
- Irrtümer
Tatbestandsirrtum
16
Irrtum über Sachlage
der Vorsatz entfällt
z.B. Jäger erschießt Mensch, den er für Wildschwein hielt
z.B. Täter hat einvernehmlich Sex mit 13jähriger, die er für 14 hielt
(P) normative
Tatbestandsmerkmale
z.B.: Urkunde, Fremdheit
Garantenstellung
Abgrenzung: Irrtum über Bedeutung vs. Be-
zeichnung (unbeachtlicher Subsumtionsirrtum)
Parallelwertung in der Laiensphäre
Verbotsirrtum
17
Irrtum über Gesetzestext
h.M.: in Ausnahmen entfällt die Schuld
z.B. Täter hat einvernehmlich Sex mit 13jähriger,
weil er denkt Strafrecht schütze nur bis 12
Meinungsstreit
Vorsatztheorie
Unrechtskenntnis als 3tes Vorsatzmerkmal (dolus malus)
con.: widerspricht Wortlaut des § 17 StGB
Schuldtheorie (ganz. h.M.)
Unvermeidbarkeit (§ 17 S.1 StGB ):
Entfallen der Schuld
strenge Anforderungen
Erkundigungspflicht
Vermeidbarkeit (§ 17 S.2 StGB ): Strafmilderung
Unvermeindbar, wenn Täter auch bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte
und Wertvorstellungen nicht zur Unrechtskenntnis kommen konnte
Frage an sich selbst:
Gewissen genügend angestrent
Frage an andere:
ggf. ausreichend erkundigt
Doppelirrtum- Der Täter irrt sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines RFG und gleichzeitig über die Grenzen eines bestehenden RFG
- Verbotsirrtum nach §17
- Bsp.: A glaubt, dass die B in sado-masochistische Praktiken eingewilligt habe. Er nimmt deshalb lebensgefärhliche Handlungen an ihr vor, was er bei Einwilligung für zulässig hält. In Wahrheit hatte er die B falsch verstanden. Sie war mit der Vornahme sado-masochistischer Praktiken an sich selbst niemals einverstanden
- A ging von einer Einwilligung aus = ETBI
- + A überdehnte die Grenzen der im Falle einer Einwilligung erlaubten Gewaltanwendung, in dem er die Grenzen der SW verkannte = Erlaubnisirrtum
- §17 schlägt auf Schuldebene durch
- Arg.: A darf nicht besser stehen, als derjenige, bei dem die VSS des RFG tatsächlich vorliegen
- => Hätte B tatsächlich eingewilligt, so wäre A die Vorstellung, er dürfe exzessive Gewalthandlungen vornehmen, allenfalls als -vorliegend vermeidbarer-Verbotsirrtum zugute zu halten
- => Dies muss also noch mehr gelten, wenn eine Einwilligung überhaupt nicht vorlag, da anderenfalls der im Tatsachenirrtum befindliche Täter bevorzugt würde
Entschuldigungsirrtum
Irrtum über Tatbestand (=sachliche Voraussetzungen)
des §35
§ 35 II StGB, bzw. analog
- Täter wird nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte
bei Unvermeidbarkeit
z.B.: A schubst B von Planke, weil er denkt, dass sie untergeht
z.B.: T rammt sich mit seinem Auto den Weg im Gegenverkehr frei, weil er denkt, dass er verfolgt wird
Jemand glaubt irrtümlich, dass ein Angehöriger bedroht wäre, jemand erkennt nicht, dass eine Gefahr auf andere Weise abwendbar ist, jemand erkennt nicht, dass eine Gefahr nicht geegnwärtig istIrrtum über
Existenz / Grenzen
der Entschuldigung
nicht geregelt, keine Berücksichtigung
z.B.: A schubst B von Planke, weil er denkt, Schiffbrüchige handelten immer schuldfrei
Entschuldigungsgrund existiert gar nicht
z.B.: T sagt vor Gericht falsch aus, da X ihm gedroht hat, sonst sein Auto zu zerkratzen
Täter glaubt, dass es auch ein Nicht-Angehöriger sein darf, Täter glaubt, es darf auch eine nicht gegenwärtige Gefahr sein, Täter glaubt, er darf auch das mildeste Mittel anwendenanerkanntermaßen ist ein solcher Irrtum unbeachtlich! Da der Täter hier in Wirklichkeit einen Entschuldigungsgrund annimmt, den es überhaupt nicht gibtErlaubnisirrtum
Erlaubnistatbe-
standsirrtum (ETBI)
z.B.: jemand erschlägt einen Anderen, den er für
einen Räuber hält, aus vermeintlicher Notwehr
Irrtum über Realität bzw. Vorliegen der Merkmale des Erlaubnisgrundes
1. Schritt: Wäre der Täter gerechtfertigt,
wenn die vorgestellte Sachlage vorläge?
Erlaubnisirrtum
(indirekter Verbotsirrtum)
z.B.: Blutrache (Erlaubnisnorm fehlt ganz)
z.B.: Gartenbesitzer erschießt Kirschendiebe, weil er dies
für letzte Möglichkeit hält (Erlaubnisnorm überschritten)
Irrtum über Gesetzestext bzgl. Erlaubnis
Behandlung wie § 17 StGB
Vermeidbarkeit prüfen
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