17771
    • Definition

      • Kundgabe eines rechtlich bedeutsamen Willens, durch die eine Regelung in Geltung versetzt wird

    • Bestandteile der WE

      • Äußerer/ Objektiver Tatbestand/ DAS ERKLÄRTE

        • Schaffung eines Erklärungstatbestandes

          • liegt dann vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) darstellt
          • Für die Bewertung auf regelmäßige Denk-und Verhaltensweisen abstellen
          • ausdrückliche Äußerung nicht notwendig; ausreichend ist schlüssiges Verhalten
            • Lehre vom faktischen Vertragsschluss
              • Danach sollen Verträge zur Daseinsvorsorge und im Massenverkehr durch sozialtypisches Verhalten zustande kommen, ohne dass es hierfür einer WE bedürfe ? übeflüssig, da Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten (vom BGH abgelehnt)
      • Innerer/ Subjektiver Tatbestand/ DAS GEWOLLTE

        • Handlungswille

          • Wille, überhaupt zu handeln
          • Notwendiger Bestandteil einer WE - Ohne Handlungswille keine WE
          • Wann nicht gegeben?
            • Bewusstlosigkeit, Hypnose, Schlaf, Reflexbewegungen, unmittelbarer Gewalt
            • Rechtsfolge
        • Erklärungswille

          • Wille, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären
          • Notwendiger Bestandteil einer WE? / Welche Rechtfolge bei Fehlendem Erklärungwillen?
            • Willenstheorie
              • Erklärungsbewusstsein wesentlicher Bestandteil der WE
              • Nichtigkeit, , § 118 analog (Erst- Recht - Schluss)
              • § 122 BGB analog
              • Argumente dagegen: vernachlässigt den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes; dem Erklärenden, nicht dem Erklärungsempfänger soll das 'Erklärungsrisiko' aufgebürdet werden
            • Erklärungstheorie
              • Erklärungsbewusstsein kein wesentlicher Bestandteil der WE
              • 2 Voraussetzungen dennoch zu erfüllen
                • 1. Erkärender musste erkennen, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist
                • 2. Empfänger muss schutzwürdig sein
              • Anfechtung, § 119 I Alt. 2 BGB analog
                • Wenn eine WE beim Vorliegen eines Erklärungsirrtums , also bei mangelhaftem Geschäftswillen , durch Anfechtung vernichtet werden kann, muss diese Möglichkeit auch bei der Zurechnung eines nicht rechtsgeschäftlichen Handelns als WE bestehen
          • Wann nicht gegeben?
            • Verwechslung, Irrtum
        • Geschäftswille

          • Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge ('konkret Rechtliches') herbeizuführen
          • Kein notwendiger Bestandteil einer WE
          • Rechtsfolge bei Fehlen
    • Wirksamwerden der Willenserklärung

      • Generelle Voraussetzungen

        • Abgabe

          • Problem des Abhandenkommens
          • Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
          • Problem der Änderung des Willens vor Zugang
        • Zugang

          • Problem von mündlichen Erklärungen
          • Problem der Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
          • Eintritt in den Machtbereich des Empfängers, sodass unter gewöhnlichen Umständen mit der KEnntnisnahme des Adressaten zu rechnen ist
        • Kein Widerruf , § 130 I 2 BGB

      • Empfangsbedürftige WE

        • Abgabe und Zugang

          • Abwesende
            • Anwendungsfälle
              • schriftliche Korrespondenz (Brief, Telefon, Fax)
              • Nachrichten auf Anrufbeantwortern
            • Abgabe
            • Zugang
              • Zugang verkörperter WE
                • tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich
                • Definition des Zugangs
                • Machtbereich erfasst auch Empfangesetzliche Schuldverhältnisseorrichtungen
                • Aushändigung muss nicht unbedingt an Empfänger selbst erfolgen
                  • Zeitpunkt des Zugangs bei Boten und Vetreter
                    • Empfangesetzliche Schuldverhältnisseertreter/ Passivvertreter, § 164 III BGB
                    • Empfangsbote
                      • der Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist
                      • Person muss für die Inempfangnahme als geeignet erscheinen (Familienangehörige, Hausangestellte, Partner,..); regelmäßiger Kontakt zum Machtbereich des Empfängers; aufgrund ihrer Reife und Fähigkeit geeignet erscheint, Erklärungen an EE weiterzuleiten
                      • Bote als personifizierte Empfangseinrichtung
                    • Erklärungsbote
                      • Personen, die nach der Verkehrsauffassung nicht als Empfangsbote anzusehen sind
                      • wird dem Erklärenden zugerechnet; dieser muss das Risiko der rechtzeitigen und richtigen Übermittlung tragen, da WE erst bei tatsächlicher Weiterleitung dem EE zugeht
                • ggü. nicht voll Geschäftsfähigen
                  • § 131 I BGB (Geschäftsunfähige)
                  • § 131 II BGB (beschränkt Geschäftsfähige)
                    • lediglich rechtlich vorteilhaft
                      • WE geht MJ selbst wirksam zu
                    • nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
                      • Zugang erst bei Einwilligung des Vertreters
                      • Sodass § 108 nicht leerläuft lässt der BGH auch die Genehmigugn des Zugangs zu
                • Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
                  • WE gelangt aufgrund von Hindernissen aus der Sphäre des Empfängers garnicht erst in dessen Machtbereich
                  • Fahrlässige ZV
                    • zB versehentliche Nichtmitteilung einer neuen Adresse nach Umzug
                    • Zugang erst dann +, wenn tatsächlich erfolgt; Zugang muss also nachgeholt werden
                    • Empfänger muss sich bzgl. des ZP des Zugangs dann aber nach § 242 BGB so behandeln lassen, alswäre Zugang schon im ZP der Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung erfolgt
                  • Arglistige ZV
                    • zB absichtliches Nicht- Abholen eines Einschreibens trotz Benachrichtigung
                    • Wahlrecht des Erklärenden, ob er die Erklärung gelten lassen will
                    • Berufung des Empfängers auf Verspätung wäre rechtsmissbräuchlich, § 242 (keine erneute Zusendung erforderlich
              • Zugang nicht verkörperter (mündliche) WE
                • Mittelspersonen möglich
                  • Kein wirksamer Zugang ist gegeben, wenn der Erklärende erkennen musste, dass der Bote zur Weiterleitung erkennbar ungeeignet oder nach der Verkehrsanschuung nicht ermächtigt war
          • Anwesende
            • Anwendungsfälle
              • mündliche Kommunikation unter physisch Anwesenden
              • Kommunikation per Telefon
              • Videokonferenzen
            • Abgabe
            • Zugang
              • Gesetz schweigt, deshalb § 130 I S. 1 BGB analog
              • Zugang verkörperter WE
                • Aushändigung und Übergabe, sodass der Empfänger in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen
              • Zugang nicht verkörperter WE
                • reine Vernehmungstheorie
                  • Zugang erst dann +, wenn die Erklärung tatsächlich vom Empfänger akustisch richtig verstanden worden ist
                  • Übermittlungsrisiko beim Erklärenden
                  • Argument dagegen: Keine angemessene Risikoverteilung, Übermittlungsrisiko allein beim Erklärenden (Interesse des Verkehrsschutzes außer Acht gelassen)
                • eingeschränkte Vernehmungstheorie
          • Probleme iRd Abgabe
            • Abhanden gekommene WE
              • WE gelangt ohne den Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr
              • Abgabe einer WE (-), da keine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
                • Schadensersatz aus § 311 II iVm § 280 I (c.i.c.) nur dann, wenn Verhalten des Erklärenden objektiv sorgfaltswidrig war
              • Hätte der Erklärende das Abhandenkommen vermeiden können, ist die WE wirksam, aber anfechtbar
            • Änderung des Willens vor Zugang
              • unbeachtlich, aber Möglichkeit des Widerrufs, § 130 I S. 2
              • Rechtsgedanke des § 130 II BGB, § 116 S. 1
          • Probleme iRd Zugangs
      • Nicht empfangsbedürftige WE

        • Abgabe (also sobald der Wille erkennbar geäußert ist)

    • Fehlender Rechtsbindungswille/ Fallgruppen

      • invitatio ad offerendum

        • Erklärender will nicht selbst ein Angebot machen, sondern nur zum Angebot durch Empfänger anregen

        • Beispiele

          • Ausstellung von Waren in Schaufenster
          • Speisekarten
          • Zeitungsinserate
        • Grund des fehlenden RBW

          • Erklärendem kommt es auf die Person des Vertragspartners an: Gefahr fehlender Zahlungsfähigkeit
          • Erklärender möchte nicht eine unbestimmte Anzahl von Verträgen schließen, denn SE- Pflicht
      • Gefälligkeitsverhältnisse des täglichen Lebens

        • Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis - Gefälligkeitsvertrag (Rechtsgeschäft)

          • objektives Verhalten maßgeblich , dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen ? Auslegung §§ 133, 157 BGB analog, denn es geht um das Ob der WE, nicht das Wie
          • Indizien der Rspr.
            • Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit
            • wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
            • Interessenlage der Parteien
            • Wert einer anvertrauten Sache
            • erkennbares Interesse des Begünstigten
            • die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die die andere Partei durch fehlerhafte Leistung geraten kann
          • Kein RBW bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens, sowie Gefälligkeiten die im gesellschaftlichen Verkehr wurzeln
      • Scheingeschäft, § 117 I

      • Spontane Erklärungen über die Anerkennung einer Schuld

        • Kann verschiedene Inhalte haben

          • 1. Zuerst prüfen: Abstraktes/ Konstitutives Schuldanerkenntnis, §§ 780, 781 BGB
            • Eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige , selbstständige Verbindlichkeit wird begründet
            • kondizierbar aufgrund Selbständigkeit, § 812 II BGB
            • nur wirksam, wenn schriftlich erteilt
            • strenge Voraussetzungen; selten anzunehmen, da entsprechender RBW idR fehlt
          • 2. Folgeprüfung: Deklaratorisches/ Feststellendes Schuldanerkenntnis
            • Bereits bestehende Schuld wird bestätigt; keine neue Verbindlichkeit
            • Folge: Schuldner mit allen Einreden und Einwendungen ausgeschlossen
            • es entsteht kein neuer Schuldgrund
            • formlos gültig und nicht kondizierbar
            • Zwischen Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld; Parteien wollen sich durch dieses Anerkenntnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und einigen
      • Erteilung von Auskünften und Ratschlägen

        • Wertung des § 675 II BGB maßgeblich

        • in der Regel liegt kein RBW vor

          • idR nur Haftung aus Delikt
        • Ausnahmen

          • spezielles Beratungs- oder Auskunftsverhältnis
            • RBW der Beteiligten muss die Eingehung einer derartigen Verpfichtung umfassen
            • bei dauernden Geschäftsbeziehungen vermutet
            • unproblematisch gegeben bei ausdrücklichem Beratungs- oder Auskunftsvertrag
            • konkludenter Vertragsschluss , wenn Auskunft erkennbar bedeutend ist (Haftung wo man soll,nicht wo man will !), aber nicht, wenn Erklärender mit Haftung nicht zu rechnen braucht

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: