behaftet ist und dieser unionrechtl. Verstoß dem Kläger geltend gemacht oder vor dem Gerichtshof ex officio aufgegriffen wird.'
- Abschließenden NEGründe:
- Unzuständigkeit
- Verletzung wesentl. Formvorschriften
- Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchf. anzuw. Rechtsnormen
- Ermessensmissbrauch!
- Wenn Gerichtshof: Fehlerhaftigkeit des angegriff. RA (+), dann
- Angefocht. Maßnahme ist ex tunc also rückwirkend ggü jedermann-erga omnes- NICHTIG
- Art. 264 I AEUV
- Art. 264 II AEUV:
- Wenn EuGH RA für nichtig erklärt, kann er die Rechtswirkungen dieses RA oder einzelne Best. aufrecht erhalten!
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