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- Nutzungsentgang
- Rechtslage
- tatsächlich angefallene Kosten durch Ersatzbeschaffung
- BeispielMietwagen, Taxi benutzt
- § 249 BGB , Differenzmethode
- keine angefallenen Kosten durch Verzicht
- Differenzierung nach Luxusgütern
- BGH 1986: Anspruch ist beschränkt auf Sachen, auf 'deren (1) ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die (2) eigenwirtschaftliche Lebenshaltung (3) typischerweise angewiesen ist'
- Unterkompensation!
- Arg.: immaterielle Schäden nach § 253 BGB nicht ersatzfähig
- Analyse
- Kaufpreis ist nichts anderes als absdiskontierter Strom von Nutzungswerten
- für Bewertung kein Unterschied, ob Strom endet (Zerströrung) oder nur unterbrochen
- daher Ersatz sinnvoll
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