
- § 244 StGB Nr. 1a)-1b) Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug
244 (1) Nr. 1a
Waffe
Waffe ist ein Gegenstand, der nach seinem Wesen und Zustand
zur Tatzeit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen beizubringen
a) Waffen im
technischen Sinn
Schusswaffen
Geschosse durch den Lauf nach vorne
auch Schreckschusspistole, wenn Gas nach vorne austritt
con.: nicht bestimmungsgemäß
z.B. Dolche, Degen, Schlagringe, chemische Kampfstoffe
nicht: Äxte, Schlachtmesser usw.
objektiv, abstrakt zur Verletzung von Menschen bestimmt
b) sonstige Waffen
nicht ursprünglich zum Angriff / Verteidigung bestimmt
aber tatsächlich in großem Umfang dazu genutzt
rein objektiv
erfordert Einsatzfähigkeit
z.B.: also nicht Waffen ohne Munition
aber Möglichkeit jederzeit schussbereit machen zu können reicht aus
(P) gefährliches
Werkzeug
abstrakt objektive
Theorie
Waffe in ihrer objektiv / generellen Gefährlichkeit gleichstehen
- = erhebliche Verletzungen
z.B. Salzsäure, Hammer, Beil, großer Schraubenzieher
Arg. Wortlaut: Verwendungsabsicht nur in 1b gefordert
Arg. Systematik: da Waffe = Unterfall des gefährlichen Werkzeugs und jene unstreitig rein objektiv
Con.: Bestimmtheitsgrundsatz
Eine objektive Bestimmung der Gefährlichkeit sei letztlich nicht möglich ? nahezu jedes Werkzeug könne in gefährlicher
Weise eingesetzt werden, und umgekehrt sei kaum ein Gegenstand absolut ungefährlich.
abstrakt subjektive
Theorie
abstrakte Widmung durch zumindest generellen Verwendungswillen
dogmatisch = telelogische Reduktion
Arg. genereller Verwendungswille in Bezug auf Gefährlichkeit
+ nicht sozialtypisch im 'situativen Kontext
Con. Verwendung in 1b) gefordert also nicht in Bezug auf gefährliches Werkzeug
also z.B. gerade nicht der Hammer beim Handwerker, Taschenmesser zum Bieröffnen
konkret subjektive
Theorie
Es ist von der Gefährlichkeit des Werkzeugs auszugehen, wenn der mitgeführte Gegenstand seiner objektiven Beschaffenheit
nach zu einer gefährlichen Verwendung geeignet ist und der Täter subjektiv diesen Gegenstand dem generellen Einsatz als
'gefährliches Werkzeug', unabhängig von der konkret beabsichtigten Tat, gewidmet hat = konkr. Widmungsakt erforderlich
dogmatisch = telelogische Reduktion
Arg.: Abgrenzungsschwierigkeiten bei den obj. Theorien
z.B. Dieb eines Schraubenziehers könnte nach abstrakt, obj. Theorie schon erfasst sein
con: dann kein Unterschied zwischen 1a und 1b
teilweise subjektiv
BGH entscheidet je nach Einzelfall zwischen den Theorien
§ 244 StGB (1) Nr. 1b
sonstiges Werkzeug
voll subjektiv
Verwendungsabsicht
Widerstand zu brechen
mit Gewalt oder Drohung
Fesseln, Kabel usw.
Scheinwaffen
Spielzeugwaffen
- (+), arg: Gegenschluss aus 1a, da hier Merkmal 'gefährlich' nicht enthalten ist
aber auch nichteinsatzfähige echte Waffen
nicht mehr:
wenn offensichtlich
Arg.: objektive Umstände dürfen nicht völlig unberücksichtigt bleiben
z.B. schlechte
Atrappen
Labello Fall
Sonderprobleme
zum Waffentragen
verpflichtete Täter
gleiche Behandlung (h.L.)
Arg: Polizisten sollen erst recht kein Unrecht begehen
teleologische
Reduktion (BGH)
Arg.: oft kein Bewusstsein des Beisichf.
Arg.: weniger Gefahr, weil geübt
Beisichführen
räumlich
in der Nähe (200m) reicht
zeitlich
Versuchststadium (+)
Beendigungsphase
auch noch erfasst
Arg.: gleiche Gefährlichkeit
a.A.: nicht erfasst
Wortlaut: 'am Raub', 'Diebstahl, bei dem' Art. 103 II GG
- Wegnahme an sich muss bereits gefährlich angegangen werden
Dritte
Mittäter, Gehilfen und Anstifter
soweit Vorsatz darauf ausgedehnt
Beisichführen ist das zur Verfügung stehen während des Tathergangs
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