§ 244  StGB Nr. 1a)-1b) Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug Schema
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  • § 244 StGB Nr. 1a)-1b) Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug

    • 244 (1) Nr. 1a

      • Waffe

        • Waffe ist ein Gegenstand, der nach seinem Wesen und Zustand

          zur Tatzeit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen beizubringen

        • a) Waffen im

          technischen Sinn

          • Schusswaffen

            • Geschosse durch den Lauf nach vorne

            • auch Schreckschusspistole, wenn Gas nach vorne austritt

              • con.: nicht bestimmungsgemäß

          • z.B. Dolche, Degen, Schlagringe, chemische Kampfstoffe

            • nicht: Äxte, Schlachtmesser usw.

          • objektiv, abstrakt zur Verletzung von Menschen bestimmt

        • b) sonstige Waffen

          • nicht ursprünglich zum Angriff / Verteidigung bestimmt

          • aber tatsächlich in großem Umfang dazu genutzt

        • rein objektiv

          • erfordert Einsatzfähigkeit

            • z.B.: also nicht Waffen ohne Munition

          • aber Möglichkeit jederzeit schussbereit machen zu können reicht aus

      • (P) gefährliches

        Werkzeug

        • abstrakt objektive

          Theorie

          • Waffe in ihrer objektiv / generellen Gefährlichkeit gleichstehen

            • = erhebliche Verletzungen
          • z.B. Salzsäure, Hammer, Beil, großer Schraubenzieher

          • Arg. Wortlaut: Verwendungsabsicht nur in 1b gefordert

          • Arg. Systematik: da Waffe = Unterfall des gefährlichen Werkzeugs und jene unstreitig rein objektiv

          • Con.: Bestimmtheitsgrundsatz

            • Eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit sei letztlich nicht möglich ? nahezu jedes Werkzeug könne in gefährlicher

              Weise eingesetzt werden, und umgekehrt sei kaum ein Gegenstand absolut ungefährlich.

        • abstrakt subjektive

          Theorie

          • abstrakte Widmung durch zumindest generellen Verwendungswillen

            • dogmatisch = telelogische Reduktion

          • Arg. genereller Verwendungswille in Bezug auf Gefährlichkeit

            • + nicht sozialtypisch im 'situativen Kontext

          • Con. Verwendung in 1b) gefordert also nicht in Bezug auf gefährliches Werkzeug

          • also z.B. gerade nicht der Hammer beim Handwerker, Taschenmesser zum Bieröffnen

        • konkret subjektive

          Theorie

          • Es ist von der Gefährlichkeit des Werkzeugs auszugehen, wenn der mitgeführte Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit

            nach zu einer gefährlichen Verwendung geeignet ist und der Täter subjektiv diesen Gegenstand dem generellen Einsatz als

            'gefährliches Werkzeug', unabhängig von der konkret beabsichtigten Tat, gewidmet hat = konkr. Widmungsakt erforderlich

            • dogmatisch = telelogische Reduktion

          • Arg.: Abgrenzungsschwierigkeiten bei den obj. Theorien

            • z.B. Dieb eines Schraubenziehers könnte nach abstrakt, obj. Theorie schon erfasst sein

          • con: dann kein Unterschied zwischen 1a und 1b

        • teilweise subjektiv

          • BGH entscheidet je nach Einzelfall zwischen den Theorien

    • § 244 StGB (1) Nr. 1b

      sonstiges Werkzeug

      • voll subjektiv

        Verwendungsabsicht

        1. Widerstand zu brechen

        2. mit Gewalt oder Drohung

      • Fesseln, Kabel usw.

      • Scheinwaffen

        • Spielzeugwaffen

          • (+), arg: Gegenschluss aus 1a, da hier Merkmal 'gefährlich' nicht enthalten ist
        • aber auch nichteinsatzfähige echte Waffen

        • nicht mehr:

          wenn offensichtlich

    • Sonderprobleme

      • zum Waffentragen

        verpflichtete Täter

        • gleiche Behandlung (h.L.)

          • Arg: Polizisten sollen erst recht kein Unrecht begehen

        • teleologische

          Reduktion (BGH)

          • Arg.: oft kein Bewusstsein des Beisichf.

          • Arg.: weniger Gefahr, weil geübt

    • Beisichführen

      • räumlich

        • in der Nähe (200m) reicht

      • zeitlich

        • Versuchststadium (+)

        • Beendigungsphase

      • Dritte

        • Mittäter, Gehilfen und Anstifter

        • soweit Vorsatz darauf ausgedehnt

      • Beisichführen ist das zur Verfügung stehen während des Tathergangs

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