Nichtigkeitsklage  Art. 263 AEUV Schema
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  • Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV

    1. Zulässigkeit

      1. Sachliche Zuständigkeit

        1. EuG ist zuständig für Klagen von nat. und. jur Pers. und best. Klagen von MS

          • =Art. 256 I AEUV i.V.m. Art. 51 EuGH-Satzung
        2. EuGH: für Organklagen und sonstige Klagen der MS

        3. Fachgerichtszuständigkeit Art. 257 AEUV

      2. Parteifähigkeit

        1. Aktive Parteifähigkeit

          • MS, Kommision, Rat, Parlament
            • Art. 263 II AEUV
          • Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen
            • Art. 263 III AEUV
          • Nat. und jur. Pers.
            • Art. 263 IV AEUV
        2. Passive Parteifähigkeit

          • Rat, Kommission, Europ. Parlament, EZB, Europ. Rat, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
      3. Klagegegenstand

        1. Organklagen und Klagen der MS

          • VO
          • RL
          • Beschlüsse
          • Alle and. Hlg der Unionsorg., soweit dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen
          • Keine GASP Maßnahmen außer nach Art. 275 II AEUV
            • Was bedeutet GASP Maßnahme konkret?
        2. Individualklagen

          • An den Kläger gerichtete Hlg. ( Beschluss i.S.v. Art. 288 IV 2 AEUV
          • Sonstige Hlg., die den Kl. unm. und indiv. betreffen
            • Organhlg= mit Rechtsaktform des individualisierten Beschlusses
            • Formell als VO erlassen aber materiell als individualgericht. Beschluss i.s.v. Art. 288 IV AEUV
              • Definition
                sog. Scheinverordnung= Individualger. Beschluss, der in Form der VO ergangen ist.
                • Entfaltete konkret-indiv. Wirkung,
                • Stellt Bündel von Einzelentscheidungen dar!
              • Definition
                sog. Hybridakte= ' echte' VO die abstrakt-generelle Wirkung haben * zusätzlich Einzelne unmittelb. und individ. betrifft.
                • Hat ggü Einzelnen einen materiell die Wirkung eines individger. Beschlusses.
          • Rechtsakte mit VO-Charakter, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen
            • die Kl. zwar unmittelbar, aber nicht individuell betreffen!
            • Norm muss d.h. unmittelb. und nicht weiter konkretisierungsbed. Pflichten auferlegen
            • (+) wenn sie nicht als ein Gesetzgebungsakt, also nicht in einem Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerf. erg. sind.
      4. Richtiger Beklagter

        • gegen das Unionsorgan zu richten, das den streitgegenst. Rechtsakt erlassen hat!

      5. Klageberechtigung

        1. Rat, Kommission, Parlament, sowie MS sind ohne weiteres klageberechtigt≠ Art. 263 II AEUV

        2. Rechnungshof, EZB und Ausschuss der Regionen sind nur klageberechtigt, wenn die NEKlage dem Schutz der eigenen(organschaftl.) Befugnisse dient≠ Art. 263 III AEUV

        3. nat. und jur. Pers

          • Wenn Adressat einer angef. Hlg= uneingeschränkt klageberechtigt ( Art. 263 IV 1 Alt. AEUV)
          • Ansonsten nur: wenn sie unm. und indiv. durch angegriffenen Rechtsakt betroff. sind (Art. 263 IV 2 Alt. AEUV)
            • Definition
              Betroffenheit: Beeinträchtigung eines tats. Interesses des Klägers.
            • Definition
              unmittelbar: Rechtsakt selbst und nicht erst eine seiner Folgen hinzutr. Durchf.maßn. greift in Interessenkreis des Kl. ein
              • = formelle unmittelbare Betroffenheit
              • Ausnahme: Durchführungsakt ist:
                • gewiss
                • muss vzwingend ergehen (agency- Situation)
                • ODER bereits erlassen wurde = mat. unm. Betroffenheit
            • Definition
              Individuell: Plaumann-Formel
              • Streitige Vorschrift berührt den Kläger wg. bestimmter pers. Eig. oder besond., ihn aus dem Rechtskreis aller übrigen Pers. herausheb. Umstände
              • UND individualisiert ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten einer Entscheidung (alten Rechts).
          • Bei Rechtsakten mit VO-Charakter, die keine Durchführungsakt nach sich ziehen, genügt unm. Betroffenheit= Art. 263. IV 3. Alt AEUV
      6. Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes

        • Art. 263 II AEUV

        • Kläger muss von ihm behauptete Nichtigkeitsgründe schlüssig darlegen!

      7. Form der Klageerhebung

        • Klageschrift muss Vorschriften des Art. 21 I 2 EuGH-Satz und Art. 38 Verf-EuGH bzw. Art. 44 VerfO-EuG genügen

      8. Klagefrist

        • binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe oder Kenntniserlangung

          • Art. 263 V AEUV
      9. Rechtschutzbedürfnis

        • Problematisch nur: wenn fehlerhafte Rechtsakt zum Ztpkt der Klageerheb. bereits aufgehoben oder Mangel vollst. beseitigt

          • Spezif. RBF trotzdem (+) wenn
            • konkrete Wiederholungsgefahr besteht!
            • Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung für das Funktionieren der Union betroffen sind oder
            • die Verurteilung des Unionsorg. Grl. für einen Amtshaftungsanspruch des Kl. gg Union bilden kann
              • Art. 340 II AEUV
    2. Neuer Knoten

    3. Neuer Knoten

    4. Begründetheit

      • ' Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn der angefochtene RA des beklagten Unionsorgans mit einem in Art. 263 II AEUV genannten NEgründe- zumindest teilweise

      • - behaftet ist und dieser unionrechtl. Verstoß dem Kläger geltend gemacht oder vor dem Gerichtshof ex officio aufgegriffen wird.'

      • Abschließenden NEGründe:

        • Unzuständigkeit

        • Verletzung wesentl. Formvorschriften

        • Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchf. anzuw. Rechtsnormen

        • Ermessensmissbrauch!

      • Wenn Gerichtshof: Fehlerhaftigkeit des angegriff. RA (+), dann

        • Angefocht. Maßnahme ist ex tunc also rückwirkend ggü jedermann-erga omnes- NICHTIG

          • Art. 264 I AEUV
        • Art. 264 II AEUV:

          • Wenn EuGH RA für nichtig erklärt, kann er die Rechtswirkungen dieses RA oder einzelne Best. aufrecht erhalten!
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