
- Mängelhaftung im Kaufvertrag (Kaufrecht)
- Schema:
Prüfung
gem. § 433 I BGB 2 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache
frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
kein Ausschluss
vgl links
Rechte
1. Stufe (§ 437 BGB Nr. 1)
ohne weitere Vrss
Mangelbeseitigung
§ 439 I BGB 1. Alt.
Nachlieferung
§ 439 I BGB 2. Alt.
auch bei
Stückschuld?
ja, soweit Sache
nach Parteiwillen
austauschbar
Arg.: Umdeutung in Gattungsschuld, weil es Parteien nicht auf konkr. Sache ankommt
Arg.: Wortlaut keine Differenzierung, Untersch. ist im neuen Recht aufgegeben worden
Arg.: NE-Anspr. stellt nur modifizierten Erfüllungsanspr. dar, Leistungserfolg
bleibt zwar gleich, aber Leistungshandlung ist völlig anderer
Parteivereinbarung geht vor
insb. idR Gebrauchtwagen ? § 439 BGB unmöglich
(P) bei Verbrauchern gemeinschaftsrechtswidrig,
daher gem. § 474 V BGB nicht anwendbar
2. Stufe (§ 437 BGB Nr. 2,3)
mit zus. Vrss (§ 280 II BGB , III)
+ Frist zur Nacherfüllung
Andere Vorschriften setzen alle Frist zur Nacherfüllung voraus
+ Frist zur Nacherfüllung
oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung ? § 326 V BGB
insb. bei gebrauchten Sachen
+ Erheblichkeit
+ Frist zur Nacherfüllung
+ Erheblichkeit
+ Verschulden
oder anfängliche Unmöglichkeit ? § 311a II BGB
Bindung an Wahl
bis Erfüllung?
h.M.: Nein, aber Grenze § 242 BGB
a.A.: Wahlschuld § 263 II BGB
jedenfalls dann, wenn der V bereits mit der Nacherfüllung begonnen hat
Gegenrecht Verkäufer: analog § 264 II BGB
Fristsetzung zur Ausübung des Nacherfüllungswahlrechts
Ausschluss
vertraglicher
Ausschluss
'Gekauft wie besichtigt'
Unwirksamkeit
nach § 444 BGB
Arglist oder Garantiehaftung können nicht abbedungen werden
Der Gewährleistungsausschluss
ist nicht unwirksam, vielmehr, kann sich
VK nicht auf diesen berufen
keine Vereinbarung zuungunsten des Verbrauchers, § 475 BGB
nur SE des Verbrauchers kann ausgeschl. werden (§ 475 III BGB )
Ausnahmen
Mängel zwischen Vertragschluss und Gefahrübergang
Beschaffenheitsvereinbarungen
gesetzlicher
Ausschluss
Kenntnis, § 442 I S.1 BGB
aber § 442 II BGB , Grundbuch
soll den Käufer schützen!
grob fahrl. Unkennt-
nis, § 442 I S.2 BGB
Ausn.: Arglist
Ausn.: Beschaffen-
heitsgarantie
Bei Kaufleuten: unterlassene Mängelrüge, § 377 II HGB
Folgeansprüche
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