
- Der Bundespräsident
Grundlagen
zu Der BundespräsidentFrank-Walter Steinmeier
Wahl durch Bundesversammlung (Art. 54)
kann man den Bundes-
präsidenten abschaffen?
h.M.: ja
zwar Art. 79 mit Art. 20 Republik, aber d.h. nur, es gibt ein für Zeit
gewähltes Staatsoberhaupt, das könnte aber auch z.B. Kanzler sein
prozessuale Möglichkeiten,
wenn BPräs sich weigert, Gesetz
zu unterschreiben
Präsidentenklage, Art. 61 GG
fast immer (-) weil 2/3 Mehrheit und vorsätzl. Verstoß
(P) Welche Maßnahmen
bedürfen Gegenzeichnung?
(Art. 58)
Auslegung des Begriffs 'Anordnungen und Verfügungen'
h.M: weite
Auslegung
alle amtlichen und politisch bedeutsame Erklärungen/ rechtliche Bindung unerheblich
rechtlich verbindliche Maßnahmen ohne Gegenzeichnung unwirksam
e.A: nur rechtsverbindliche
Funktionen
Repräsentation (Art. 59)
Integrationsfunktion (vgl. Art. 82)
Beurkundungsfunktion (Art. 82)
Staatsnotar
Reservefunktion
Art. 64, 63, Ernennung/ Entlassung von Ministern, des Kanzlers
Art. 63 IV, 68 Auflösung des BT
Art. 81, Gesetzgebungsnotstand
Kompetenzen
Vorschlag und Ernennung des Kanz-
lers (Art. 63 I, II S.2)
kein Ermessen
... ist zu ernennen
Ernennung von
Ministern (Art. 64)
politisches
Prüfungsrecht
pro
Wortlaut: 'Vorschlag' vs. ist zu ernennen
contra
Kanzler ohne 'Wunschminister' machtlos
Ausfertigung von
Gesetzen (Art. 82 I)
formelles Prüfungsrecht
... nach den Vorschriften des GG zustandegekommene Gesetze
materielles
Prüfungsrecht
e.A.: contra
käme einem Vetorecht gleich, was explizit erwähnt werden müsste
Arg.: Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist Aufgabe des Verfassungsgerichts
Arg.: Wortlaut 'werden' eher mit Art. 63 II S.2 vergleichbar, wo (-)
Arg.: 'zustandegekommen' deutet eher auf Verfahren hin
h.M.: pro
Arg.: Amtseid (Art. 56): ... GG verteidigen .../ Stellung als Hüter der Verfassung
Arg.: BVerfG kann nur im Nachhinein prüfen
Arg.: bei Parlamentsauflösung, Erklärung v. Gesetzgebungsnotstand hat er auch mat. Prüfungsrecht
Arg.: Art. 20 III bindet alle Staatsgewalten an das gesamte GG
Prüfungsrecht
bzgl. Europarecht
m.M.: ja
Arg.: Art. 20 III GG europarechtskonform auslegen
Arg. Art. 23
Arg. effet utile, Art. 4 III EUV
h.M.: nein
Arg.: Wortlaut Art. 20 III GG
Arg.: Sinn des Art. 82 GG ist der Schutz des Präsidenten davor, nichtige Gesetze zu erlassen.
Europarecht hat allenfalls Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang, führt aber nicht zur Nichtigkeit
Auflösung des
Bundestages (Art.68)
nach Vertrauensfrage
Völkerrechtliche Vertretung, Art. 59
Stellungnahmen: partei-
politische Neutralität wahren
(P) Befugnis (RGL für Äußerungen) ?
ungeschriebene Befugnis
(P) Grundrechtsbindung
ja, er übt Staatsgewalt aus, Art. 20 III
aber weniger strenger Maßstab als
für andere Verfassungsorgane
Gesetzgebungsnotstand, Art. 81
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