
- Spezialirrtümer: error in persona & abe rratio ictus
error in persona
vel objecto
Täter trifft Objekt, welches er auch treffen wollte, stellt aber nach-
her fest, dass es sich doch nicht um das richtige Objekt handelte
Irrtum über Handlungsobjekt
Buzzword:
Konkretisierung
im Gegensatz zur beacht-
lichen aberratio ictus
bei Gleichwertigkeit
der Tatobjekte: § 16 StGB (-)
Grenzfall: mittelbare
Individualisierung
h.M.: Unbeachtlich, § 16 StGB (-)
Ersatzkonkretisierungstheorie
Arg.: Identität ist nicht Teil des gesetzlichen Tb
Arg.: Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz auf jedes Objekt kon-
kretisiert, das Programmvorhaben entspricht
Arg.: Täter hat keinen Einfluss darauf,
ob gewolltes Opfer getroffen wird
a.A.: Lösung über a.i.
Tatplantheorie
Arg.: Tatplanmäßige Personenfixierung so relevant,
dass bei Verfehlung Tat als misslungen gelten musst
Con.: Keine optische
Wahrnehmung
aber: mittebare
Individualisierung
con: Individualisierung ist grenzenlos: es wird das
Objekt individualisiert, welches getroffen wird
Sprengfallen-Fall: Bei Sprengstofffallen an einem Auto individualisiert der Täter das Opfers nur insoweit, als dass die Person getroffen wird, die als nächstes das Auto nutzt. Ist der Benutzer ein anderer als angedacht, stellt dies einen unbeachtlichen error in persona dar.
Telefonier-Fall
Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte:
Beachtlichkeit der Verwechslung, § 16 StGB (+)
(P) dolus
alternativus
Täter will auf jeden Fall eines
von mehreren Objekten treffen
h.M.: Unbeachtlichkeit
Vollendung und Versuch
Arg.:Für-möglich-Halten zeigt Verwirklichungsbereitschaft
in Tateinheit
a.A.: Maßgeblich nur TB des schwereren Delikt
Tatbestands-Lösung
a.A.: Versuchtes Delikt tritt gegenüber obj. Verwirklichtem zurück,
es sei denn essentlich hörerer Unrechtsgehalt/höchstpers. RG betroffen
z.B.: T hat Wild entwendet, ohne zu wissen, ob es durch Aneignung des Jagdberechtigten schon
einem anderen gehört (? § 242 StGB ) oder noch herrenlos ist (? Jagdwilderei) wobei es ihm egal war
z.B.: B schießt auf Mittäter A, den er für Verfolger hält
BGH: ja, er könnte ja zurufen 'schieß nicht!'
a.A.: Strafbarkeit kann nicht davon abhängen, ob genug Zeit zum
Rufen, aber trotzem Tatherrschaft (+) weil arbeitsteiliges Vorgehen
... kann dahinstehen, wenn eh Exzess ,,,
BGH Zurechnung (+), wenn innerhalb
des gemeinsamen Tatplans
Tatplan hier: Schießen auf alle vermeintlichen Verfolger
Arg.: Risiko einer Verwechslung müssen gem § 25 II StGB alle Mittäter tragen
Arg.: BGH legt Tatplan zulasten der Beteiligten aus
Arg.: daher beachtliches Abweichen von Tatplan
Arg.: Mittäter kann nur sein, der selbst Täter sein kann
(P) error in persona des Hauptäters ? Auswirkung auf Anstifter?- Rspr.: auch für Anstifter unbeachtlich, solange die Abweichung nicht im Bereich des nicht mehr Vorstellbaren liegt (allg. Lebenserfahrung)
- Anweichung insbesondere innerhalb d. allg. Lebenserfahrung, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung überlassen und damit das Risiko einer Verwechslung gesetzt hat
Lit.: Objektverwechselung des Angestifteten eine aberratio ictus für den Anstifter, mit der Folge, dass letzterer nur wegen versuchter Anstiftung bestraft werden kann- Strafbarkeitslücke bei Vergehen entsteht, da die versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB nur bei Verbrechen strafbar ist
error in persona bei alic ? auch unbeachtlichDoppelirrtum
(Kombination error in persona
+ abberatio ictus)
T legt sich auf die Lauer um N zu töten. T hält X im Dunkeln
für Nundschießt. Kugel prallt aber am Baum abundtrifft doch N.
Lösung über abberatio ictus
aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)- Gleichwertigkeitstheorie
- Bestrafung wegen vollendeten Delikt, wenn das Verletzungsobjekt tatbestandlich gleichwertig isth.M.: Versuch bzgl. des Zielobjekts und Fahrlässigkeitsstarfbarkeit bzgl. des verletzten Objekts
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% 10 / 10 Sternen – 3 BewertungenDeine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura