14664
  • ANF Art. 45 AEUV Prüfungsschema

    • Unmittelbare Anwendung

      • Keine lex specialis im UnionsR

        • RL oder VO

    • Schutzbereich

      • Sachlich

        • Begriff des Arbeitnehmers

          • Definition
            Alle Personen die:
            • Weisungsgebunden
            • eine entgeltliche und unselbststanänige Tätigkeit
              • DLF oder NLF
                • Krit. Fehlende unternehmerische Risiko
                • Krit. Fremdbestimmtheit
                • Abgrenzung zu DLF:
                  • Krit. der Weisungsgebundenheit
            • für eine bestimmte Zeit
            • ausüben
          • Arbeitssuchende- vom Arbeitnehmerbegriff umfasst?
            • nicht von Definition per se umfasst
            • gleichwohl vom SB umfasst!
              • Effektive Durchsetzung des ANF
          • Tätigkeit im Wirtschaftsleben erfolderlich
            • (+) bei : Studenten, Refendare, Praktikanten
              • Aber: Abhängigkeitsverhältnis zwingend nötig!
            • ( -) bei soziale, kulturelle, sportl. Tätigkeit
              • Ausnahme: Berufssportler
          • Arbeitnehmereigenschaft
            • AN-Entsendung
              • Beispiel
                AN werden vom AG in andere MS entsandt und erbringen dort, ihrem Arbeitsgeber obliegenden Pflicht
              • Aus Sicht des AN: (-)
                • AN sucht kein Zugang zum anderen Arbeitsmarkt
              • Art. 45 AEUV (-)
              • AG kann sich auf Art. 45 AEUV berufen oder DLF
                • Neuer Knoten
            • AN-Überlassung
              • Beispiel
                Weisungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis geht über auf anderen AG
              • Zugang zum Arbeitsmarkt aus Sicht des AN (+)
              • Art. 45 AEUV (+)
        • Grenzüberschreitung

          • Zuzugsfälle
          • Grenzgängersituationen
          • Wegzugskonstelationen
          • Inländerdiskriminierung : Schlechterstellung von eigenen Staatsangeh. ggü ausl. AN ist nicht verboten
            • Wenn AN aus eigenen MS in gleicher Lage mit ausl. AN ist und dann schlechter gestellt wird als ausl. AN
              • Ausschluss der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts für inländ. AN
        • Aufenthalts- und BewegungsR

          • ergibt sich aus: Art. 45 I , II b,c,d AEUV
          • Art. 45 III a AEUV :Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht auch für Arbeitssuchende
            • EuGH: max. 6 Monate
            • begrentzten Anspruch auf soziale Leistungen des Aufenthaltsstaates
        • Bereichsausnahme für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

          • Art. 45 IV AEUV
          • Also Tätigkeiten die ein bes. Verhältnis des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat
          • sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen,
          • die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen.
          • = Unionsrechtl. bestimmter Begriff der ' öffentlichen Verwaltung'
          • Art. 45 IV AEUV umfasst nicht: Krankenpfleger, Fachärtzte, Lehrer und Fremdsprachenlektoren, Rechtsreffendare, Studienref. Lehramt
      • persönlich

        • Grds.: AN die MS-Sta. haben

          • RL 2004/38/EG
            • auch Familienageh. des AN mit MS-Sta.
              • Ehegatte
              • Kinder unter 21 Jahre
              • Eltern denen AN Unterhalt zahlen muss
            • nichtehelicher eingetragener Lebenspartner
            • diese haben dann von AN abgeleitetes ANF
            • gilt vor allem für Drittstaatsangehörige.
        • drittstaatsangehörige und staatenlose AN

      • zeitlich

        • für die Dauer der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

        • Dauer der Stellensuche und der Bewerbung

        • Unter bestimmten Vss auch auf zeitraum nach Verlust von Job

    • Eingriff

      • Handlung eines Verpflichtungsadressaten

        • = MS : Ziel- als auch Herkunftsstaat des AN

        • Bindung auch für Organe der Union und Union selbst

        • EuGH: Art 45 AEUV auch für private Maßnahmen, die der koll. Regelung unselbständ. Arbeit dienen

          • Beispiel
            Fussballverein darf aufgr. Klausel in Satzung von Sportverband nur 3 Spieler aus anderen MS bei Fussballmeisterschaftsspielen einsetzen.
          • unzulässige Begränzung: Nichtig wenn dadruch Diskrim. von Sta anderer MS (+)
        • Beispiel
          AG erlaubt durch Klausel im Vertrag inländ. AN nicht ins Eu-Ausl. zu arbeiten

          • unzulässig!
        • EuGH: unmittelbare Drittwirkung der ANFregelungen zw. dem am Arbeitsverh. beteiligten privaten Personen

          • verpflichtet also Arbeitgeber in diesemVerhältnis ANF fur AN zu wahren
          • EuGH: bisher Bezug nur auf immanente Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot.
      • Beeinträchtigung

        • Diskriminierung

          • Verbot der Diskriminierung aufgr. der Staatsangehörigkeit
          • Verboten sind tatbestandl. Ungleichbehlg. zwischen In- und Ausländern, die auf die Sta beruhen
            • und die für die Pers.gr. der EU-Ausländer zu einem Nachteil führen.
          • Umfasst sind
            • offene Diskrim.
            • Versteckte Diskrim.
          • umfasst Maßnahmen des Ziel- und Aufnahmestaates.
        • Beschränkung

          • Definition
            (+) wenn Maßnahmen die Ausübung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen.
            • = Gebhard Formel des EuGH
          • Maßnahmen des Herkunftstaates
            • EuGH Rs. Bosman
              • AN muss nach Ablauf des Arbeitsvertrages Entschädigung zahlen wenn er zu anderen AG in anderem MS wechseln will
              • Bestimmungen sind nicht mit Art. 45 AEUV vereinbar
            • EuGH Rs. Kranemann
              • Refendar verlangt von Land Reisekostenersattung für Weg zu Wahlstation in EU-Staat
                • Land zahlt nur bis zur deutschen Landesgrenze
              • = Art.45 AEUV- Beschränkung (+)
          • Maßnahmen des Zielstaates
            • In Form der Zugangsbehinderung durch Maßnahmen die die unselbst. Beschäftigung behindern, unatraktiv machen, unterbinden.
        • Einschränkungen nach der Keck-Rspr.

          • für Maßnahmen des Zielstaates und Zuzugsfälle anwendbar
          • (+) wenn unterschiedslose Maßnahmen des Zielstaates den Zugang zum Arbeitsmarkt in dem MS behindern.
            • = Eingriff in ANF (+)
        • ANETT

    • Rechtfertigung

      • RF-GR nach Art 45. III AEUV

        • Definition
          Off. Ordnung: setzt voraus, dass eine tats. und hinreichend schwierige Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

          • Hier: Beurteilungsspielraum der MS auf begriff mit Unionsr. grenzen
          • Enge Auslegung der Ausnahme
        • Öff. Sicherheit

        • Öff. Gesundheit

        • Ausweisung wegen einer Straftat nicht zulässig

        • Ausweisung aus Gründen der Generalprävention.

        • Neuer Knoten

        • Berufung Priavter AG auf diese RF-Gr

          • I.E. (-) weil sie nicht die Wahrung der Gemeinwohlzwecke bezwecken
      • aus zwingende Gründe des Allgemeininteresses

        • nur für Beschränkungen

        • EuGH: auch für versteckte Diskriminierungen- benennt sie aber anders ' ob eine Schlechterstellung mit obj. Erwägungen gerechtf. ist'

        • Gründe:

          • Wahrung der Kohärenz des Steuersystems
          • Ordnungsgem. Verwaltung der Unis
          • Ziele rein wirtschaftlicher Art
      • unter Berufung auf GR

        • Staatliche Schutzpflicht zugunsten privater EUGr-ausübung

        • Private Gr-ausübung

          • (+) nur wenn Arbeitsverhältnis beteiligte Pers. handelt, die sich auf eigene GR berufen.
        • praktische Konkordanz

          • ABWÄGUNG zwischen EuGR das betroffen ist un ANF
      • RF privater Eingriffe durch 'sachliche Gründe'

        • Bei privaten Pers:

          • geschriebene Rf GR(-) weil nur für Staat (+) moglich
          • ungeschriebene (-) weil Handeln im privatnützigen und nicht allg. Interesse
          • EUGR möglich aber
          • EuGH Rs. Agonese: RF auch aus 'sachlichen Erwägungen'.
      • Schranken- Schranken

        • RFGR müssen im Einklang mit EUGR und Grds. Verhältnismäßigkeit stehen!

    • Maßnahmen der Union zur Herstellung der Freizügigkeit und soz. Sicherheit

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