ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum Schema
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  • ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum

    • eingeschränkte Schuldtheorie

    • rechtsfolgenverweisende

      eingeschränkte Schuldtheorie

    • strenge Schuldtheorie

      • Anwendung des § 17 StGB

        • § 16 StGB erwähnt nur TB-Irrtum? alle anderen Irrtümer fallen unter § 17 StGB

        • Vorsatz lediglich Handlungselement

        • Arg. bei Tötungsdelikten: Täter, der tatbestandsvorsätzlich einen Menschen tötet, muss erhöhte Aufmerksamkeit darauf verwenden, ob tatsächlich eine Rechtfertigung besteht

      • con.: Irrtum nach § 17 StGB ist immer vermeidbar, Rechtsfolge dann zu streng

      • con.: ETBI ist ein Irrtum über Tatbestand, wie § 16 StGB

      • con.: Täter ist rechtstreu (wie bei § 16 StGB ), ihm kann lediglich ein Mangel an Sorgfalt vorgeworfen werden! 

        (unterliegt nur Irrtum im tatsächlichen Bereich)

        • ! Irrt über Voraussetungen eines

          anerkannten RF - Grundes

    • Lehre der negativen

      Tatbestandsmerkmale

      • direkte Anwendung des § 16 I StGB 1

        • RF-Gründe = negativer Teil TB

        • Bewusstsein vom Fehlen RF vom Vorsatz umfasst

      • exotisch, wg Trennung zw Tat u RWK in § 32 StGB

    • Vorsatztheorie

      • direkte Anwendung des § 16 I StGB 1

        • Unrechtbewusstsein = Element Vorsatz nb Wissen u Wollen

      • exotisch, wg § 17 StGB nicht mehr vertreten

    • Grundlagen zu ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum

      • Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes

        • Bsp: A glaubt, dass B eine Pistole aus seiner Jackentasche ziehen will, um ihn zu töten. In Wahrheit will B sich eine Zigarette anzünden. A erschießt B wegen des vermeintlichen Angriffs

      • Klausuraufbau: Hells Angels-Fall

        1. I. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung, §212

          • 1. Tatbestandsmäßigkeit
            • a) obj. Tatbestand (+)
              • evtl eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Polizisten? (-) da Polizist Umfang des Risikos nicht erkannt hatte, eher einverständliche Fremdgefährdung aber auch die (-) weil Opfer sich eingegangenem Risiko nicht bewusst war; zudem Einwilligung in Tötung nach §216 ausgeschlossen
            • b) subj. TB (+) bedingter Vorsatz
          • 2. Rechtswidrigkeit
            • a) Rechtfertigung durch Notwehr?
              • aa) Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von Seiten des Opfers
              • (-) evtl Vorgehen der Polizei durch heimliches Eindringen in Wohnung rechtswidrig? (-) im Rahmen des verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Gefahren für Vollzugsbeamte zulässig
            • b) Rechtfertigung durch Notstand?
              • Gefahr zwar (+) aber kein wesentliches Überwiegen, da Rechtsgut des Lebens des Opfers einer Abwägung nicht zugänglich ist
          • 3. Schuld
            • a) Denkbar ist jedoch, dass A sich Umstände vorgestellt hat, die eine Notwehrlage begründen. Dann müsste seine Vorstellung auf einen SV gerichtet gewesen sein, bei dessen Gegebensein ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung zu bejahen sind.
              • Prüfung, ob bei Vorliegen der vorgestellten Umstände A gerechtfertigt handeln würde
            • b) Fraglich ist, wie sich der Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (eines RFG) auf Seiten des A auswirkt
              • Entscheidend ist, die rechtliche Einordnung des Irrtums
                • Vorliegend: A ist davon ausgegangen, dass tatsächlich ... vorliegt => Fehlvorstellung bewegt sich somit nicht im rechtlichen, sondern im tatsächlichen Bereich. Daher kein Erlaubnisirrtum, oder ein Erlaubnisgrenzirrtum, sondern von einem Erlaubnistatbestandsirrtum auszugehen, dessen rechtliche Behandlung nach wie vor umstritten ist!
                • hier: Herausarbeiten, dass ein gesetzlich nicht geregelter Irrtum über die Rechtfertigung vorliegt
        2. II. SK wegen vorsätzlicher gefährlicher KV

        3. Fahrlässige Tötung, §222

        4. Fahrlässige KV, §229

        5. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113, 114

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