
14664
- ANF Art. 45 AEUV Prüfungsschema
- Unmittelbare Anwendung
- Keine lex specialis im UnionsR
- RL oder VO
- Schutzbereich
- Sachlich
- Begriff des Arbeitnehmers
- DefinitionAlle Personen die:
- Weisungsgebunden
- eine entgeltliche und unselbststanänige Tätigkeit
- DLF oder NLF
- Krit. Fehlende unternehmerische Risiko
- Krit. Fremdbestimmtheit
- Abgrenzung zu DLF:
- Krit. der Weisungsgebundenheit
- für eine bestimmte Zeit
- ausüben
- Arbeitssuchende- vom Arbeitnehmerbegriff umfasst?
- nicht von Definition per se umfasst
- gleichwohl vom SB umfasst!
- Effektive Durchsetzung des ANF
- Tätigkeit im Wirtschaftsleben erfolderlich
- (+) bei : Studenten, Refendare, Praktikanten
- Aber: Abhängigkeitsverhältnis zwingend nötig!
- ( -) bei soziale, kulturelle, sportl. Tätigkeit
- Ausnahme: Berufssportler
- Arbeitnehmereigenschaft
- AN-Entsendung
- BeispielAN werden vom AG in andere MS entsandt und erbringen dort, ihrem Arbeitsgeber obliegenden Pflicht
- Aus Sicht des AN: (-)
- AN sucht kein Zugang zum anderen Arbeitsmarkt
- Art. 45 AEUV (-)
- AG kann sich auf Art. 45 AEUV berufen oder DLF
- Neuer Knoten
- AN-Überlassung
- BeispielWeisungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis geht über auf anderen AG
- Zugang zum Arbeitsmarkt aus Sicht des AN (+)
- Art. 45 AEUV (+)
- Grenzüberschreitung
- Zuzugsfälle
- Grenzgängersituationen
- Wegzugskonstelationen
- Inländerdiskriminierung : Schlechterstellung von eigenen Staatsangeh. ggü ausl. AN ist nicht verboten
- Wenn AN aus eigenen MS in gleicher Lage mit ausl. AN ist und dann schlechter gestellt wird als ausl. AN
- Ausschluss der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts für inländ. AN
- Aufenthalts- und BewegungsR
- ergibt sich aus: Art. 45 I , II b,c,d AEUV
- Art. 45 III a AEUV :Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht auch für Arbeitssuchende
- EuGH: max. 6 Monate
- begrentzten Anspruch auf soziale Leistungen des Aufenthaltsstaates
- Bereichsausnahme für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung
- Art. 45 IV AEUV
- Also Tätigkeiten die ein bes. Verhältnis des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat
- sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen,
- die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
- = Unionsrechtl. bestimmter Begriff der ' öffentlichen Verwaltung'
- Art. 45 IV AEUV umfasst nicht: Krankenpfleger, Fachärtzte, Lehrer und Fremdsprachenlektoren, Rechtsreffendare, Studienref. Lehramt
- persönlich
- Grds.: AN die MS-Sta. haben
- RL 2004/38/EG
- auch Familienageh. des AN mit MS-Sta.
- Ehegatte
- Kinder unter 21 Jahre
- Eltern denen AN Unterhalt zahlen muss
- nichtehelicher eingetragener Lebenspartner
- diese haben dann von AN abgeleitetes ANF
- gilt vor allem für Drittstaatsangehörige.
- drittstaatsangehörige und staatenlose AN
- zeitlich
- für die Dauer der unselbstständigen Erwerbstätigkeit
- Dauer der Stellensuche und der Bewerbung
- Unter bestimmten Vss auch auf zeitraum nach Verlust von Job
- Eingriff
- Handlung eines Verpflichtungsadressaten
- = MS : Ziel- als auch Herkunftsstaat des AN
- Bindung auch für Organe der Union und Union selbst
- EuGH: Art 45 AEUV auch für private Maßnahmen, die der koll. Regelung unselbständ. Arbeit dienen
- BeispielFussballverein darf aufgr. Klausel in Satzung von Sportverband nur 3 Spieler aus anderen MS bei Fussballmeisterschaftsspielen einsetzen.
- unzulässige Begränzung: Nichtig wenn dadruch Diskrim. von Sta anderer MS (+)
- BeispielAG erlaubt durch Klausel im Vertrag inländ. AN nicht ins Eu-Ausl. zu arbeiten
- unzulässig!
- EuGH: unmittelbare Drittwirkung der ANFregelungen zw. dem am Arbeitsverh. beteiligten privaten Personen
- verpflichtet also Arbeitgeber in diesemVerhältnis ANF fur AN zu wahren
- EuGH: bisher Bezug nur auf immanente Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot.
- Beeinträchtigung
- Diskriminierung
- Verbot der Diskriminierung aufgr. der Staatsangehörigkeit
- Verboten sind tatbestandl. Ungleichbehlg. zwischen In- und Ausländern, die auf die Sta beruhen
- und die für die Pers.gr. der EU-Ausländer zu einem Nachteil führen.
- Umfasst sind
- offene Diskrim.
- Versteckte Diskrim.
- umfasst Maßnahmen des Ziel- und Aufnahmestaates.
- Beschränkung
- Definition(+) wenn Maßnahmen die Ausübung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen.
- = Gebhard Formel des EuGH
- Maßnahmen des Herkunftstaates
- EuGH Rs. Bosman
- AN muss nach Ablauf des Arbeitsvertrages Entschädigung zahlen wenn er zu anderen AG in anderem MS wechseln will
- Bestimmungen sind nicht mit Art. 45 AEUV vereinbar
- EuGH Rs. Kranemann
- Refendar verlangt von Land Reisekostenersattung für Weg zu Wahlstation in EU-Staat
- Land zahlt nur bis zur deutschen Landesgrenze
- = Art.45 AEUV- Beschränkung (+)
- Maßnahmen des Zielstaates
- In Form der Zugangsbehinderung durch Maßnahmen die die unselbst. Beschäftigung behindern, unatraktiv machen, unterbinden.
- Einschränkungen nach der Keck-Rspr.
- für Maßnahmen des Zielstaates und Zuzugsfälle anwendbar
- (+) wenn unterschiedslose Maßnahmen des Zielstaates den Zugang zum Arbeitsmarkt in dem MS behindern.
- = Eingriff in ANF (+)
- ANETT
- Rechtfertigung
- RF-GR nach Art 45. III AEUV
- DefinitionOff. Ordnung: setzt voraus, dass eine tats. und hinreichend schwierige Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
- Hier: Beurteilungsspielraum der MS auf begriff mit Unionsr. grenzen
- Enge Auslegung der Ausnahme
- Öff. Sicherheit
- Öff. Gesundheit
- Ausweisung wegen einer Straftat nicht zulässig
- Ausweisung aus Gründen der Generalprävention.
- Neuer Knoten
- Berufung Priavter AG auf diese RF-Gr
- I.E. (-) weil sie nicht die Wahrung der Gemeinwohlzwecke bezwecken
- aus zwingende Gründe des Allgemeininteresses
- nur für Beschränkungen
- EuGH: auch für versteckte Diskriminierungen- benennt sie aber anders ' ob eine Schlechterstellung mit obj. Erwägungen gerechtf. ist'
- Gründe:
- Wahrung der Kohärenz des Steuersystems
- Ordnungsgem. Verwaltung der Unis
- Ziele rein wirtschaftlicher Art
- unter Berufung auf GR
- Staatliche Schutzpflicht zugunsten privater EUGr-ausübung
- Private Gr-ausübung
- (+) nur wenn Arbeitsverhältnis beteiligte Pers. handelt, die sich auf eigene GR berufen.
- praktische Konkordanz
- ABWÄGUNG zwischen EuGR das betroffen ist un ANF
- RF privater Eingriffe durch 'sachliche Gründe'
- Bei privaten Pers:
- geschriebene Rf GR(-) weil nur für Staat (+) moglich
- ungeschriebene (-) weil Handeln im privatnützigen und nicht allg. Interesse
- EUGR möglich aber
- EuGH Rs. Agonese: RF auch aus 'sachlichen Erwägungen'.
- Schranken- Schranken
- RFGR müssen im Einklang mit EUGR und Grds. Verhältnismäßigkeit stehen!
- Maßnahmen der Union zur Herstellung der Freizügigkeit und soz. Sicherheit
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