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- Grundbegriffe
- Was sind Daten?
- Personenbezogene Daten (§ 3 Abs.1 BDSG)
- Besondere Arten personenbezogener Daten
- Sonderfall: IP-Adressen
- Wichtige Rechtsnormen im BDSG
- 3 3 BDSG Definitionen
- § 4a BDSG Einwilligung
- § 4 BDSG Verbot
- § 28 ff. BDSG Erlaubnistatbestände
- Grundprinzipien
- Grundsatz des Bundesdatenschutzes § 4 BDSG
- Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn ..
- Erlaubnistatbestand § 4 Abs.1 BDSG
- Rechtsvorschrift
- 4 Abs. 1
- 4b, c
- § § 28 ff.
- Einwilligung
- Formale Vss. -Höchstpersönlich -Schriftform -Elektronischer Form -gesonderter Hinweis -Ausnahmen Inhaltliche Vss. -Frei Informationspflicht -Bestimmtheit -sensitive Daten
- Einwilligung, § 4a BDSG
- § 28 Abs.1 S. 1 NR.1 BDSG
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sind zulässig, soweit dies -notwendig... -...zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses ... -mit dem Betroffenen ist
- § 28 Abs.1 S.1 Nr 2 BDSG
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sind zulässig, soweit dies -erforderlich ... -... zur Wahrung berechtiger Interessen der verantwortlichen Stelle ist, ... -und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt
- § 4 I BDSG: 'andere Rechtsvorschrift'
- Betriebsvereinbarung kann bestimmte Verarbeitungsprozesse erlauben
- Telefondatenverarbeitung
- Zeiterfassung, Stempeluhr
- Nutzung Mobilfunkgeräte
- gesezliche Rechtfertigungen
- zahlreiche weitere Rechtfertigungen vorhanden:
- insbesondere für die geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
- Spezialgesetzliche Regelungen nicht vergessen, etwa im TMG oder TKG
- Grundprinzipien II:
- Transparenz: Klarheit für den Betroffenen
- Das Prinzip ?Transparenz? beschreibt die Anforderung, dass jeder Betroffene wissen soll, dass Daten uber ihn erhoben werden.
- Zweckbindung: Verwendung nur für den Zweck der Erhebung
- Jeder Datenverarbeitung muss ein bestimmter Zweck zugrunde liegen.
- VermeidungundSicherheit: Keine unnötige Exponierung von Daten
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist stets an dem Ziel auszurichten, so wenige Daten wie moglich zu verarbeiten.
- Pflichten der verantwortlichen Stelle
- Anforderungen an Datenschutz-Einhaltung
- Grundbegriffe
- Grundprinzipien
- Pflichten der verantwortlichen Stelle
- Umgang mit Betroffenen und Behörden
- Internationaler Datentransfer/ grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Datenschutzbeauftragter
- ..
- § 9 BDSG verpflichtet zur Schaffung ausreichender
- technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzniveaus
- Überwachung des Dienstleisters, § 11 BDSG
- Umfang der Maßnahmen: § 9 Satz 2 BDSG: Verhältnismäßigkeit → Abwägung: Schutzbedürftigkeit der Daten → Aufwand
- Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch die in der Anlagezu § 9 BDSG aufgestellten Anforderungen
- technische und organisatorische Maßnahmen § 9 BDSG
- Zutrittskontrolle
- z.B. Zugangskontrolle durch Pförtner, Schlüsselregelung, Ausweisterminals, biometrische Kontrollsysteme
- Zugangskontrolle zu Datenverarbeitungssyteme gegen Unbefugte
- z.B. Benutzerverwaltung, Passwortvergabe, Einsatz von VPN, Einsatz Virenscanner
- Zugriffskontrolle für Mitarbeiter/Befugte- Zugriff im Rahmen der Aufgabenstellung/Zugriffsberechtigung
- Erstellung Berechtigungskonzept, Verwaltung der Zugriffsrechte durch Systemadministrator, Passwortvergabe)
- Weitergabekontrolle
- Sicherung der Übertragungswege
- Maßnahmen zur Verhinderung unbefugten Zugriffs z.B. Verschlüsselung von Daten bei ele ktronischer Übertragung, verschlossene Transportbehälter bei Datenträgertransport)
- Revisionsvermittlungesetzliche Schuldverhältnisseorgänge an Dritte
- Dokumentation der Übermitllungsplanung
- z.B. aktuelle Ubersicht uber: vorgesehene Datenempfanger, ubermittlungsfahige Daten und Ubermittlungsprogramme zur Revision durch externe Stellen
- Eingabekontrolle
- Moglichkeit der Feststellung der Person, die Daten eingegeben, verandert oder geloscht hat
- z.B. automatisierte Protokollierung der Dateneingabe
- Auftragskontrolle
- Sicherstellung der weisungsgemaßen Auftragsdatenverarbeitung
- Datentrennung
- getrennte Verarbeitung von zu unterschiedlichen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten
- Eckpfeiler aus § 9 BDSG
- Verfügbarkeit
- Vertraulichkeit
- Integrität
- Revisionssicherheit
- Transparenz
- dieser Schutz orientiert sich an dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten
- Verpflichtungen der Mitarbeiter
- § 5 Verpflichtungserklärung
- Umgang mit Betroffenen und Behörden
- Rechte des Betroffenen
- Informationspflicht § 42a BDSG
- Benachrichtigung § 33 BDSG
- Grundsatz der Direkterhebung § 4 Abs.2 = Kenntnis
- Auskunfsrecht § 19, 34 BDSG
- personenbezogene Daten
- Herkunft
- Zweck der Speicherung
- Scoring (Wahrscheinlichkeitswerte zu zukünftigen Verhalten des Betroffenen für Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse wichtig)
- geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeicherte Daten (i.d.R. Auskunfteien)
- Verfahren
- nähere Bezeichnung soll erfolgen (präzise)
- keine Frist, aber nur unverzügliche und schnelle Auskungstserteilung
- Identitätsprüfung (str.)
- auf Verlangen in Textform (außer: besondere Umstände),
- verständlich
- Speicherfrist
- Herkunft, Empfänger bei Übermittlung von Persönlichkeitsprofilien für Werbezwecke 2 Jahre
- Scoring Auskunft über letzte 6 Monate
- Berechtigung § § 20, 35 BDSG
- Berechtigung von nicht mit der Realität übereinstimmenden personenbezogenen Daten inst unabhängig von einem Ersuchen des Betroffenen
- Löschung § § 20, 35 BDSG
- d.h. Unkenntlichmachung ist jederzeit zulässig außer entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Aufbwahrungsfristen
- Löschungspflicht bei
- ? Unzulassigkeit der Speicherung,
- ? besonders sensitiven Daten, wenn Richtigkeit nicht bewiesen durch verantwortliche Stelle,
- ? Zweckwegfall im Fall der Datenverarbeitung fur eigene Zwecke,
- ? geschaftsmaßig zum Zweck der Ubermittlung gespeicherten Daten, wennkeine Erforderlichkeit mehr besteht
- Sperrung § § 20, 35 BDSG
- d.h. Kennzeichnung, um weitere Verbreitung oder Nutzung einzuschranken, relatives Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot (Abs. 8)
- Schadensersatz § 7,8 BDSG, 823 Abs.1
- öffentlicher Bereich § 8
- automatisierte Verarbeitung
- Gefährdungshaftung (Vertrauen in den Staat)
- nicht- und öffentlicher Bereich
- automatisierte (und nicht-automatisierte) Verarbeitungsform → Exkulpationsmöglichkeit
- Haftung für vermutetes aber wiederlegbares Verschulden
- Problem: Nachweis des Schadens
- Sanktionen
- § 43 Abs. 1, 2 BDSG
- ? Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich unbefugtem Speichern, Verandern undUbermitteln von geschutzten personenbezogenen Daten
- ? Bußgeld bis 50.000 € / 300.000 € bzw. wirtschaftlichen Wert ubersteigend
- ? Strafvorschrift
- ? Obige Ordnungswidrigkeiten gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht
- ? Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
- ? speziellere Regelung etwa in § 203 StGB.
- § 43 Abs. 3 BDSG-Geldbuße bis 50.000 €
- Neuer Knoten
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