17072
    • Vorbehalt des Gesetzes

      • Definition

        • jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage

          • 'kein Handeln ohne Gesetz'
      • Herleitung

        • eA: Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG

          • Kritik: zu enger Wortlaut 'an' → nur Vorrang
        • aA: Gewaltenteilungsgrundsatz

          • Kritik: s.o
        • waA: Demokratieprinzip

          • staatliches Handeln - auch Verwaltung - bedarf Legitimation
            • Verwaltung nur 'mittelbar' legitimiert → Formelles Gesetz!!!
        • Letztlich egal, welcher Meinung man folgt! Ohne anerkannt!!!

      • Reichweite

        • eA: Lehre vom Totalvorbehalt

          • jegliches Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage
            • Kritik: erhebliche Einschränkungen bzgl. Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung
        • hM:

          • belastende Maßnahmen iRd Eingriffsverwaltung
            • Umkehrschluss aus Art. 2 I GG: schützt vor belastenden Maßnahmen, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen
            • Warnungen, Informationshandeln
          • wesentlichen Entscheidungen
            • GG muss auf normativer Ebene alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
            • wesentlich? → alles was die Verwirklichung von GR tangiert
          • Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Subventionen)
            • Grundsatz: (-), da parlamentarische Willensäußerung ausreichend
              • Bsp: Regelung im Haushaltsplan
            • Ausnahme: (+), wenn bei Vergabe von Subventionen in Grundrechte nachteilig betroffener Konkurrenten des Subventionsempfängers eingegriffen wird oder in besonders grundrechtssensible Bereichen erfolgt
      • Was kommt als EGL in frage?

        • Grundsatz: alle formellen + materiellen Gesetze

        • Ausnahme: 'wesentliche Entscheidungen'

      • Rechtsfolge bei Verstoß

        • Grundsatz: Rechtswidrigkeit

        • Ausnahme: 'Chaosgedanke'

          • EGL verzichtbar, sofern Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht mehr gewährleistet werden kann
    • Vorrang des Gesetzes

      • Definition

        • Verwaltung muss entsprechend den Gesetzen handeln

          • 'kein Handeln gegen Gesetz
      • Herleitung

        • Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG

      • Reichweite

        • gilt für jegliches Verwaltungshandeln

      • Rechtsfolge bei Verstoß

        • Rechtswidrigkeit ggfs. sogar Nichtigkeit

      • Sonderfall

        • Verwaltungsprivatrecht

    • Neuer Knoten

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