Irrtümer Schema
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  • Irrtümer

    • Tatbestandsirrtum

    • Verbotsirrtum

      • 17

        • Irrtum über Gesetzestext

        • h.M.: in Ausnahmen entfällt die Schuld

      • z.B. Täter hat einvernehmlich Sex mit 13jähriger,

        weil er denkt Strafrecht schütze nur bis 12

      • Meinungsstreit

        • Vorsatztheorie

          • Unrechtskenntnis als 3tes Vorsatzmerkmal (dolus malus)

          • con.: widerspricht Wortlaut des § 17 StGB

        • Schuldtheorie (ganz. h.M.)

      • Unvermeidbarkeit (§ 17 S.1 StGB ):

        Entfallen der Schuld

      • Vermeidbarkeit (§ 17 S.2 StGB ): Strafmilderung

      • Unvermeindbar, wenn Täter auch bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte

        und Wertvorstellungen nicht zur Unrechtskenntnis kommen konnte

        • Frage an sich selbst:

          Gewissen genügend angestrent

        • Frage an andere:

          ggf. ausreichend erkundigt

    • Doppelirrtum

      • Der Täter irrt sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines RFG und gleichzeitig über die Grenzen eines bestehenden RFG

        • Verbotsirrtum nach §17

      • Bsp.: A glaubt, dass die B in sado-masochistische Praktiken eingewilligt habe. Er nimmt deshalb lebensgefärhliche Handlungen an ihr vor, was er bei Einwilligung für zulässig hält. In Wahrheit hatte er die B falsch verstanden. Sie war mit der Vornahme sado-masochistischer Praktiken an sich selbst niemals einverstanden

        • A ging von einer Einwilligung aus = ETBI

        • + A überdehnte die Grenzen der im Falle einer Einwilligung erlaubten Gewaltanwendung, in dem er die Grenzen der SW verkannte = Erlaubnisirrtum

        • §17 schlägt auf Schuldebene durch

          • Arg.: A darf nicht besser stehen, als derjenige, bei dem die VSS des RFG tatsächlich vorliegen
            • => Hätte B tatsächlich eingewilligt, so wäre A die Vorstellung, er dürfe exzessive Gewalthandlungen vornehmen, allenfalls als -vorliegend vermeidbarer-Verbotsirrtum zugute zu halten
            • => Dies muss also noch mehr gelten, wenn eine Einwilligung überhaupt nicht vorlag, da anderenfalls der im Tatsachenirrtum befindliche Täter bevorzugt würde
    • Entschuldigungsirrtum

      • Irrtum über Tatbestand (=sachliche Voraussetzungen)

        des §35 

        • § 35 II StGB, bzw. analog

          • Täter wird nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte
        • bei Unvermeidbarkeit

        • z.B.: A schubst B von Planke, weil er denkt, dass sie untergeht

        • z.B.: T rammt sich mit seinem Auto den Weg im Gegenverkehr frei, weil er denkt, dass er verfolgt wird

        • Jemand glaubt irrtümlich, dass ein Angehöriger bedroht wäre, jemand erkennt nicht, dass eine Gefahr auf andere Weise abwendbar ist, jemand erkennt nicht, dass eine Gefahr nicht geegnwärtig ist

      • Irrtum über

        Existenz / Grenzen

        der Entschuldigung

        • nicht geregelt, keine Berücksichtigung

        • z.B.: A schubst B von Planke, weil er denkt, Schiffbrüchige handelten immer schuldfrei

          • Entschuldigungsgrund existiert gar nicht

        • z.B.: T sagt vor Gericht falsch aus, da X ihm gedroht hat, sonst sein Auto zu zerkratzen

        • Täter glaubt, dass es auch ein Nicht-Angehöriger sein darf, Täter glaubt, es darf auch eine nicht gegenwärtige Gefahr sein, Täter glaubt, er darf auch das mildeste Mittel anwenden

        • anerkanntermaßen ist ein solcher Irrtum unbeachtlich! Da der Täter hier in Wirklichkeit einen Entschuldigungsgrund annimmt, den es überhaupt nicht gibt

    • Erlaubnisirrtum

      • Erlaubnistatbe-

        standsirrtum (ETBI)

        • z.B.: jemand erschlägt einen Anderen, den er für

          einen Räuber hält, aus vermeintlicher Notwehr

        • Irrtum über Realität bzw. Vorliegen der Merkmale des Erlaubnisgrundes

        • 1. Schritt: Wäre der Täter gerechtfertigt,

          wenn die vorgestellte Sachlage vorläge?

      • Erlaubnisirrtum

        (indirekter Verbotsirrtum)

        • z.B.: Blutrache (Erlaubnisnorm fehlt ganz)

        • z.B.: Gartenbesitzer erschießt Kirschendiebe, weil er dies

          für letzte Möglichkeit hält (Erlaubnisnorm überschritten)

        • Irrtum über Gesetzestext bzgl. Erlaubnis

        • Behandlung wie § 17 StGB

        • Vermeidbarkeit prüfen

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