
17072
- Vorbehalt des Gesetzes
- Definition
- jedes Verwaltungshandeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage
- 'kein Handeln ohne Gesetz'
- Herleitung
- eA: Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG
- Kritik: zu enger Wortlaut 'an' → nur Vorrang
- aA: Gewaltenteilungsgrundsatz
- Kritik: s.o
- waA: Demokratieprinzip
- staatliches Handeln - auch Verwaltung - bedarf Legitimation
- Verwaltung nur 'mittelbar' legitimiert → Formelles Gesetz!!!
- Letztlich egal, welcher Meinung man folgt! Ohne anerkannt!!!
- Reichweite
- eA: Lehre vom Totalvorbehalt
- jegliches Verwaltungshandeln bedarf einer Grundlage
- Kritik: erhebliche Einschränkungen bzgl. Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung
- hM:
- belastende Maßnahmen iRd Eingriffsverwaltung
- Umkehrschluss aus Art. 2 I GG: schützt vor belastenden Maßnahmen, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen
- Warnungen, Informationshandeln
- wesentlichen Entscheidungen
- GG muss auf normativer Ebene alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
- wesentlich? → alles was die Verwirklichung von GR tangiert
- Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Subventionen)
- Grundsatz: (-), da parlamentarische Willensäußerung ausreichend
- Bsp: Regelung im Haushaltsplan
- Ausnahme: (+), wenn bei Vergabe von Subventionen in Grundrechte nachteilig betroffener Konkurrenten des Subventionsempfängers eingegriffen wird oder in besonders grundrechtssensible Bereichen erfolgt
- Was kommt als EGL in frage?
- Grundsatz: alle formellen + materiellen Gesetze
- Ausnahme: 'wesentliche Entscheidungen'
- Rechtsfolge bei Verstoß
- Grundsatz: Rechtswidrigkeit
- Ausnahme: 'Chaosgedanke'
- EGL verzichtbar, sofern Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht mehr gewährleistet werden kann
- Vorrang des Gesetzes
- Definition
- Verwaltung muss entsprechend den Gesetzen handeln
- 'kein Handeln gegen Gesetz
- Herleitung
- Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG
- Reichweite
- gilt für jegliches Verwaltungshandeln
- Rechtsfolge bei Verstoß
- Rechtswidrigkeit ggfs. sogar Nichtigkeit
- Sonderfall
- Verwaltungsprivatrecht
- Neuer Knoten
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