
- Fahrlässigkeitsdelikt, § 15 StGB
Grundlagen
zu Fahrlässigkeitsdelikt, § 15 StGBAufbau
Rspr.: 2-stufig
(s.unten)
Arg.: Aufrechterhaltung der Trennung von Unrecht und Schuld
Arg.: Aufrechterhaltung/Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs von Normen die an RW ansetzen
a. A.: 1-stufig
Berücksichtigung individueller Fähigkeiten und Kennt-
nisse bereits bei Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit
Arg.: Parallele zur Tatmacht bei der Unterlassungstat
Arg.: Gebot schon bei Unrechtsformulierung
keine unerfüllbaren Pflichten aufzustellen
Fahrlässige
Mittäterschaft?
h.M.: Nein
Arg.: Historisch und systematisch erscheint Aus-
richtung von § 25 II StGB allein auf Vorsatz vorgegeben
Arg.: Vorrang einer bisher fehlenden gesetz-
geberischen Entscheidung über Anerkennung
Arg.: Kein hinreichendes Pendant zum Tatentschluss
der vorsätzlichen Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB
Arg.: Nach einigen Autoren ist bei Mitäterschaft immer
Kausalität des eigenen Tatbeitrags erforderlich
Aber bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist eine Strafbarkeit nach Vorsatz möglich vgl. §11 II StGBa. A.: Ja, wenn mehrere Personen sich bezgl. gemein-
samen Handlungsprojekts fahrlässig verhalten
Arg.: Zurechnungsbedarfund-grund mit gemeinsamen Projekt
Arg.: § 25 spricht nicht von Vorsatz, daher
auch kein Verstoß gg. Art. 103 II GG
Arg.: Bedürfnis Strafbarkeitslücken zu schließen
- TB
- TB des Grunddeliktsfahrlässige Verursachung und Zurechnung des schweren Erfolgsspez. Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer FolgeRWKSchuld
- subj. SorgfaltsPVsubj. Vorhersehbarkeit bzgl. schwerer Folge
- bewusste Fahrlässigkeitunbewusste FahrlässigkeitVermeidbarkeit
Leichtfertigkeit erforderlich
= wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn/besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt, obschon sich ihm die TB-Verwirklichung hätte aufdrängen müssen
graduell verschärfte Fahrlässigkeit
Mangels Vorsatz kein Versuch
Aufgrund des Einheitstäterbegriffs keine Teilnahme
Keine Irrtümer
15 StGB : nur strafbar,
wenn gesetzl. normiert
bewusste FLK
=Täter erkennt TB-Verwirklichung als Folge
seines Handelns, vertraut aber auf Ausbleiben
das wird schon gut gehen
unbewusste FLK
=Täter erkennnt aufgrund der Sorglosigkeit seines Han-
delns schon die Möglichkeit der TB-Verwirklichung nicht
Berücksichtigt bei Strafzumessung
erfolgsqual. Versuch- Vorprüfung
- keine VollendungVSS der Strafbarkeit des erfolgsqual. Versuchs
- Strafbarkeit des Versuchs des Grunddeliktsim TB knüpft qual. Folge an Gefährlichkeit der Handlung anTB
- Versuch des GD
- Tatentschluss
- unmb. Ansetzenfahrlässige Herbeiführung der schweren Folgespez. Gefahrzusammenhang zwischen Versuch des GD und schwerer FolgeRWKSchuldkein Rücktritt? auch bei Eintritt er schweren Folge, wenn das Grunddelikt nicht erfüllt istVersuch der Erfolgsqualifikation
- Vorprüfung
- Nichteintritt des qual. Erfolges
- Strafbarkeit des Versuchs des GD
- TB
- Tatentschluss
- bzgl. Verwirklichung des GD und Verursachen der schweren Folge
- vollendetes GD und Tatentschluss bzgl. schwerer Folge
- unmb. Ansetzen
- RWK
- Schuld
- kein Rücktritt
Schema:Prüfung
Tatbestand
Erfolgseintritt ( Tathandlung, Täter, Taterfolg und ggf. weitere deliktsspezifische äußere Merkmale)
AnknüpfungshandlungObjektive Fahrlässigkeit der Handlung- wenn sie das Maß des erlaubten Risikos überschritten hat und der Ablauf sowie der Eintritt des Erfolges obj. vorhersehbar waren
- Sorgfaltspflichten können sich ergeben aus:
- Sondernorm außerhalb des StGB z.B. § 26 StVO
- Verbotsnorm selbst z.B. § 222 StGB 'Verhalte dich so sorgfältig, dass niemand zu Tode kommt'
Pflichtwidrigkeitszusammenhang zw. Fahrlässigkeit und Erfolg- Erfolg muss 'durch Fahrlässigkeit' verursacht worden seinPrüfung:
- Erfolg innerhalb Schutzzweck der NormPflichtwidrigkeitszuammenhangEigenverantwortliche Selbstgefährdung
Obj. Sorgfaltspflichtverletz.
- wie hätte sich ein durchschnittlich besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation verhalten?
Bei obj. Vorhersehbarkeit d. Erfolgs
was hätte ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allg. Lebenserfahrung in Rechnung gestellt
Objektive Zurechenbarkeit( bei Erfolgsdelikten )
wenn sich die vom Täter durch seine obj. SorgfaltsPV geschaffene Gefahr realisiert, soweit der Erfolg seinen Grund gerade in der SorgfaltsPV als solcher hat und die Sorgfaltsnorm zur Vermeidung des eingetreten Erfolges dient (Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang)
Rechtswidrigkeit
Schuld
Fahrlässigkeitsschuld
Unrechtsbewusstsein
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung
subj. Erfüllbarkeit der Sorgfaltspflicht
subj. Vorhersehbarkeit