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- Verwaltungsorganisation
wichtig für
richtige Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO)
- i.d.R. nächsthöhere Behörde
z.B. : Kann sich das ZDF auf Art. 5 berufen?
Verwaltung durch
private Rechtsträger- Grundlagen
- zulässig, Staat darf sich aber zugewiesenen
Aufgaben nicht vollständig entledigen- z.B. durch vollständige Privatisierung
von traditionellem Weihnachtsmacht
wegen Verstoß gegen § 28 II 1 GG
- sind grds. keine Verwaltungsträger
- Ausnahme: Beliehene
- Beliehene
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- Nehmen hoheitliche Verwaltungsaufgaben
im eigenen Namen und in Handlungsformen des
öR wahrhaben eigene Entscheidungsbefugnisse- selbstständigArg.: Vorbehalt des Gesetzesz.B. TÜV oder NotarRechtsschutz
- umfassende Rechts- und Fachaufsicht
Grundrechts-
bindung
ganz h.M.: ja
- Arg.: Anspruchsgegner soll potenter
Schuldner sein, damit Bürger nicht
Risiko von Beleihung tragen muss
Widerspruchs-
behörde
selbst: gem. § 73 III VwGO analog
Aufsichtsbehörde: gem. § 73 I, II VwGO
Problem der PrivatisierungVerwaltungshelfer- keine eigenen Entscheidungsbefugnisse
- unselbstständig
ist nicht Verwaltungsträgermittelbare Staatsverwaltung
= rechtsfähige Behörden
Stiftungen
des öRechts
z.B. Stiftung Preussischer Kulturbesitz
unmittelbare Staatsverwaltung
= nicht rechtsfähige Behörden
Bund
oberste Behörde
Bundesregierung
Bundesministerium
Bundeskanzler
BRH
OberbehördeMittel-Behörde
untere Behörde
gibt es mit Blick auf Art. 87 GG nur wenig
Länder
oberste Behörde
Landesregierung
Landesministerium
MinisterpräsidentOberbehörde- LKA
Mittel-Behörde
untere Behörde
- meist: Kommunalisierung der unteren Staatsverwaltung
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