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- Primärrecht = Recht der Verträge
- Gewohnheitsrecht
- Allgemeine Rechtsgrundsätze
- Schema: Ratifizierte völkerrechtliche Verträge
- Gründungesetzliche Schuldverhältnisseerträge
- Anhänge
- Protokolle
- Vertragsergänzungen
- Vertragserweiterungen
- Unmittelbare Anwendbarkeit
- Voraussetzung: hinreichend bestimmt 'self-executing'
- BeispielArt. 107 AEUV
- Art. 107 II, III; 108 III AEUV Ermessensentscheidung der Kommission
- BeispielArt. 108 III AEUV Notifizierungspflicht
- BeispielGrundfreiheiten, Art. 28 ff. AEUV
- Sekundärrecht Art. 288 AEUV = Recht aufgrund der Verträge
- Verordnungen
- unmittelbar geltende Rechtsnormen
- kein Umsetzungsakt erforderlich
- Richtlinien
- Rechtsetzungsgebot an Mitgliedsstaaten
- Unmittelbare Wirkung VOR Umsetzung
- wegen des Umsetzungserfordernisses wirken sie eigentlich nicht unmittelbar
- Schema: Ausnahme
- RL muss subj-öffentliche Rechte gewähren
- = Anspruch gegen den Staat
- RL muss hinreichend bestimmt sein
- Bestimmbarkeit reicht nicht aus
- Fristablauf
- Gemeinschaftlicher Staatshaftungsanspruch
- Bürger → Mitgliedsstaat, der die RL nicht umgesetzt hat.
- Beschlüsse
- verbindliche Einzelfallentscheidung
- ähnlich VA
- Beispielz.B. Art. 108 II AEUV
- Beihilfe
- Empfehlungen
- unverbindlich
- Stellungnahmen
- unverbindlich
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