
- Fahrlässigkeitsdelikt
Grundlagen
zu FahrlässigkeitsdeliktAufbau
Rspr.: 2-stufig
(s.unten)
Arg.: Aufrechterhaltung der Trennung von UnrechtundSchuld
Arg.: Aufrechterhaltung/Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs von Normen die an RW ansetzen
a. A.: 1-stufig
Berücksichtigung individueller FähigkeitenundKennt-
nisse bereits bei Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit
Arg.: Parallele zur Tatmacht bei der Unterlassungstat
Arg.: Gebot schon bei Unrechtsformulierung
keine unerfüllbaren Pflichten aufzustellen
Fahrlässige
Mittäterschaft?
h.M.: Nein
Arg.: Historisch und systematisch erscheint Aus-
richtung von § 25 II StGB allein auf Vorsatz vorgegeben
Arg.: Vorrang einer bisher fehlenden gesetz-
geberischen Entscheidung über Anerkennung
Arg.: Kein hinreichendes Pendant zum Tatentschluss
der vorsätzlichen Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB
Arg.: Nach einigen Autoren ist bei Mitäterschaft immer
Kausalität des eigenen Tatbeitrags erforderlich
Aber bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist eine Strafbarkeit nach Vorsatz möglich vgl. §11 II StGBa. A.: Ja, wenn mehrere Personen sich bezgl. gemein-
samen Handlungsprojekts fahrlässig verhalten
Arg.: Zurechnungsbedarfund-grund mit gemeinsamen Projekt
Arg.: § 25 spricht nicht von Vorsatz, daher
auch kein Verstoß gg. Art. 103 II GG
Arg.: Bedürfnis Strafbarkeitslücken zu schließen
- TB
- TB des Grunddelikts
- fahrlässige Verursachung und Zurechnung des schweren Erfolgs
- spez. Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- RWK
- Schuld
- subj. SorgfaltsPV
- subj. Vorhersehbarkeit bzgl. schwerer Folge
- bewusste Fahrlässigkeit
- unbewusste Fahrlässigkeit
VermeidbarkeitLeichtfertigkeit erforderlich
= wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn/besonderer Gleichgültig-
keit außer Acht lässt, obschon sich ihm die TB-Verwirklichung hätte aufdrängen müssen
graduell verschärfte Fahrlässigkeit
Mangels Vorsatz kein Versuch
Aufgrund des Einheitstäterbegriffs keine Teilnahme
Keine Irrtümer
15 StGB : nur strafbar,
wenn gesetzl. normiert
bewusste FLK
=Täter erkennt TB-Verwirklichung als Folge
seines Handelns, vertraut aber auf Ausbleiben
das wird schon gut gehen
unbewusste FLK
=Täter erkennnt aufgrund der Sorglosigkeit seines Han-
delns schon die Möglichkeit der TB-Verwirklichung nicht
Berücksichtigt bei Strafzumessung
erfolgsqual. Versuch- Vorprüfung
- keine Vollendung
- VSS der Strafbarkeit des erfolgsqual. Versuchs
- Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts
- im TB knüpft qual. Folge an Gefährlichkeit der Handlung an
- TB
- Versuch des GD
- Tatentschluss
- unmb. Ansetzen
- fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge
- spez. Gefahrzusammenhang zwischen Versuch des GD und schwerer Folge
- RWK
- Schuld
- kein Rücktritt? auch bei Eintritt er schweren Folge, wenn das Grunddelikt nicht erfüllt ist
Versuch der Erfolgsqualifikation- Vorprüfung
- Nichteintritt des qual. Erfolges
- Strafbarkeit des Versuchs des GD
- TB
- Tatentschluss
- bzgl. Verwirklichung des GD und Verursachen der schweren Folge
- vollendetes GD und Tatentschluss bzgl. schwerer Folge
- unmb. Ansetzen
- RWK
- Schuld
- kein Rücktritt
Schema:Prüfung
Tatbestand
Erfolgseintritt ( Tathandlung, Täter, Taterfolg und ggf. weitere deliktsspezifische äußere Merkmale)
AnknüpfungshandlungObjektive Fahrlässigkeit der Handlung- wenn sie das Maß des erlaubten Risikos überschritten hat und der Ablauf sowie der Eintritt des Erfolges obj. vorhersehbar waren
Pflichtwidrigkeitszusammenhang zw. Fahrlässigkeit und Erfolg- Erfolg muss 'durch Fahrlässigkeit' verursacht worden sein
- Prüfung:
- Erfolg innerhalb Schutzzweck der Norm
- Pflichtwidrigkeitszuammenhang
- Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Obj. Sorgfaltspflichtverletz.
- wie hätte sich ein durchschnittlich besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation verhalten?
Bei obj. Vorhersehbarkeit d. Erfolgs
was hätte ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allg. Lebenserfahrung in Rechnung gestellt
Objektive Zurechenbarkeit( bei Erfolgsdelikten )
wenn sich die vom Täter durch seine obj. SorgfaltsPV geschaffene Gefahr realisiert, soweit der Erfolg seinen Grund gerade in der SorgfaltsPV als solcher hat und die Sorgfaltsnorm zur Vermeidung des eingetreten Erfolges dient (Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang)
Rechtswidrigkeit
Schuld
Fahrlässigkeitsschuld
Unrechtsbewusstsein
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung
subj. Erfüllbarkeit der Sorgfaltspflicht
subj. Vorhersehbarkeit
des wesentlichen Kausalverlaufs ( des Erfolgs )
Unzumutbarkeit norm-
gemäßen Verhaltens h.M.
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Gewicht eigener billigenswerter
Interessen dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht d.h. Je schwerw. Gefahr ist,
desto eher ist dem Täter die Preisgabe seiner Interessen zuzumuten ( Einzelfallabwägung).
notstandsähnliche Konfliktlage
Obj. Sorgfalts-
pflichtverletzung
Begrenzung der Sorgfalspflicht
Vertrauensgrundsatz
Sorgfaltsmaßstab
ergänzende
Gesamtbetrachtung
Konkretisierung
obj. Kriterien
jedermann ist verpflichtet, bei einer Handlung diejenige Sorgfalt anzubieten,
die an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage
und der soz Rolle des Handelnden zu stellen ist
(P) Berücksichtigung
von Sonderwissen
Beispiel: Autofahrer fährt regelmäßig gleiche Strecke
ex ante: besonnener Dritter in konkreter Lage und der sozialen Rolle
Begrenzung
Begrenzung durch sozialadäquates Risiko
Beispiel: Auto fahren
Vertrauensgrundsatz
wer selbst sorgfaltsgem. handelt, darf auf verkehrsgerechtes Verhalten
der anderen Pers vertrauen, so lange sich nicht aus den Umständen
etwas anderes ergibt
Vorhersehbarkeit
Erfolgszurechnung
(bei Erfolsdelikten)
Kausalität
Obj. Vorhersehbarkeit
des Erfolgseintritts
objektive Voraussehbarkeit liegt vor,
wenn der konkrete Erfolg und der wesentl.
Kausalverlauf innerhalb des nach allg.
Lebenserfahrung Wahrscheinlichen liegen
Objektive
Zurechnung
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung ( Zurechnungsausschluss Autonomieprinzip)
Fahrradlampen Fall (RGSt 63, 392)
Die verletze Norm soll gerade den
eingetretenen Erfolg verhindern
z.B.: freiverantwortliche Selbstgefährdung idR (-)
Pflichtwidrigkeits-
zusammenhang
h.M.
Erfolg wäre bei pflichtgemäßem alternativ
Verhalten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben( hinzudenken )
Radfahrerfall
Es kann nicht geklärt werden, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßem
Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre
hM: Grundsatz 'dubio pro reo'
a.A.
Risikoerhöhungslehre
Zusammenhang (+). wenn das pflichtwidrige Verhalten des Täters im Ver-
gleich zu einem pflichtgemäßen Verhalten in den Grenzen des erlaubten
Risikos das Risiko des Erfolgseintritts messbar erhöht hat
Con.: Umdeutung in Gefährdungsdelikt
Con. Risikoerhöhungslehre missachtet Grundsatz *in dubio pro reo *
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