
- Anstiftung § 26 StGB
- Schema § 26 StGB :
Prüfung
Tatbestand
objektiv
vors. rw.
Haupttat
schuldhaftes Handeln des Vordermanns ist nicht erforderlich (limitierte Akzessorietät)
gem. § 11 II StGB auch Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen oder Erfolgsqualifikationen ausreichend
mindestens Versuchsstadium, § 22 StGB
Bestimmen
Bestimmen heißt Hervor-
rufen eines Tatentschlusses
hinreichende Konkretheit
omnimodo
facturus
bei einem fest zur Tat Entschlossenen
kommen nur §§ 27, 30 I StGB in Betracht
Arg.: kein Hervorrufen (vgl. Def.)
bei bloßer Tatgeneigtheit ist Anstiftung möglich
Erforderlichkeit v. kom-
munikativer Einwirkung
Arrangement
einer Situation genügt
z.B.: A lässt Fenster offen, in der Hoffnung, dies veranlasst B einzubrechen
Arg.: Wortlaut
a.A: Theorie vom
Unrechtspakt
Hätte Täter von dem Tatplan Abstand genommen, falls der Anstifter sein Ansinnen zurückgezogen hätte?
con.: zu restriktiv, ergibt sich nicht aus dem Gesetz
h.M.: Kommunikative
Einwirkung erforderlich
Arg.: Gleichstellung bzgl. Strafe mit Täter nur gerechtfertigt, wenn Einwirkung
ein solches Ausmaß hat, dass sie die fehlende Tatherrschaft kompensiert
con: Anstifter = Täter, § 26 StGB
> restriktive Auslegung geboten!
kein Bestimmen
durch Unterlassen
Erforderlich ist, dass das erlaubte Risiko übertreten wird und nicht bloß eine 'alltägliche' Handlung vorgenommen wirdsubjektiv
Vorsatz
bzgl. Haupttat
ggf. eigene Leichtfertigkeit
bzgl. Erfolgsqualifikation
Wie wirkt sich error in
persona des Vordermanns aus
Rose Rosahl Fall
Hoferbenfall
(P) agent
provocateur
oft nimmt der agent die Vollendung billigend in Kauf
Arg.: er kann sich nicht sicher sein, dass Polizei vorher kommt
h.M.: trotzdem Straffreiheit - keine 'materielle Vollendung' gewollt, da ggf. Rückführung geplant
Vorsatz bzgl.
des Bestimmens
(doppelter Anstiftervorsatz)
RWK / Schuld
- wie beim Alleintäter
Sonstiges
- StrafausschlieÃÂungs- / Strafaufhebungsgründe
Strafmilderung gem. § 28 I StGB
weitere
Probleme
Umstiftung
- = Anstiftung zu einer völlig neuen Tat
§ 26 StGB bzgl. der neuen Tat
Abstiftung
- = der zur Begehung eines qualifizierten Delikts Entschlossene wird zu einer weniger schweren Tat ohne Qualifikation veranlasst
Arg.: da Vorsatz bzgl. des Grunddelikts als Minus bereits
im Täterwillen enthalten ist, kein Hervorrufen (vgl. Def.)
Aufstiftung
- = der zum Grunddelikt Entschlossene wird zu einer Qualifikation angestiftet
h.M.: Anstiftung (+)
Arg.: Erhöhung des Unwertgehalts
Sonderfall: inner-
alb von § 250 StGB
z.B.: mitnehmen von gef. Werkzeug ? Verwenden von Waffe
Arg.: omnimodo facturus, § 250 StGB = einheitliche (gestufte) Qualifikation
Arg.: kein neuer TB, Wortlaut 'Tat'
Arg.: T ist schon omnimodo facturus
Kettenanstiftung
Anstiftung zu Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat
Beihilfe zur Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat
Beihilfe zur Anstiftung = Beihilfe zur Haupttat
Förderkausiltät
Anstiftung zur Anstiftung
m.M.: zeitlich 2te Anstiftung ist
die Tat zu der der Erste anstiftet
h.M.: Tat der Kettenan-
stiftung ist die Haupttat
Arg.: Kausalität besteht auch hier, bloß Glied dazwischen
arg.: Anstiftung ist keine Tat sonder nur Teilnahmeform
? Wortlaut § 26 StGB 'gleich einem Täter' also nicht 'als Täter'
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