Spezialirrtümer: error in persona & abe rratio ictus Schema
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  • Spezialirrtümer: error in persona & abe rratio ictus

    • error in persona

      vel objecto

      • Täter trifft Objekt, welches er auch treffen wollte, stellt aber nach-

        her fest, dass es sich doch nicht um das richtige Objekt handelte

        Irrtum über Handlungsobjekt

      • Buzzword:

        Konkretisierung

        • im Gegensatz zur beacht-

          lichen aberratio ictus

      • bei Gleichwertigkeit

        der Tatobjekte: § 16 StGB (-)

        • Grenzfall: mittelbare

          Individualisierung

          • h.M.: Unbeachtlich, § 16 StGB (-)

            Ersatzkonkretisierungstheorie

            1. Arg.: Identität ist nicht Teil des gesetzlichen Tb

            2. Arg.: Tötungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz auf jedes Objekt kon-

              kretisiert, das Programmvorhaben entspricht

            3. Arg.: Täter hat keinen Einfluss darauf,

              ob gewolltes Opfer getroffen wird

          • a.A.: Lösung über a.i.

            Tatplantheorie

            • Arg.: Tatplanmäßige Personenfixierung so relevant,

              dass bei Verfehlung Tat als misslungen gelten musst

            • Con.: Keine optische

              Wahrnehmung

              • aber: mittebare

                Individualisierung

                • con: Individualisierung ist grenzenlos: es wird das

                  Objekt individualisiert, welches getroffen wird

          • Sprengfallen-Fall: Bei Sprengstofffallen an einem Auto individualisiert der Täter das Opfers nur insoweit, als dass die Person getroffen wird, die als nächstes das Auto nutzt. Ist der Benutzer ein anderer als angedacht, stellt dies einen unbeachtlichen error in persona dar.

            • Telefonier-Fall

      • Bei Ungleichwertigkeit der Tatobjekte:

        Beachtlichkeit der Verwechslung, § 16 StGB (+)

        • (P) dolus

          alternativus

          • Täter will auf jeden Fall eines

            von mehreren Objekten treffen

          • h.M.: Unbeachtlichkeit

            Vollendung und Versuch

            • Arg.:Für-möglich-Halten zeigt Verwirklichungsbereitschaft

            • in Tateinheit

          • a.A.: Maßgeblich nur TB des schwereren Delikt

            Tatbestands-Lösung

          • a.A.: Versuchtes Delikt tritt gegenüber obj. Verwirklichtem zurück,

            es sei denn essentlich hörerer Unrechtsgehalt/höchstpers. RG betroffen

          • z.B.: T hat Wild entwendet, ohne zu wissen, ob es durch Aneignung des Jagdberechtigten schon

            einem anderen gehört (? § 242 StGB ) oder noch herrenlos ist (? Jagdwilderei) wobei es ihm egal war

        • z.B.: B schießt auf Mittäter A, den er für Verfolger hält

          • BGH: ja, er könnte ja zurufen 'schieß nicht!'

          • a.A.: Strafbarkeit kann nicht davon abhängen, ob genug Zeit zum

            Rufen, aber trotzem Tatherrschaft (+) weil arbeitsteiliges Vorgehen

          • ... kann dahinstehen, wenn eh Exzess ,,,

        • BGH Zurechnung (+), wenn innerhalb

          des gemeinsamen Tatplans

          • Tatplan hier: Schießen auf alle vermeintlichen Verfolger

          • Arg.: Risiko einer Verwechslung müssen gem § 25 II StGB alle Mittäter tragen

        • h.M.: Exzess

          nur Bestrafung

          nach §§ 30 II StGB , 212 I mgl.

          • Arg.: BGH legt Tatplan zulasten der Beteiligten aus

          • Arg.: daher beachtliches Abweichen von Tatplan

          • Arg.: Mittäter kann nur sein, der selbst Täter sein kann

      • (P) error in persona des Hauptäters ? Auswirkung auf Anstifter?

        • Rspr.: auch für Anstifter unbeachtlich, solange die Abweichung nicht im Bereich des nicht mehr Vorstellbaren liegt (allg. Lebenserfahrung)

          • Anweichung insbesondere innerhalb d. allg. Lebenserfahrung, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung überlassen und damit das Risiko einer Verwechslung gesetzt hat
        • Lit.: Objektverwechselung des Angestifteten eine aberratio ictus für den Anstifter, mit der Folge, dass letzterer nur wegen versuchter Anstiftung bestraft werden kann

          • Strafbarkeitslücke bei Vergehen entsteht, da die versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB nur bei Verbrechen strafbar ist
      • error in persona bei alic ? auch unbeachtlich

    • Doppelirrtum

      (Kombination error in persona

      + abberatio ictus)

      • T legt sich auf die Lauer um N zu töten. T hält X im Dunkeln

        für Nundschießt. Kugel prallt aber am Baum abundtrifft doch N.

      • Lösung über abberatio ictus

    • aberratio ictus (Fehlgehen der Tat)

      • Gleichwertigkeitstheorie

        • Bestrafung wegen vollendeten Delikt, wenn das Verletzungsobjekt tatbestandlich gleichwertig ist

      • h.M.: Versuch bzgl. des Zielobjekts und Fahrlässigkeitsstarfbarkeit bzgl. des verletzten Objekts

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