
5758
- reine Vermögensschäden
- Grundlagen zu reine Vermögensschäden
- Ersatz nur nach
- Schutzgesetz § 823 II BGB
- §826: vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung
- Floodgate Argument der rechtswissenschaftlichen Literatur
- während Schäden an Körper und Sachen sichtbar und einschätzbar sind
- sind Vermögensschäden oft unverhersehbar
- erhebliche Einschränkungen von Liberal Rights
- Ökonomische Argumente
- Analyse
- Fälle bei denen des einen (Vermögens-) Schaden des anderen Vorteil ist (windfall profits)
- dagegen: damages in ressources (gesellschaftlicher Schaden)
- Folge: Überkompensation / Abschreckung für Schäden, die garnicht entstanden sind bei unpräzisen Sorgfaltsstandards
- anders bei Vorsatz: keine Überabschreckung
- Schutz von Liberalen Rechten
- DefinitionLiberales Recht ist die sanktioslose Möglichkeit einen anderen zu schädigen
- Allgemeine Handlungsfreiheit → Schrankentrias
- Bishop
- Szenarios
- Haftungserweiterung notwendig
- BeispielFleetfall
- Unterschied: Anlegen, Ablegen?
- BeispielKabelfall
- BeispielÖlteppich schädigt Fischer
- Fische sind kein Eingentum, nur Vermögensschaden
- aber ineffizient, weil ges. Schaden = privater Schaden
- zum Vergleich: Aneignungsrechte
- BeispielTurin steigt ab, hatte weniger Ticketeinnahmen wegen Flugzeugabsturz der Starspieler
- Sinnvolle Begrenzung
- Beispielz:B. Falschbewertung von Grundstücken von Buchprüfern
- reine Umverteilung
- BeispielÖlteppich schädigt Hotelbetrieb an Küste durch Besucherrückgang
- reine Umverteilung
- Besucher nutzen andere Hotels
- aber: geht nur durch (volkswirtschaftlich unnütze) Überschusskapazitäten
- Beispiel
- Übermäßige Sorgfalt bei unpräzisen Standards
- X* sollte gewählt werden, weil hier gesamte soziale Kosten minimal
- X_H wird gewählt, weil sich der Schädiger hier sicher ist, nicht mehr zu haften
- Lösung
- präzise Defintion
- Evidenzhaftung
- Unterschied zum Vertragsrecht
- BeispielFall 1: A vermietet B Schiff für 100, der vermietet weiter an C für 300, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.
- BeispielFall 2: A vermietet direkt an C Schiff für 300, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.
- BeispielFall 3: A vermietet B Schiff für 100, der vermietet weiter an C für 30, X, der mit A einen Wartungesetzliche Schuldverhältnisseertrag hat, beschädigt Schiff fahrl.
- BeispielIn Fall 1 kann A 100 Mietausfall bei X verlangen, B hat keinen Anspruch, verliert 200
- gesellsch. Schaden: 300 → Unterkompensation
- In Fall 2 kann A komplette 300 verlangen
- In Fall 3 kann A komplette 100 verlangen, gegen B werden keine Ansprüche geltendgemacht, weil er stillhält, gewinnt 70, weil er Miete (100) nicht zahlen muss
- gesellsch. Schaden: 30 → Überkompensation
- erklärt scheinb. Widerspruch zw. 1 und 2
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10