
- ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum
eingeschränkte Schuldtheorie
§ 16 StGB analog, denn Unrecht vorsätzl Tat ausgeschlossen? Vorsatzunrecht abzulehen
danach deshalb immer noch an Fahrlässigkeitsdelikt denken!
rechtsfolgenverweisende
eingeschränkte Schuldtheorie
§ 16 StGB analog, Vorsatzschuldvorwurf entfällt
§16 I 2 StGB analog danach deshalb immer noch an Fahrlässigkeitsdelikt denken!
vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat: daher bei Teilnahme relevant
z.B.: A und B gehen durch Park, B ist schreckhaft, C kommt entgegen,
greift in Mantel, A sieht, dass es Stadtplan ist, gibt aber B Stock, damit er
den C angreift. C hat ETBI, Teilnahme des A möglich?
- ist das möglich ?
Täter verkennt beim ETBI lediglich den SV, der bei tatsächlicher Vorlage in rechtfertigen würde!
strenge Schuldtheorie
Anwendung des § 17 StGB
Vorsatz lediglich Handlungselement
Arg. bei Tötungsdelikten: Täter, der tatbestandsvorsätzlich einen Menschen tötet, muss erhöhte Aufmerksamkeit darauf verwenden, ob tatsächlich eine Rechtfertigung bestehtcon.: Irrtum nach § 17 StGB ist immer vermeidbar, Rechtsfolge dann zu streng
con.: ETBI ist ein Irrtum über Tatbestand, wie § 16 StGB
con.: Täter ist rechtstreu (wie bei § 16 StGB ), ihm kann lediglich ein Mangel an Sorgfalt vorgeworfen werden!
(unterliegt nur Irrtum im tatsächlichen Bereich)
! Irrt über Voraussetungen eines
anerkannten RF - Grundes
Lehre der negativen
Tatbestandsmerkmale
direkte Anwendung des § 16 I StGB 1
RF-Gründe = negativer Teil TB
Bewusstsein vom Fehlen RF vom Vorsatz umfasst
exotisch, wg Trennung zw Tat u RWK in § 32 StGB
Vorsatztheorie
direkte Anwendung des § 16 I StGB 1
Unrechtbewusstsein = Element Vorsatz nb Wissen u Wollen
exotisch, wg § 17 StGB nicht mehr vertreten
Grundlagen zu ETBI Erlaubnistatbestandsirrtum- Irrtum über die sachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
- Bsp: A glaubt, dass B eine Pistole aus seiner Jackentasche ziehen will, um ihn zu töten. In Wahrheit will B sich eine Zigarette anzünden. A erschießt B wegen des vermeintlichen Angriffs
Klausuraufbau: Hells Angels-Fall- I. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung, §212
- 1. Tatbestandsmäßigkeit
- a) obj. Tatbestand (+)
- evtl eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Polizisten? (-) da Polizist Umfang des Risikos nicht erkannt hatte, eher einverständliche Fremdgefährdung aber auch die (-) weil Opfer sich eingegangenem Risiko nicht bewusst war; zudem Einwilligung in Tötung nach §216 ausgeschlossenb) subj. TB (+) bedingter Vorsatz2. Rechtswidrigkeit
- a) Rechtfertigung durch Notwehr?
- aa) Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von Seiten des Opfers(-) evtl Vorgehen der Polizei durch heimliches Eindringen in Wohnung rechtswidrig? (-) im Rahmen des verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Gefahren für Vollzugsbeamte zulässigb) Rechtfertigung durch Notstand?
- Gefahr zwar (+) aber kein wesentliches Überwiegen, da Rechtsgut des Lebens des Opfers einer Abwägung nicht zugänglich ist3. Schuld
- a) Denkbar ist jedoch, dass A sich Umstände vorgestellt hat, die eine Notwehrlage begründen. Dann müsste seine Vorstellung auf einen SV gerichtet gewesen sein, bei dessen Gegebensein ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff sowie eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung zu bejahen sind.
- Prüfung, ob bei Vorliegen der vorgestellten Umstände A gerechtfertigt handeln würdeb) Fraglich ist, wie sich der Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (eines RFG) auf Seiten des A auswirkt
- Entscheidend ist, die rechtliche Einordnung des Irrtums
- Vorliegend: A ist davon ausgegangen, dass tatsächlich ... vorliegt => Fehlvorstellung bewegt sich somit nicht im rechtlichen, sondern im tatsächlichen Bereich. Daher kein Erlaubnisirrtum, oder ein Erlaubnisgrenzirrtum, sondern von einem Erlaubnistatbestandsirrtum auszugehen, dessen rechtliche Behandlung nach wie vor umstritten ist!hier: Herausarbeiten, dass ein gesetzlich nicht geregelter Irrtum über die Rechtfertigung vorliegtII. SK wegen vorsätzlicher gefährlicher KVFahrlässige Tötung, §222Fahrlässige KV, §229Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113, 114
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