
- Übersicht: vorsätzliches Begehungsdelikt
Tatbestand
objektiver TB
strafrechtliche
Handlung?
soziale Hand-
lungslehre (h.M.)
- 1. menschliches Verhalten2. Sozialerheblichkeit3. Beherrschbarkeit
Voraussetzung ist stets, dass eine Handlung bezogen auf einen Menschen vorliegt, sodass Ereignisse, die durch Tiere,
Naturgewalten o. Ä. hervorgerufen werden, den Handlungsbegriff grundsätzlich nicht erfüllen. Verhalten, das im Zustand
der Bewusstlosigkeit oder das durch Reflexe hervorgerufen wird, ist ebenfalls nicht unter den Begriff der Handlung zu
subsumieren. Allerdings sind davon Affekte und Automatismen abzugrenzen. Ein weiterer Fall der, nicht unter den Begriff den sozialen Handlungsbegriff fällt, ist
eine mittels unwiderstehlicher Gewalt (vis absoluta) erzwungene Handlung.
Äußere Unrechtsmerkmale
Täter
- TathandlungTatobjekt
Tatmodalität
(Taterfolg)
Kausalität
objektive Zurechnung
Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Abgrenzung von Einwilligung
h. M.: Einverständnis (+), wenn BT-Delikt im obj. TB
Handeln gegen den Willen des Opfers voraussetzt
- zB §242, 123 I,
Beim relevanten BT-Merkmal, welches
Handeln gegen den WIllen voraussetzt
Schema:Prüfung
Einverständnis vor und während der Tat
Erklärung erforderlich
h. M.: (-), faktischer Wille entscheidend
Natürliche Willensbildungs- und Betätigungsfreiheit erforderlich
Zwang als einzig beachtlicher Willensmangel?
Auslegungsfrage hinsichtl. des spez. TB
e. A.: Nur Zwang beachtlich
Arg.: Nur Gewalt und Drohung per se
strafwürdig, nicht List (vgl. § 240 StGB )
a. A.: Anwendung der Grds. zur Einwilligung
subjektiver TB
- Vorsatzsonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
- Absichten
- Tendenzen
- Motive
obj. Bedingungen
der Strafbarkeit
Echte Strafbarkeitsvoraussetzungen
Bei Nichtvorliegen auch kein Versuch möglich
Grundgedanke: Vorsatz/Fahrlässigkeit müssen sich nicht darauf beziehen
Bedeutungslos für RWK / Schuld
Bedeutungslos für Vollendungszeitpunkt
Konflikt mit Schuldgrundsatz?
e.A.: (-)
Unrecht der Tat schon aus übrigem TB hinreichend zu folgern
Zusatzvoraussetzung (OBS)=Einschränkung
der Strafbarkeit zugunsten des Betroffenen
a. A.: (+), deshalb teleolog. Reduktion hinsichtl. gewisser
Fahrlässigkeit/Vorhersehbarkeit bezgl. OBS-Eintritt
Klausurrelevant besonders:
Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache, § 186 StGB
Schwere Folge in § 231 StGB
Rechtswidrigkeit
grds. durch Tatbestand indiziert
Ausnahme: offene Tatbestände
Rechtfertigungsgrund- obj. Voraussetzungen
- subj. Voraussetzungen
Strafaufhebungsgründe
Verfolgungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzunge /-hindernisse
Ggf. Regelbeispiele
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