
- Problemfälle beim unmittelbaren Ansetzen, § 22 StGB
Zurechenende
Täterschaftsformen
h.M.: Versuch beginnt für alle wenn nur einer von ihnen
zum Gesamtplan gehörende Handlung vornimmt
Gesamtlösung
Arg.: VersuchundVollendung der gemeinsamen
Tat sind einheitlich zu bestimmen
Ausnahme: Bei sukzessiver Tatbeteiligung,
ist unm. Ansetzen des Einzelnen relevant
Arg.:Früheres Handeln
noch nicht zurechenbar
a.A.: Für jeden Mittäter gesondert nach allgm. Regeln
Einzellösung
Arg.: Tatherrschaft besteht erst, wenn Einzelner selbst unm. angesetzt hat
Arg.: Anwendung von § 22 auf jeden EInzelnen erforderlich,
andernfalls ÜberdehnungundVerstoß gegen Art. 103 II GG
Con.: Verkennt zurechnendes Prinzip der Mittäterschaft
Con.: Vorverlagerung des unm. Ansetzens bei Vorbereitungshandlungen
Con.: Verkennt subj. Geschehenlassen der Tat
im Zeitpunkt des unm. Ansetzens Anderer
mittelbare
Täterschaft
a.A.: (früh) Abschluss der Einwirkungshandlung
Einzellösung
Arg.: Tathandlung als Anknüpfungspunkt ist Einwirkung
Arg.: Parallele zur Anstiftung
Con.: Nicht ausreichend tb-bezogene Bestimmung
Con.: Abgrenzung zu strafl. Vorbereitungshandlungen fast unmöglich
h.M: Rechtsgutsgefährdungstheorie: Entlassung des Werkzeugs aus Herr-
schaftsbereich, bei konkreter Rechtgutgefährdung
wenn alsbaldige Tatausführung durch das
Werkzeug bevorsteht (keine Zwischenschritte)
Arg.: Gesetzesnahe Bestimmung
Arg.: Anwendung der allgm. Grds. zu § 22 StGB ? einheitliche Rechtsanwendung
Arg.: Parallele zu Fallen-Fällen, Gefährdung (+), sobald Geschehen aus der Hand gegeben
a.A. Akzessorietätstheorie: Unm. Ansetzen des Werkzeugs
Arg.: Betrachtung von mittelbarem TäterundTatmittler als Einheit, vgl. Wortlaut § 25 II StGB
Arg.: Werkzeug ist Mensch, kein Automat
Con.: für Strafbarkeit des T kann es nur auf sein eigenes Verhalten ankommen
a.A.: Differenzierungslösung: Beim gutgläubigen Werkzeug beginnt das unmittelbare Ansetzen beim Einwirken auf das Werkzeug, bei einem busgläubigen Werkzeug, wenn dieses ansetztOpfermitwirkung
(z.B. Giftfalle)
= Verwirklichung der Tat hängt nach Tatplan
notwendig von aktiver Mitwirkung des Opfers ab
h.M.: wenn sich Opfer so in Wirkungskreis des Tatmittels begibt, dass Verhalten
nach Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in TB-Verwirklichung münden kann
wenn alsbaldige Tatausführung bevorsteht
a.A.: wenn Tätersicht die für Erfolgseintritt notwendige
Mitwirkungshandlung des Opfers vorgenommen wird
Gesamtlösung
Arg.: es kann keinen Untershied machen, ob T sich zum O
bewegt (strafl. Vorbereitungshandlung) oder hier O zum T
a. A.: Entscheidend, ob Geschehen aus der Hand gegeben wurde
Einzellösung
Arg.: Tathandlung als Anknüpfungspunkt ist Einwirkung
Die 'Passauer Gift-
falle', Apotherkerfall
Pfeffertütenfall
ist das Auflauern an sich
schon unm. Ansetzen?
Bedingungen
z.B.: T macht Mordversuch davon abhängig,
ob das Opfer oder andere Person die Tär öffnet
bei subjektivem Vorbehalt ? § 22 StGB (-)
h.M.: mit dem ersten Drink
a.A.: erst bei konkreter Gefahr für das Rechtsgut
Qualifikationenund
Regelbeispiele
Qualifikation
Versuch der Qualifikation grds. möglich
Ohne unm. Ansezten zum Grunddelikt,
kein unm. Ansetzen zur Qualifikation
Regelbeispiele
Deliktsspezifische
Vorverlagerung
Versuchsbeginn bereits bei unmittelbarem Ansetzen zum Regelbeispiel
Arg.: TB-ähnlichkeit der Regelbeispiele
Con.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
a.A.: keine Vorverlagerung
e.A.: Versuch von unech-
ten Unterlassungsdelikten
generell unmöglich
Arg.: es fehlt die nach außen tretende Manifestation der bösen Absicht
Arg.: nur so wirksamer Schutz vor Gesinnungsstrafrecht
con.: bei § 22 StGB kommt es auf die Vorstellung des Täters an
con.: extreme Privilegierung von Unterlassungstätern
akute Gefahr für Rechtsgut (keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich)
ODER Geschehen aus der Hand geben
a.A.: Verstreichenlassen der
ersten Rettungsmöglichkeit
con: keine konkret bevorstehende Gefährdung
Con.: lässt unberücksichtigt ob betro. Rechtsgut bereits gefährdet
a.A.: Verstreichenlassen der
letzten Rettungsmöglichkeit
Con.: Versuch und Vollendung fallen zusammen
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