
- Grundrechte allgemein
Schranken
vorbehaltlose
Grundrechte
Schrankenlose Grundrechte: Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Religionsfreiheit
Beschränkung durch kollidierendes
Verfassungsrecht, Herstellung von
praktischer Konkordanz
Verfassungsrecht
subjektives Verfassungsrecht
GR anderer( Dritter )
objektives Verfassungsrecht
(Staatszielbestimmungen)
z.B.: Schächten
Tiere haben keine Grundrechte
aber: obj. Staatsziel Tierschutz, Art. 20a
Herstellung der Konkordanz mithilfe von Wertung
abstrakte Wertigkeit der einzelnen
Grundrechtspositionenkonkrete Eingriffsintensität
- Dauer, Intensität, Folgen, Kompensationsmöglichkeit
Auch verfassungsimmanente Schranken müssen
durch ParlamentsG konkretisiert werden (bevor
Verfassungsgüter in Konkordanz gesetzt werden können)
GR sind nicht aus sich heraus
Eingriffsbefugnisse der Verwaltung
legitimer Zweck bei Schranken-Schranken: anderes Grundrecht
verfassungimmanente Schran-
ken auch für Grundrechte mit
Vorbehalt anwendbar?
h.M.: ja
Erst-recht-Schluss argumentum a fortiori
a.A.: nein
Arg.: Wortlaut des Grundrechts
Grundrechte
mit Vorbehalt
einfacher
Gesetzesvorbehalt
Art. 2 II S.3, 8 II, 10 II S.1
(P) Unterschied zwischen
'aufgrund e. Gesetzes'
/ 'durch Gesetz'
e.A.: 'aufgrund' = auch
VA / Satzung sind ok
Arg.: Differenzierung im Wortlaut
dann kann Gesetz in VHMK - Prüfung scheitern
vgl. (P) Legalenteignung
a.A.: kein Unterschied
qualifizierter
Gesetzesvorbehalt
Art. 6 III (Schutz vor Verwahrlosung)
Eingriff
klassischer Begriff
final und imperativ
insb. belastende VAs, Verbots-
gesetze, Gerichtsurteile
moderner Eingriffbegriff: jedes staatliche Ver-
halten, welches das grundrechtlich gesch. Ver-
halten einschränkt, egal ob faktisch, mittelbar
insb. mittelbare Einwirkungen
VRSS: Zurechenbarkeit zwischen
Handeln und Beeinträchtigung
kann man auf Grund-
rechte verzichten?
verzichten kann man nicht auf seine Grundrechte
generell, sondern nur Ausübung im Einzelfall
Arg.: Grundrechte konstituieren (begründen)
objektive Wertordnung
Schema:Vrss.
Dispositions-
freiheit
(-), wenn Teil der obj. Wertordnung
(+), wenn subj. Charakter im Vordergrund steht
Art. 1
Pflichtenkollision
Staat muss einerseits schützen
aber auch Definition des Grundrechtsträgers respektieren
Art. 5
kein 'Verzicht'
schlechthin konstituierend für FDGO
Freiwilligkeit
Zwergenweitwurf,
Peepshow Fall
a.A.: Möglich, solange Wesensgehalt n. Art. 19 II GG des Grundrechts nicht angetastet wirdDifferenzierende Auffassung: Dispositionmöglichkeit und -befugnis je nach Grundrecht zu ermittelnJedenfalls nötig: klare und auf den Verzicht gerichtete WillenserklärungWirkung der Grundrechte- Art. 1 III GG: Grds. Abwehrrechte
gegen den Staat+ Objektive Wertordnung- Wirkung in privatrechtliche
Rechtsbeziehungen zwischen Grundrechtsträgern
> mittelbare Drittwirkung- Berücksichtigung in Auslegung und Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Privatrechts > mittelbare Wirkung auf Gestaltung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse- Ausgleich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (s.o.)+ Schutzpflichten+ Institutsgarantien, Art. 6 I GG, Art. 14 GG, Art. 7 IV GG, Art. 33 V GG+ Leistungsrechte in seltenen Fällen z.B. Art. 2 II, 1 I GG
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