Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB Schema
5819
  • Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB

    • Grundlagen zu Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB

    • objektive Merkmale

      • Definition
        1. Merkmal: Heimtücke

        1. bewusstes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit

          1. Definition
            Arglos ist, wer mit keinem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet
            • Frontalangriffe
              • auch hier Arglosigkeit möglich
                • 'Locken in den Hinterhalt'
            • Säuglinge, Komapatienten
              • Todesengelrechtsprechung
              • Abstellen auf Arglosigkeit d. schutzbereiten Dritten, z.B. Krankenschwester oder Babysitter
                • Beispiel
                  Kinder < 3 Jahre, Geisteskranke
                • Beispiel
                  Bewusstlose
              • Arg.: Wortlaut sieht keine Einschränkung vor
              • Arg.: Der besondere Unrechtsgehalt der Heimtücke, besteht gerade darin, dass der T seine wahren Absichten verdeckt und so für das Opfer überraschend eingreift um dem Opfer die Abwehrbereitschaft unmöglich zu machen → gleiche Wertung bei Ausschaltung der Vert.bereitschaft eines schutzb. Dritten
            • Schlafende
              • Opfer nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf. Rechnet es aber im ZP des Einschlafens mit Angriff, dann Arglosigkeit (-)
          2. Definition
            Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung eingeschänkt ist
          3. Definition
            bewusstes Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, die Tat werde durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert.
            1. obj. Erleichterung
            2. subj. Erkennen der Erleichterung
              • (P) Aggressionsstau, Lebenskrise
              • kann zu Unvermögen des Erkennens führen
        2. in feindlicher Willensrichtung

          • Entfällt, wenn zum Guten handelt oder bei Tötung aus echtem Mitleid
        3. restriktive Auslegung der Heimtücke!

          • grds. 'Rechtsfolgenlösung'. In neuerer Entscheidung aber normative Einschränkung: Handelt Täter in Notwehrlage, dann ist Opfer nicht arglos 'Fiktion der verlorenen Arglosigkeit' zudem 'Wertungsgleichklang zwischen Heimtücke und Notwehr': Wer in Notwehr tötet, dem fehlt das 'Tückische'
          • Literatur: 'Tatbestandslösung'
            • - verwerflicher Vertrauensbruch - tückisch verschlagenes vorgehen - Lehre von der neg. Typenkorrektur
      • Schema § 211: 2. Merkmal: grausam

        1. besondere Qualen die zur Tötung nicht nötig sind

        2. aus gefühlloser Gesinnung

      • Schema § 211: 3. Merkmal: gemeingefährlich

        • Definition
          Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehnung der Gefahr nicht beherrscht und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.

        • #

          1. nicht beherrschbar
          2. unbestimmte Zahl
        • Ausnutzen v. an sich schon gef. Situation Gemeingefahr durch Unterlassen

        • Reicht Leibesgefahr aus oder muss Lebensgefahr vorliegen?

          • h.M: Lebensgefahr muss gegeben sein. Grund: hohe Strafandrohung
    • subjektive Merkmale → absichtsbezogen

      • Verdeckungsabsicht

        • kein Widerspruch zum Fluchtwillen

        • auch nur vorgestellte Straftaten erfasst

          • egal ob Sach- oder Normirrtum (§ 16 StGB und § 17 StGB )
          • Arg.: allein subj. Vorstellung des Täters ist entscheidend (Wortlaut)
        • OWIs reichen nach h.M. nicht aus

        • andere Tat = zeitliche Zäsur erforderlich ?

          • e.A.: ja, Worlaut
          • a.A.: Zäsur nur notwendig, wenn vorherige Tat = Tötungesetzliche Schuldverhältnisseersuch
            • Beispiel
              in einheitl. Geschehensablauf will T erst nur verletzen, dann Töten um dies zu verdecken
            • Arg.: das bloße Hinzutreten der Verdeckungsabsicht kann aus einheitl. Geschehen keine neue Tat machen
            • con.: Privilegierung desj. Täters der brutaler vorgeht und nicht erst körpververletzen, sondern töten will
          • h.M.: Zäsur nicht erforderlich
        • rein außerstrafR Nachteile d. Straftat

          • Beispiel
            A betrügt denn B indem er ihm 5 KG Haschisch verspricht und sich 10000€ geben lässt, aber von Anfang an nicht liefern will. A weiß, dass B ihn nicht anzeigen wird, tötet ihn aber aus Angst vor Gewalt
          • ja
          • a.A.: nein
            • Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
            • Arg.: lässt sich besser über sonstige niedrige Beweggründe erfassen
            • Arg.: kein funktionaler Bezug zw. Vortat und Tötung
        • (P) Verdeckungsabsicht nach Bekanntwerden, 'Zeugenmord' mit Verdeckungsabsicht

        • (P) Verdeckungsabsicht vs. bloß DD3 bzgl. Tötung

          • e.A.: Absicht nur (+) wenn Erfolg Mittel d. Verdeckung
            • con.: ergibt sich nicht aus dem Wortlaut
          • kein Widerspruch Differenzierung, Handlung = Mittel reicht
            • Beispiel
              Verdeckung erfordert den Erfolg an sich
              • Beispiel
                wenn Vortat durch Opfer entdeckt
              • dann DD1 erforderlich
                • nur hier Unvereinbarkeit
            • Beispiel
              Verdeckung kann aus Tätersicht schon durch letztendlich tödliche Handlung erreicht werden
              • Beispiel
                wenn Vortat noch gar nicht entdeckt
              • Beispiel
                Wegsperren d. O mit Eventualtötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz, damit d. schlechte Verfassung nicht Andere auf Vortat hinweist
              • dann DD3 ausreichend
          • Enteckungsgefahr geht v. Aussage d. Opfers aus
            • unproblematisch, Erfolg gewollt
          • Entdeckungsgefahr geht v. sonst. Umständen aus
            • auch hier reicht es, wenn Unterlassen der Handlung ausreicht, um Vortat zu verdecken
          • aber Modalitätenäquivalenz nach § 13 StGB immer sehr fraglich
            • Arg.: restriktive Auslegung von Mordmerkmalen
      • Ermöglichungsabsicht

        • auch fremde Taten

        • Beispiel
          Tötung um Erpessungsforderungen Nachdruck zu verleihen

        • auch nur vorgestellte Straftaten erfasst

          • siehe oben
        • (P) Ermöglichungsabsicht vs. bloß DD3 bzgl. Tötung

          • siehe oben
    • subjektive Merkmale → motivbezogen

      • Merkmal: Mordlust

        • Definition
          wenn der Tod des Opfers der alleinige Zweck der Tat ist, insbesondere wenn aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens gehandelt wird

        • dolus eventualis reicht nicht

      • Merkmal: Habgier

        • Definition
          rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis

        • Definition
          Aussicht genügt

        • (P) Mehrung erforderllich?

        • (P) Motivbündel (wenn neben Habgier auch andere Tötungsmotive, z.B. Hass)

          • Habgier nur dann (+) wenn Habgier bewusstseinsdominant, d.h. das Gesamtbild der Tat prägt → daneben können auch andere Motive vorliegen
      • Merkmal: Geschlechtstrieb

        • vor, durch oder nach der Tötung

      • Mermal: Niedrige Beweggünde

        • Definition
          sittlich niedrigste Stufe und deshalb besonders verachtenswert. krasses Missverhältnis zw Motiv und Tötung

          • Definition
            wobei dies auf Grund einer Gesamtwürdigung, die alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgebenden Faktoren einschließt, zu beurteilen ist
Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: Mord & Totschlag, §§ 211, 212 StGB