
14601
- Domain
- rechtlich geschützter Vermögenswert
- vergleichbar mit berechtigtem Besitz
- Anspruchsgrundlage: § 823 Abs1. BGB(Verbessern nicht BGB)
- Verletzung eines absoulten oder sonstigen Rechts
- -hier: Domain als rechtlich geschützer Vermögenswert
- Verletzungshandlung
- -hier: Dispute-Eintrag durch K und D
- to dispute= sich streiten
- Haftungsbegründende Kausalität (Verletzung durch Schaden)
- -hier: Registrierung des Dispute-Eintrags führt zu verringerten Verkehrs fähigkeit der Domain
- Rechtswidrigkeit und Schulden
- Rechtsfolge: Schadensersatz= Wiederherstellung des vorigen Zustands
- -aber wohl auch §§ 862, 1004 BGB möglich
- Admin-c: Administrativer Ansprechpartner → Natürlich Person (Domaininhaber juristisch möglich), entscheidet verbindlich
- Tech-c: Ansprechpartner für technische Fragen
- Zone-c: Betreuung der Name-Server der Domain
- Domains und Domainstruktur von internationalen Playern bereitgestellt und kreiert
- abgestimmt auf verschiedene organisative und unternehmerische Segmente
- allgemein gilt je mehr Domainendungen eine Person besitzt desto defensiver ist sie aufgestellt
- Vorgehen im Falle eines Streits
- Nur Marken- und Namensrechte
- Rechteinhaber muss vortragen, dass die Gegenseite
- Keine Gegenrechte oder
- Legitimes Interesse geltend machen kann
- Domain bosgläubig registriert oder nutzt
- Widerrufung eines Domainnames Art. 21 (EG) NR. 874/2004
- Domainname anderen identisch oder verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen/
- Domaininhaber registriert ohne Rechte oder berechtigtes Interesse geltend machen kann
- böser Absicht registriert oder benutzt
- Bosgläubigkeit: ausschließlicher Erwurb für Verkauf oder Verhinderung der Nutzung eines Anderen
- MARKE: Hilft stärkt das Recht der Nutzung, aber klar zur Domain namentlich passen und Gattungsbegriff muss zur Tätigkeit der Internetadresse passen
- Marke
- Bezug zur Domain
- Beschränkt sich auf Schutzbereich
- Nationale Marke in angemeldetem Land stärker als EU-Marke
- EU-Marke anmelden und betroffene Verkaufsländer ebenfalls anmelden
- Vertragsstruktur bei Anmeldung einer Domain
- Kunde -Hostingprovider
- Kunde- Denic über Hostingprovider
- Adressvergabe
- Grundsätzlich nach Prioritätsprinzip
- Löschungspflicht tritt ein in Fällen eindeutigen Missbrauchs
- Domaingrabber allerdings gute Taktiken wie Weitergabe, etc
- Schützung über
- Dispute Eintrag (gilt nur für DE(-NiC)
- Dritter hat ein Recht auf den Domainnamen (Glaubhaftmachung)
- Geltend machen bei Inhaber
- Folge
- Domain einmalig für Eintrag nicht übertragbar für ein Jahr
- Einstweilige Verfügung(.EU, ...)
- Verfügungsanspruch
- Anspruch gegen den Schuldner
- Verfügungsgrund
- Ohne die Verfügung wäre die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet
- Verfügungsgesuch
- Grds. Beim Gericht der Hauptsache geltend zu machen
- Domain
- =Adresse der Webseite
- technisch: Übersetzung der IP-Adresse
- juristisch
- relativ wirkendes Nutzungsrecht an einem best. Namen
- verfassungsrechtlich geschützter Vermögenswert
- Domain-Name
- Recht der Namensvergabe
- ICANN(Internet Corporation for Assigned names and numbers)
- verwaltet technisch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Domain-Namen
- fünf regionale Registries
- z.B. RIPE NCC(Reseaux IP Europeens Network Coordination Center) in Amsterdam für die EU
- Denic eG (Deutsches Network Information Center) für .de-Domains
- Neuer Knoten
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