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- Inhalt der Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB
- Erfüllungstheorie (h.M.)
- Gesellschafter schuldet genau das Selbe wie Gesellschaft
- (P) kann dahinstehen, wenn Parteien selber Inhalt der Schuld bestimmt haben, §§ 133, 157 BGB
- vertretbare Leistungen
- BeispielLieferung von Heizöl, Erstellung eines gewöhnl. Bauwerks
- BeispielHerausgabe v. Sachen aus GesellschaftsVerm.
- Akzessorietät: Gesellschaft ist durch Organe Besitzerin
- faktisch möglich
- unvertretbare Leistungen
- BeispielUnternehmen ist auf Herstellung von Einspritzpunpen spezialisiert: es ist klar, dass Gesellschafter nicht die Herstellung der Pumpen schulden, da sie es selbst gar nicht können
- BeispielÜbereignung v. Sache aus Gesellschaftsvermögen
- faktisch unmöglich
- Leistungen, die Gesellschafter der Gesellschaft als Einlage oder in sonst. Weise schuldet
- hier wiederum: Erfüllung
- BeispielPflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ggü. Gesellschaft aus § 114 HGB gilt im Einzelfall auch in natura für Gl
- Haftungstheorie
- Gesellschafter schuldet immer nur Geldersatz
- Arg.: Haftung stammt aus Sphäre der Gesellschaft und muss daher immer nur mit deren Mitteln erfüllt werden
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