
17344
- obj. TB des § 242 des § 242 des § 242 des § 242
- Tatobjekt
- Sache
- jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB,unabhängig von Aggregatzustand und Wert
- Mensch
- lebender Mensch
- generell
- keine Sache
- abgetrennte Körperteile
- erlangen mit
Abtrennung Sach-
qualität, gehören
dem Träger
- toter Mensch
- Körperteile u. Implantate bleiben herrenlos (s. u. 'fremd')
- Supportiv-Implantate (z.B. Herzschritt-macher) sind vererbbar, also Sachen
- Tiere
- Verweis auf § 90a BGB
- con.: Analogieverbot
- eigener, strafr. Sachenbegriff
- fremd
- Die Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht
- beweglich
- Beweglich ist die Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafftwerden kann
- Tathandlung: Wegnahme
- alter Gewahrsam
- Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillengetragene tatsächliche Sachherrschaft
- liegengelassene/vergessene Sachen
- Fiktion des gelockerten Gewahrsams
- verlorene Sachen
- genereller Gewahrsamswille des Macht-bereichsinhabers
- verschlossene Behältnisse
- wenn anderer als der Schlüsselinhaber tatsächliche Sachherrschaft hat
- ortsfest
- Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam
- beweglich
- Verwahrer hat Alleingewahrsam
- Über/Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
- Wegnahme (+), wenn Bruch mind.von gleichberechtigtem Mitgewahrsam
- Gewahrsam Bewusstloser/Schlafender
- keine Aufhebung des Gewahrsams durch kurz-zeitige Unterbrechung des Herrschaftswillens
- Begründung neuen Gewahrsams
- Täter hat Sachherrschaft so erlangt, dass er sie ohne Behinderung ausüben kann
- Gewahrsamsenkalve bei kleinen u. leicht transportablen Gegenständen: Tabubereich (+)
- Kaufhaus-/Selbstbe-dienungsfälle
- GW (-), solange Zugriff auf Sache ohne Berührung des Tabubereiches möglich ist (Einzelfallfrage)
- Bruch
- Bruch meint den Gewahrsamswechsel gegen od. ohne den Willen des Berechtigten
- Diebstahl ist keine heimliche Tat
- Diebesfalle
- keine Wegnahme, nur untauglicher Versuch
- arg.: damit Wegnahme gelingt, mussInhaber einverstanden sein
- neben untauglichem Versuch auch
vollendete Unterschlagung, da Ein-
verständnis nur zum GW, nicht zur
Zueignung- con.: Merkmal der Zueignung setzt keinen Eigentumsverlust voraus
- Bedingungen
- besonders in Automatenfällen
- Lehre vom bedingten Einverständnis
- Einverständnis kann an Bedingung der ordnungs-gemäßen Bedienung des Automaten geknüpft werden
- Knüpfung des Einverständnisses z.B. an Zahlungs-bereitschaft des Kunden (dann ggf. Betrug)
- subj. TB des § 242 des § 242 des § 242 des § 242
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Aneignung
- zumindest vorübergehende Einverleibung ineigenes oder fremdes Vermögen
- Absicht erforderlich
- z.B. Behältnisfälle
- (-), wenn es Täter nur um reines Vernichten/Vorenthalten geht
- bloße Sachentziehung
- im Zeitpunkt der Wegnahme
- Enteignung
- dauerhafte Verdrängung des Eigentümers
aus seiner Sachherrschaftsposition - dolus eventualis reicht
- Substanztheorie
- Einverleiben der Sache an sich
- Sachwerttheorie
- Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
- Abgr. zur bloßen Gebrauchsanmaßung
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