17344
    • obj. TB des § 242 des § 242 des § 242 des § 242

      • Tatobjekt

        • Sache

          • jeder körperliche Gegenstand i.S.d. § 90 BGB,unabhängig von Aggregatzustand und Wert
          • Mensch
            • lebender Mensch
              • generell
                • keine Sache
              • abgetrennte Körperteile
                • erlangen mit
                  Abtrennung Sach-
                  qualität, gehören
                  dem Träger
            • toter Mensch
              • Körperteile u. Implantate bleiben herrenlos (s. u. 'fremd')
              • Supportiv-Implantate (z.B. Herzschritt-macher) sind vererbbar, also Sachen
          • Tiere
            • Verweis auf § 90a BGB
              • con.: Analogieverbot
            • eigener, strafr. Sachenbegriff
        • fremd

          • Die Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht
        • beweglich

          • Beweglich ist die Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafftwerden kann
      • Tathandlung: Wegnahme

        • alter Gewahrsam

          • Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillengetragene tatsächliche Sachherrschaft
          • liegengelassene/vergessene Sachen
            • Fiktion des gelockerten Gewahrsams
          • verlorene Sachen
            • genereller Gewahrsamswille des Macht-bereichsinhabers
          • verschlossene Behältnisse
            • wenn anderer als der Schlüsselinhaber tatsächliche Sachherrschaft hat
            • ortsfest
              • Schlüsselinhaber hat Alleingewahrsam
            • beweglich
              • Verwahrer hat Alleingewahrsam
          • Über/Unterordnungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisse
            • Wegnahme (+), wenn Bruch mind.von gleichberechtigtem Mitgewahrsam
          • Gewahrsam Bewusstloser/Schlafender
            • keine Aufhebung des Gewahrsams durch kurz-zeitige Unterbrechung des Herrschaftswillens
        • Begründung neuen Gewahrsams

          • Täter hat Sachherrschaft so erlangt, dass er sie ohne Behinderung ausüben kann
          • Gewahrsamsenkalve bei kleinen u. leicht transportablen Gegenständen: Tabubereich (+)
          • Kaufhaus-/Selbstbe-dienungsfälle
            • GW (-), solange Zugriff auf Sache ohne Berührung des Tabubereiches möglich ist (Einzelfallfrage)
        • Bruch

          • Bruch meint den Gewahrsamswechsel gegen od. ohne den Willen des Berechtigten
          • Diebstahl ist keine heimliche Tat
          • Diebesfalle
            • keine Wegnahme, nur untauglicher Versuch
              • arg.: damit Wegnahme gelingt, mussInhaber einverstanden sein
            • neben untauglichem Versuch auch
              vollendete Unterschlagung, da Ein-
              verständnis nur zum GW, nicht zur
              Zueignung
              • con.: Merkmal der Zueignung setzt keinen Eigentumsverlust voraus
          • Bedingungen
            • besonders in Automatenfällen
            • Lehre vom bedingten Einverständnis
              • Einverständnis kann an Bedingung der ordnungs-gemäßen Bedienung des Automaten geknüpft werden
              • Knüpfung des Einverständnisses z.B. an Zahlungs-bereitschaft des Kunden (dann ggf. Betrug)
    • subj. TB des § 242 des § 242 des § 242 des § 242

      • Vorsatz

      • Zueignungsabsicht

        • Aneignung

          • zumindest vorübergehende Einverleibung ineigenes oder fremdes Vermögen
          • Absicht erforderlich
            • z.B. Behältnisfälle
          • (-), wenn es Täter nur um reines Vernichten/Vorenthalten geht
            • bloße Sachentziehung
          • im Zeitpunkt der Wegnahme
        • Enteignung

          • dauerhafte Verdrängung des Eigentümers
            aus seiner Sachherrschaftsposition
          • dolus eventualis reicht
          • Substanztheorie
            • Einverleiben der Sache an sich
          • Sachwerttheorie
            • Einverleiben des wirtschaftlichen Werts der Sache reicht aus
          • Abgr. zur bloßen Gebrauchsanmaßung

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