Anstiftung § 26 StGB Schema
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  • Anstiftung § 26 StGB

    • Schema § 26 StGB :

      Prüfung

      • Tatbestand

        • objektiv

          1. vors. rw.

            Haupttat

          2. Bestimmen

            • Bestimmen heißt Hervor-

              rufen eines Tatentschlusses

            • hinreichende Konkretheit

            • omnimodo

              facturus

              • bei einem fest zur Tat Entschlossenen

                kommen nur §§ 27, 30 I StGB in Betracht

                • Arg.: kein Hervorrufen (vgl. Def.)

              • bei bloßer Tatgeneigtheit ist Anstiftung möglich

            • Erforderlichkeit v. kom-

              munikativer Einwirkung

              • Arrangement

                einer Situation genügt

                • z.B.: A lässt Fenster offen, in der Hoffnung, dies veranlasst B einzubrechen

                • Arg.: Wortlaut

              • a.A: Theorie vom

                Unrechtspakt

                • Hätte Täter von dem Tatplan Abstand genommen, falls der Anstifter sein Ansinnen zurückgezogen hätte?

                • con.: zu restriktiv, ergibt sich nicht aus dem Gesetz

              • h.M.: Kommunikative

                Einwirkung erforderlich

                • Arg.: Gleichstellung bzgl. Strafe mit Täter nur gerechtfertigt, wenn Einwirkung

                  ein solches Ausmaß hat, dass sie die fehlende Tatherrschaft kompensiert

                • con: Anstifter = Täter, § 26 StGB

                  > restriktive Auslegung geboten!

                • kein Bestimmen

                  durch Unterlassen

            • Erforderlich ist, dass das erlaubte Risiko übertreten wird und nicht bloß eine 'alltägliche' Handlung vorgenommen wird
        • subjektiv

          1. Vorsatz

            bzgl. Haupttat

            • ggf. eigene Leichtfertigkeit

              bzgl. Erfolgsqualifikation

            • Wie wirkt sich error in

              persona des Vordermanns aus

            • (P) agent

              provocateur

              • oft nimmt der agent die Vollendung billigend in Kauf

                • Arg.: er kann sich nicht sicher sein, dass Polizei vorher kommt

              • h.M.: trotzdem Straffreiheit - keine 'materielle Vollendung' gewollt, da ggf. Rückführung geplant

          2. Vorsatz bzgl.

            des Bestimmens

      • RWK / Schuld

        • wie beim Alleintäter

      • Sonstiges

        • Strafausschließungs- / Strafaufhebungsgründe

        • Strafmilderung gem. § 28 I StGB

    • weitere

      Probleme

      • Umstiftung

        • = Anstiftung zu einer völlig neuen Tat

        • § 26 StGB bzgl. der neuen Tat

      • Abstiftung

      • Aufstiftung

        • = der zum Grunddelikt Entschlossene wird zu einer Qualifikation angestiftet

        • h.M.: Anstiftung (+)

          • Arg.: Erhöhung des Unwertgehalts

          • Sonderfall: inner-

            alb von § 250 StGB

            • z.B.: mitnehmen von gef. Werkzeug ? Verwenden von Waffe

            • Arg.: omnimodo facturus, § 250 StGB = einheitliche (gestufte) Qualifikation

          • Arg.: kein neuer TB, Wortlaut 'Tat'

          • Arg.: T ist schon omnimodo facturus

      • Kettenanstiftung

        • Anstiftung zu Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat

        • Beihilfe zur Beihilfe = Beihilfe zur Haupttat

        • Beihilfe zur Anstiftung = Beihilfe zur Haupttat

          • Förderkausiltät

        • Anstiftung zur Anstiftung

          • m.M.: zeitlich 2te Anstiftung ist

            die Tat zu der der Erste anstiftet

          • h.M.: Tat der Kettenan-

            stiftung ist die Haupttat

            • Arg.: Kausalität besteht auch hier, bloß Glied dazwischen

            • arg.: Anstiftung ist keine Tat sonder nur Teilnahmeform

              ? Wortlaut § 26 StGB 'gleich einem Täter' also nicht 'als Täter'

Anstiftung § 26 StGB Schema

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