Fahrlässigkeitsdelikt Schema
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  • Fahrlässigkeitsdelikt

    • Grundlagen

      zu Fahrlässigkeitsdelikt

      • Aufbau

        • Rspr.: 2-stufig

          (s.unten)

          • Arg.: Aufrechterhaltung der Trennung von UnrechtundSchuld

          • Arg.: Aufrechterhaltung/Erweiterung des Anwen-

            dungsbereichs von Normen die an RW ansetzen

        • a. A.: 1-stufig

          • Berücksichtigung individueller FähigkeitenundKennt-

            nisse bereits bei Prüfung der Sorgfaltswidrigkeit

          • Arg.: Parallele zur Tatmacht bei der Unterlassungstat

          • Arg.: Gebot schon bei Unrechtsformulierung

            keine unerfüllbaren Pflichten aufzustellen

      • Fahrlässige

        Mittäterschaft?

        • h.M.: Nein

          • Arg.: Historisch und systematisch erscheint Aus-

            richtung von § 25 II StGB allein auf Vorsatz vorgegeben

          • Arg.: Vorrang einer bisher fehlenden gesetz-

            geberischen Entscheidung über Anerkennung

          • Arg.: Kein hinreichendes Pendant zum Tatentschluss

            der vorsätzlichen Mittäterschaft iSd. § 25 II StGB

          • Arg.: Nach einigen Autoren ist bei Mitäterschaft immer

            Kausalität des eigenen Tatbeitrags erforderlich

          • Aber bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination ist eine Strafbarkeit nach Vorsatz möglich vgl. §11 II StGB
        • a. A.: Ja, wenn mehrere Personen sich bezgl. gemein-

          samen Handlungsprojekts fahrlässig verhalten

          • Arg.: Zurechnungsbedarfund-grund mit gemeinsamen Projekt

          • Arg.: § 25 spricht nicht von Vorsatz, daher

            auch kein Verstoß gg. Art. 103 II GG

          • Arg.: Bedürfnis Strafbarkeitslücken zu schließen

        • TB

          • TB des Grunddelikts
          • fahrlässige Verursachung und Zurechnung des schweren Erfolgs
          • spez. Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
        • RWK

        • Schuld

          • subj. SorgfaltsPV
          • subj. Vorhersehbarkeit bzgl. schwerer Folge
            • bewusste Fahrlässigkeit
            • unbewusste Fahrlässigkeit
          • Vermeidbarkeit
      • Leichtfertigkeit erforderlich

        • = wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus besonderem Leichtsinn/besonderer Gleichgültig-

          keit außer Acht lässt, obschon sich ihm die TB-Verwirklichung hätte aufdrängen müssen

          graduell verschärfte Fahrlässigkeit

        • Mangels Vorsatz kein Versuch

        • Aufgrund des Einheitstäterbegriffs keine Teilnahme

        • Keine Irrtümer

      • 15 StGB : nur strafbar,

        wenn gesetzl. normiert

        • bewusste FLK

          • =Täter erkennt TB-Verwirklichung als Folge

            seines Handelns, vertraut aber auf Ausbleiben

          • das wird schon gut gehen

        • unbewusste FLK

          • =Täter erkennnt aufgrund der Sorglosigkeit seines Han-

            delns schon die Möglichkeit der TB-Verwirklichung nicht

        • Berücksichtigt bei Strafzumessung

      • erfolgsqual. Versuch

        • Vorprüfung

          • keine Vollendung
          • VSS der Strafbarkeit des erfolgsqual. Versuchs
            • Strafbarkeit des Versuchs des Grunddelikts
            • im TB knüpft qual. Folge an Gefährlichkeit der Handlung an
        • TB

          • Versuch des GD
            • Tatentschluss
            • unmb. Ansetzen
          • fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge
          • spez. Gefahrzusammenhang zwischen Versuch des GD und schwerer Folge
        • RWK

        • Schuld

        • kein Rücktritt? auch bei Eintritt er schweren Folge, wenn das Grunddelikt nicht erfüllt ist

      • Versuch der Erfolgsqualifikation

        • Vorprüfung

          • Nichteintritt des qual. Erfolges
          • Strafbarkeit des Versuchs des GD
        • TB

          • Tatentschluss
            • bzgl. Verwirklichung des GD und Verursachen der schweren Folge
            • vollendetes GD und Tatentschluss bzgl. schwerer Folge
          • unmb. Ansetzen
        • RWK

        • Schuld

        • kein Rücktritt

    • Schema:

      Prüfung

      • Tatbestand

        1. Erfolgseintritt ( Tathandlung, Täter, Taterfolg und ggf. weitere deliktsspezifische äußere Merkmale)

        2. Anknüpfungshandlung

        3. Objektive Fahrlässigkeit der Handlung

          • wenn sie das Maß des erlaubten Risikos überschritten hat und der Ablauf sowie der Eintritt des Erfolges obj. vorhersehbar waren
        4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang zw. Fahrlässigkeit und Erfolg

          • Erfolg muss 'durch Fahrlässigkeit' verursacht worden sein
          • Prüfung:
            • Erfolg innerhalb Schutzzweck der Norm
            • Pflichtwidrigkeitszuammenhang
            • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
        5. Obj. Sorgfaltspflichtverletz.

          • wie hätte sich ein durchschnittlich besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation verhalten?
        6. Bei obj. Vorhersehbarkeit d. Erfolgs

          • was hätte ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allg. Lebenserfahrung in Rechnung gestellt

        7. Objektive Zurechenbarkeit( bei Erfolgsdelikten )

          • wenn sich die vom Täter durch seine obj. SorgfaltsPV geschaffene Gefahr realisiert, soweit der Erfolg seinen Grund gerade in der SorgfaltsPV als solcher hat und die Sorgfaltsnorm zur Vermeidung des eingetreten Erfolges dient (Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang)

      • Rechtswidrigkeit

      • Schuld

        • Fahrlässigkeitsschuld

          • Unrechtsbewusstsein

        • Subj. Sorgfaltspflichtverletzung

          • subj. Erfüllbarkeit der Sorgfaltspflicht

          • subj. Vorhersehbarkeit

            • des wesentlichen Kausalverlaufs ( des Erfolgs )

        • Unzumutbarkeit norm-

          gemäßen Verhaltens h.M.

          • Unzumutbarkeit liegt vor, wenn Gewicht eigener billigenswerter

            Interessen dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht d.h. Je schwerw. Gefahr ist,

            desto eher ist dem Täter die Preisgabe seiner Interessen zuzumuten ( Einzelfallabwägung).

          • notstandsähnliche Konfliktlage

    • Obj. Sorgfalts-

      pflichtverletzung

      • Begrenzung der Sorgfalspflicht

        • Vertrauensgrundsatz

      • Sorgfaltsmaßstab

        • ergänzende

          Gesamtbetrachtung

      • Konkretisierung

        • obj. Kriterien

        • jedermann ist verpflichtet, bei einer Handlung diejenige Sorgfalt anzubieten,

          die an einen besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage

          und der soz Rolle des Handelnden zu stellen ist

        • (P) Berücksichtigung

          von Sonderwissen

          • Beispiel: Autofahrer fährt regelmäßig gleiche Strecke

          • ex ante: besonnener Dritter in konkreter Lage und der sozialen Rolle

      • Begrenzung

        • Begrenzung durch sozialadäquates Risiko

        • Beispiel: Auto fahren

        • Vertrauensgrundsatz

          • wer selbst sorgfaltsgem. handelt, darf auf verkehrsgerechtes Verhalten

            der anderen Pers vertrauen, so lange sich nicht aus den Umständen

            etwas anderes ergibt

      • Vorhersehbarkeit

    • Erfolgszurechnung

      (bei Erfolsdelikten)

      • Kausalität

      • Obj. Vorhersehbarkeit

        des Erfolgseintritts

        • objektive Voraussehbarkeit liegt vor,

          wenn der konkrete Erfolg und der wesentl.

          Kausalverlauf innerhalb des nach allg.

          Lebenserfahrung Wahrscheinlichen liegen

      • Objektive

        Zurechnung

        • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung ( Zurechnungsausschluss Autonomieprinzip)

          • Fahrradlampen Fall (RGSt 63, 392)

          • Die verletze Norm soll gerade den

            eingetretenen Erfolg verhindern

          • z.B.: freiverantwortliche Selbstgefährdung idR (-)

        • Pflichtwidrigkeits-

          zusammenhang

          • h.M.

            • Erfolg wäre bei pflichtgemäßem alternativ

              Verhalten mit an Sicherheit grenzender

              Wahrscheinlichkeit ausgeblieben( hinzudenken )

              • Radfahrerfall

                • Es kann nicht geklärt werden, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßem

                  Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre

                • hM: Grundsatz 'dubio pro reo'

          • a.A.

            • Risikoerhöhungslehre

            • Con.: Umdeutung in Gefährdungsdelikt

            • Con. Risikoerhöhungslehre missachtet Grundsatz *in dubio pro reo *

Fahrlässigkeitsdelikt Schema

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