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- Zulässigkeit / Sachentscheidungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg
- aufdrängende Sonderzuweisung?
- lex specialis
- § 54 BAföG
- § 22 V TierGesG
- § 6 I UIG
- Generalklausel § 40 I S.1 VwGO
- Sinn + Zweck
- Verwirklichung des aus Art. 19 IV GG resultierenden Postulats = lückenloser Rechtsschutz gegen 'öffentliche Gewalt'
- Rechtsstreit
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- ergibt sich i.d.R aus dem eindeutig öffentlich-rechtlichem Charakter der Norm
- Nichtverfassungsrechtlicher Art
- 'Theorie der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit'
- 1) kein unmittelbar am Verfassungsleben beteiligter Rechtsträger beteiligt 2) kein Streit über die Anwendung/Auslegung von Verfassungsrecht
- Keine abdrängende Sonderzuweisung § 40 I S.1 Hs.2 VwGO
- durch Bundesgesetz
- durch Landesgesetz
- Statthafte Klageart
- bestimmt sich nach dem klägerischen Begehren
- Auslegung: §§ 88 + 86 III VwGO
- Begehren muss im Lichte des § 113 I S.1 VwGO auf die Aufhebung eines belastenden und noch nicht erledigten VA, § 35 VwVfG zielen!!!
- Liegt ein VA § 35 S.1 VwVfG vor?
- Grundsatz: Qualifikation als VA aufgrund äußerem Erscheinungsbild
- Ansonsten: Subsumtion unter § 35 VwVfG
- wann ist der VA 'erledigt'?
- wenn der VA keine Rechtswirkungen bzw. keine Beschwer mehr entfaltet
- Klagebefugnis § 42 II VwGO
- Definition
- Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung ist nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen
- zu unterscheiden
- Kläger = Adressat der belastenden Maßnahme
- ausreichend, dass VA möglicherweise rechtswidrig
- stets Möglichkeit der Grundrechtsverletzung aus Art. 2 I GG
- Hintergrund: wenn Kläger Adressat eines belastenden VA ? Grundrechtseingriff (+), weil dieser in seiner Grundrechtssphäre betroffen ist
- Grundrechtseingriff bedarf Rechtfertigung, in der der Eingriff durch formell-gesetzliche Grundlage gedeckt ist
- Kläger = Drittbetroffener des VA
- Kläger muss plausibel dartun, dass
1) der VA rechtswidrig ist
2) und die verletzte Vorschrift des objektiven einfachen Rechts ihm ein subjektiv-öffentliches Recht einräumt- Maßgeblich: Schutznormtheorie
- (+), wenn er auch dem Schutz von Individualinteressen dient
- negative Konkurrentenklagen
- Grundsatz (-), da Art. 2 I, 12 und 14 GG nicht vor Konkurrenz schützen
- Ausnahme: schwere Eingriffe in Wettbewerbsverhältnisse, dass Dritter erheblich beeinträchtigt
- Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO
- i.d.R entbehrlich ? §§ 68 I S.2 VwGO i.V.m. 110 I S.1, 3 JustG
- Frist § 74 I VwGO
- zu beachten:
- § 58 II S.1 VwGO - Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbehlerung
- § 57 I VwGO - Rechtsgedanke: kein Fristablauf bei unterbliebener, aber gesetzlich vorgeschriebener Zustellung
- Zustellung des Widerspruchsbescheides → § 73 III S.2 VwGO i.V.m VwZG
- Bekanntgabe des VA → § 41 (L) VwVfG
- Gericht §§ 45 VwGO
- Beteiligte §§ 61 ff. VwGO
- Kläger § 63 Nr.1 VwGO
- Beklagter § 63 Nr.2 VwGO
- richtiger Klagegegner § 78 I Nr. 1 VwGO
- wenn keine Angaben im SV ? Unterstellen
- Form §§ 81 ff. VwGO
- Rechtschutzbedürfnis
- Grds. (+), es sei denn der Kläger verfolgt kein schutzwürdiges Interesse
- Klagehäufung und Beiladung
- Begründetheit
- Obersatz § 113 I S.1
- Verletzung des Klägers in eigenen Rechten
- Kläger = Adressat des belastenden VA ? jeder Rechtsverstoß = Verletzung des Klägers in deinem subjektiven Recht aus Art. 2 I GG
- Kläger = Drittbetroffener ? Rechtsverstoß nur dann Verletzung, wenn konkret verletzte Vorschrift ein subjektives Recht begründet oder der den Kläger nur mittelbar betreffende VA einen Grundrechtseingriff darstellt
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